Verjährung bei fehlender Berechnung durch Jugendamt?

26. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.04.2019 00:52:13
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung bei fehlender Berechnung durch Jugendamt?

Hallo,
ich muss mal was nachfragen.
Folgender Sachverhalt:
Kindesvater zahlte bislang immer selber Unterhalt.
2015 wurde er langzeitkrank, ab Mitte 2015 beginnt das Amt den Unterhaltsvorschuss zu zahlen.
2017 erlangt Kindesvater seine Gesundheit wieder und beginnt ab 08 2017 wieder mit einer Vollzeitstelle.
Trotzdem alle Unterlagen vom Arbeitgeber beantwortet, ausgefüllt und an das Amt geschickt wurden - Eingang wurde seitens des Amtes bestätigt - zahlt das Amt immer noch Unterhaltsvorschuss.
Mitte 2018 erfolgt das gleiche Spiel. Arbeitgeber füllt wieder alle Unterlagen wegen der Gehaltszahlungen an den Kindesvater aus und erteilt vollümfänglich Auskunft. Kindesvater füllt auch alle Unterlagen aus und ist kooperativ.
in 09 2018 erhält der Kindesvater seinen unbefristeten Arbeitsvertrag und meldet dies dem Amt per Email, samt eingescannten Arbeitsvertrag. Bruttogehalt, mögliche Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und oder Schichtgelder und Akkordzulagen.
Per jetzt - ende 04 2019 meldet sich das Jugendamt und fordert ab 08 2017 gezahlten Unterhaltsvorschuss vom Kindesvater zurück.
Das Nettogehalt ist regelmäßig ca 1650 Euro.

Der Kindesvater fragt nach, warum erst jetzt - trotz aller eingereichten vollständigen Unterlagen seinerseits - die Berechnung erfolgt.
Antwort war allen Ernstes:
Die Sachbearbeiterin war selber lange krank und ist immer noch krank. Außerdem habe man wegen der engen Personaldecke eben erst jetzt Zeit gefunden, die Anträge zu bearbeiten.

Meine Frage ist jetzt, ob es in dem bestimmtem Fall eine Verjährungsfrist gibt?
Denn der Kindesvater hat ja vollumfänglich kooperiert und war Zahlungswillig. Aber warum soll er dem Amt auf die Füße treten?
Hätte das Amt die Unterlagen nicht innerhalb einer bestimmten Frist bearbeiten müssen? Die Personaldecke kann einem Bürger doch egal sein. Wenn ich bei meiner Arbeit fehle und nicht einen Einmann Betrieb betreibe, gibt es ja in der Regel so etwas wie eine Vertretung.

Ich hoffe, dass ich mich nicht zu kompliziert ausgedrückt habe und freue mich auf Antworten.

viele Grüße und schon mal vielen Dank !!!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von FüreinenFreund):
Meine Frage ist jetzt, ob es in dem bestimmtem Fall eine Verjährungsfrist gibt?
Die Verjährungsfristen belaufen sich auf drei Jahre. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38390 Beiträge, 13990x hilfreich)

Wobei die Verjährungsfristen im öffentlichem Recht länger sind. Und die Verjährung ja auch unterbrochen werden kann.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von FüreinenFreund):
Die Sachbearbeiterin war selber lange krank und ist immer noch krank. Außerdem habe man wegen der engen Personaldecke eben erst jetzt Zeit gefunden, die Anträge zu bearbeiten.
Ja. Damit sind sie dort fein raus... :sad:
Zitat (von FüreinenFreund):
Hätte das Amt die Unterlagen nicht innerhalb einer bestimmten Frist bearbeiten müssen?
Die Frist, die du meinst, gilt, wenn DU etwas vom Amt willst...

Zitat (von FüreinenFreund):
Aber warum soll er dem Amt auf die Füße treten?
.Hat er nicht nötig. Trotzdem beginnt nun die Rückzahlungszeit. Hfftl. hat der Vater inzwischen angespart...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12328.04.2019 00:52:13
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Super !!
vielen Dank für die schnellen Antwortern.
Ich dachte mir fast, dass es drei Jahre sind.
Das ist schon eine Unverschämtheit in wie weit die Ämter dem Bürger in solchen Sachen überlegen sind.
Ist ja wie bei den Banken.... "Die Bank gewinnt immer"..... und wenn sie mal nicht gewinnt..... Hat sie Abschreibungen die mit den Gewinnen verrechnet werden dürfen.

Nochmals Vielen Dank

PS.: Mein Kumpel hat vorgesorgt und einen Großteil der Summe schon parat. Es trifft ihn jetzt nicht sooooo unverhofft.....

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38390 Beiträge, 13990x hilfreich)

Wieso unverschämt? Die Verjährungsfristen ergeben sich aus dem Gesetz. Die Stellen gerade im öffentlichen Dienst sind beschränkt, und da kann es schon vorkommen, dass die Bearbeitung dauert. Und die drei Jahre greifen nun mal nicht.

Hinzu kommt ja noch was. DAs Jugendamt ist nicht Interessenvertreter des Kindsvaters, es vertritt die Interessen des Kindes (Beistandsschaft) oder eben die Interessen des Landes (Unterhaltsvorschußkasse). Der Betroffene kann ja die Ansprüche selbst errechnen oder von einem Anwalt errechnen lassen. Wo ist das Problem?

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 27.04.2019 14:25

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#6
 Von 
guest-12328.04.2019 00:52:13
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

da gibt es kein Problem, weil es eben nicht meines ist.

0x Hilfreiche Antwort

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