Vergleich bei einstweiliger Anordnung Familienrecht §1 GewSchG

9. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
pa506595-83
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vergleich bei einstweiliger Anordnung Familienrecht §1 GewSchG

Guten Abend!
Mein Problem dreht sich um ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung (Familienrecht §1 GewSchG ), ich wurde beschuldigt und es kam zu einer Anhörung. Diese endete mit einem Vergleich. Wieso finde ich zu diesem Thema nichts brauchbares im Internet? Ist das etwas aussergewöhnliches?
Ich möchte aus formalen Gründen/Verfahrensgründen gegen das Urteil vorgehen, und suche einen Anwalt. Welches Rechtsgebiet/Fachanwaltschaft wäre da richtig?

Freundliche Grüße
Jörg

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37260 Beiträge, 13746x hilfreich)

Wenn ein Vergleich ein Urteil wäre, würde das Teil Urteil heißen und nicht Vergleich. Ein Vergleich beendet ein Verfahren, die Definition lauteet: "nachgeben auf beiden Seiten bei ungewisser Sach- und Rechtslage." Diesen Vergleich widerrufen kann man nur, wenn ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen ist. Ansonsten ist der Fall erledigt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat:
Das Widerrufsrecht
Ein Vergleich muss nicht der endgültige Abschluss eines Verfahrens sein. Auf Antrag der Parteien kann der Vergleich geschlossen und protokolliert werden, allerdings mit einem Widerrufsrecht versehen werden. Das Widerrufsrecht unterliegt einer im Vergleich zu protokollierenden Frist. Dieses Widerrufsrecht bedeutet, dass beide Parteien innerhalb der Widerrufsfrist den Vergleich widerrufen und für ungültig erklären können. Tritt dieser Fall ein, läuft das rechtshängige Verfahren weiter. Es können dann selbstverständliche neue Vergleichsverhandlungen geführt werden oder aber die Verkündung eines Urteils durch den zuständigen Richter gewünscht sein. Denn erst wenn die Widerrufsfrist – man spricht deshalb auch von einem Widerrufsvergleich – ohne Einwände abgelaufen ist, tritt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Prozessvergleichs ein.

https://www.east-law.com/rechtstipps/vergleich-vor-gericht/

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 255.712 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
103.708 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen