Kann ich mich mit einer Frau verloben, die seit dem 4.1.2004 von Ihrem Mann getrennt lebt, aber NOCH nicht geschieden ist (Derzeit wird über den Unterhalt verhandelt - per Anwalt)?
Ist nach der Verlobung der Ehegattenunterhalt verwirkt?
Danke
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"Schtreicher, Mönchengladbach"
Verlobung im Trennungsjahr
Notfall oder generelle Fragen?
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Hilfreiche Antwort
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"Schtreicher, Mönchengladbach"
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Herr Kanalmeister,
ich bin Steuerberater und kein Anwalt. Und bei den Steuergesetzen, insbesondere bei der dazugehörigen Rechtsprechung ist nichts logisch!
Also wenn Du es weisst, dann hätte ich gerne eine aussagekräftige Antwort. Denn aus dem Paragraphen des Verlöbnis ergibt sich leider hierzu nichts.
Mir wäre sogar daran gelegen - falls ein Verlöbnis problemlos im Trennungsjahr eingegangen werden kann - wo die Rechtsgrundlage hierfür steht.
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"Schtreicher, Mönchengladbach"
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Verlobung im deutschen Recht
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Rechtsnatur
Die rechtlichen Verhältnisse der Verlobung sind in Deutschland in §§ 1297
- 1302 BGB
geregelt. Danach handelt es sich bei dem Verlöbnis um einen Vertrag, mit dem sich zwei Personen verschiedenen Geschlechts versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen, also um ein gegenseitiges Eheversprechen. Das einseitige Eheversprechen, das nur einen Partner bindet, kennt das deutsche Recht nicht.
Eingehung
Das Rechtsgeschäft muss höchstpersönlich abgeschlossen werden. Stellvertretung ist nicht möglich. Die Verlobung ist an keine bestimmte Form gebunden, weshalb die gesellschaftlich üblichen äußerlichen Zeichen wie Ringwechsel, Verlobungsfeier und Anzeige nicht erforderlich sind. Das Verlöbnis ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn ein Vertragsschließender noch verheiratet ist, auch wenn die Scheidung bereits eingeleitet sein mag.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verlobung#Verlobung_im_deutschen_Recht
@ Kanalmeister:
soviel zur Logik!
Grüße,
nachgefragt
prust
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ja, nee, schon klar!
Logisch!
"Also
freilich können sie sich Verloben , warum auch nicht, Sie Unterschreiben ja damit keinen Vertrag....
Verlobung ist ja nur ein Versprechen das die Heirat, in der Regal ein Jahr danach erfolgt...
Ist das Logisch genug?"
Zitat KANALMEISTER
Ich würde bis zur Scheidung mit der Verlobung warten. Mir geht es genauso, ich kann meine Scheidung nicht mehr abwarten und werde sofort danach heiraten.
Warum versucht Ihr es nicht mit Freundschaftsringen?
Schon vom moralischen Standpunkt her würde ich warten. Irgendwie muss man ein bißchen Respekt vor "dem heiligen Stand der Ehe" haben. Egal, wie man darüber denkt und was man für schlechte Erfahrungen gemacht hat. Ein paar Monate werdet Ihr wohl noch aushalten.
Gruss
Ja, ich denke ja auch, dass wir das machen werden.
Mich interessierte aber nun mal einfach die rechtliche Seite.
Ich wusste ja nicht, was das hier für eine Diskussion auslöst. Ich dachte, das wäre ein einfacher Fall.
Nun gut, ich ruf einfach mal beim Standesamt an und höre, was die sagen.
Danke an alle
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"Schtreicher, Mönchengladbach"
Verliebt Euch, verlobt Euch und verheiratet Euch. Das ist alles ganz wunderbar!
Aber mal im Ernst: Habt Ihr denn überhaupt keine moralischen Bedenken, dem Unterhaltszahler gegenüber? Denn ganz offensichtlich gehts Euch doch darum, ob vielleicht dadurch der Ehegattenunterhalt verwirkt.
Es muß doch ein tolles Gefühl sein, eine neue Liebe leben und das ganze durch die alte Liebe mitfinanziert. Prima, weiter so!
mfg Ombre
Ombre,
die, die das so tun, reden sich das schön:
"Tausende andere tun das doch, und es ist
doch mein Recht"
Glaub mir: die haben keine Skrupel !
Grüße,
nachgefragt
Den Ehegattenunterhalt verwirkt sie u.U., wenn eine eheähnliche Gemeinschaft nachgewiesen kann. Das kann sie wohl irgendwie, wenn ihr euch verlobt ( obwohl das nicht geht, da sie noch verheiratet ist )
Also: Unterhalt futsch, wenn der Unterhaltspflichtige das mitbekommt. ( was ich hoffe !! )
is ja gut jez
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"Schtreicher, Mönchengladbach"
das ist für den Unterhaltspflichtigen leider das Problem:
die Verlobung der Ex herauszubekommen.
Und selbst wenn er es weiß: es ist fast unmöglich nachzuweisen. Aber der Unterhaltspflichtige wäre in der Beweispflicht.
nachgefragt
Da könnte man überlegen, den Verpflichteten mit einer Unterhaltsabfindung - quasi als Einmalzahlung - zu ködern, und ihn damit von der Verpflichtung freizustellen und danach dann... naja Verloben oder noch schlimmer...
geht das? ich meine natürlich, wäre das rechtens?
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"Schtreicher, Mönchengladbach"
Da könnte man überlegen, den Verpflichteten mit einer Unterhaltsabfindung - quasi als Einmalzahlung - zu ködern, und ihn damit von der Verpflichtung freizustellen und danach dann... naja Verloben oder noch schlimmer...
geht das? ich meine natürlich, wäre das rechtens?
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"Schtreicher, Mönchengladbach"
ja, das geht, Herr Geld-EinSchtreicher....
Hoffentlich zieht sie Dir später das Fell über die Ohren, kannste ja dann von der Steuer absetzen.
@Schtreicher,,
sie könnte auch ganz auf Unterhalt verzichten. Was hältsn davon?
Verloben im rechtlichen Sinne könnt ihr euch zwar immer noch nicht, da sie noch verheiratet ist.... aber wenn ihr das inoffiziell macht, hat bestimmt niemand was dagegen !
So ganz genau weiß ich eigentlich nicht, worauf du hinaus willst !!??
Worauf ich hinaus will?
Ich versuche, mich durch ein Thema zu arbeiten, von dem ich bzw. meine Partnerin betroffen ist, von dem ich leider gar keine Ahnung habe und von hundert tausend Seiten hundert tausend verschiedene Antworten höre.
Ich habe mir also Literatur besorgt und da steht zum Beispiel drin, dass ein Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft nicht möglich ist.
"Wo kein Kläger, da kein Richter" mag hier vielleicht passen.
Ich kenne das aus dem Steuerrecht eben anders... hier gibt es meisst klare Regelungen. Einigungen kommen da zwar auch zustande, aber meist nur unter vorgehaltener Hand.
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"Schtreicher, Mönchengladbach"
Nachweis eines eheähnlichen Verhältnisses? Kein Problem, gibt doch Detektive. Die Hälfte der Kosten muss, bei Erfolg, der rechtlich Unterlegene zahlen......
-- Editiert von catchup am 05.07.2004 09:55:37
@Schtreicher
auch Papier ist geduldig.
"dass ein Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft nicht möglich ist" ist so pauschal gesagt jedenfalls falsch !
Grüße,
nachgefragt
Wie hat man denn § 1614 BGB
zu verstehen?
(nerve ich? ich hoffe nicht...)
Grüße,
Schtreicher
ist mir, ehrlich gesagt, auch nicht ganz klar....
Anderserseits wird ja auch der BGB 1602 in der Praxis häufig nicht angewendet
"(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. "
Möglicherweise lässt sich ergänzend zu 1614
der 1611 anwenden.
"Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre".
Ein grobe Unbilligkeit könnte doch gegeben sein, wenn man sich vetraglich auf eine Einmalzahlung einigt, und der Ex-Partner dann später doch Unterhalt fordert.
Grüße,
nachgefragt
Hört sich einleuchtend an.
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"Schtreicher, Mönchengladbach"
war Unsinn von mir.
Anzuwenden ist:
BGB 1585 und 1585 c
Grüße,
nachgefragt
-- Editiert von nachgefragt am 05.07.2004 11:32:31
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