Verlobung im Trennungsjahr

30. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
Schtreicher
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 72x hilfreich)
Verlobung im Trennungsjahr

Kann ich mich mit einer Frau verloben, die seit dem 4.1.2004 von Ihrem Mann getrennt lebt, aber NOCH nicht geschieden ist (Derzeit wird über den Unterhalt verhandelt - per Anwalt)?

Ist nach der Verlobung der Ehegattenunterhalt verwirkt?

Danke

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"Schtreicher, Mönchengladbach"

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28 Antworten
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#1
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

214x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Schtreicher
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 72x hilfreich)

Hilfreiche Antwort

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"Schtreicher, Mönchengladbach"

16x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Schtreicher
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 72x hilfreich)

Herr Kanalmeister,

ich bin Steuerberater und kein Anwalt. Und bei den Steuergesetzen, insbesondere bei der dazugehörigen Rechtsprechung ist nichts logisch!

Also wenn Du es weisst, dann hätte ich gerne eine aussagekräftige Antwort. Denn aus dem Paragraphen des Verlöbnis ergibt sich leider hierzu nichts.

Mir wäre sogar daran gelegen - falls ein Verlöbnis problemlos im Trennungsjahr eingegangen werden kann - wo die Rechtsgrundlage hierfür steht.

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"Schtreicher, Mönchengladbach"

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#5
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

Verlobung im deutschen Recht
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Rechtsnatur
Die rechtlichen Verhältnisse der Verlobung sind in Deutschland in §§ 1297 - 1302 BGB geregelt. Danach handelt es sich bei dem Verlöbnis um einen Vertrag, mit dem sich zwei Personen verschiedenen Geschlechts versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen, also um ein gegenseitiges Eheversprechen. Das einseitige Eheversprechen, das nur einen Partner bindet, kennt das deutsche Recht nicht.


Eingehung
Das Rechtsgeschäft muss höchstpersönlich abgeschlossen werden. Stellvertretung ist nicht möglich. Die Verlobung ist an keine bestimmte Form gebunden, weshalb die gesellschaftlich üblichen äußerlichen Zeichen wie Ringwechsel, Verlobungsfeier und Anzeige nicht erforderlich sind. Das Verlöbnis ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn ein Vertragsschließender noch verheiratet ist, auch wenn die Scheidung bereits eingeleitet sein mag.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verlobung#Verlobung_im_deutschen_Recht

@ Kanalmeister:
soviel zur Logik!

Grüße,
nachgefragt

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#7
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

prust

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#9
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

ja, nee, schon klar!

Logisch!

"Also
freilich können sie sich Verloben , warum auch nicht, Sie Unterschreiben ja damit keinen Vertrag....
Verlobung ist ja nur ein Versprechen das die Heirat, in der Regal ein Jahr danach erfolgt...
Ist das Logisch genug?"

Zitat KANALMEISTER



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#10
 Von 
Keken
Status:
Schüler
(444 Beiträge, 170x hilfreich)

Ich würde bis zur Scheidung mit der Verlobung warten. Mir geht es genauso, ich kann meine Scheidung nicht mehr abwarten und werde sofort danach heiraten.
Warum versucht Ihr es nicht mit Freundschaftsringen?
Schon vom moralischen Standpunkt her würde ich warten. Irgendwie muss man ein bißchen Respekt vor "dem heiligen Stand der Ehe" haben. Egal, wie man darüber denkt und was man für schlechte Erfahrungen gemacht hat. Ein paar Monate werdet Ihr wohl noch aushalten.
Gruss

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Schtreicher
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 72x hilfreich)

Ja, ich denke ja auch, dass wir das machen werden.
Mich interessierte aber nun mal einfach die rechtliche Seite.
Ich wusste ja nicht, was das hier für eine Diskussion auslöst. Ich dachte, das wäre ein einfacher Fall.
Nun gut, ich ruf einfach mal beim Standesamt an und höre, was die sagen.

Danke an alle

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"Schtreicher, Mönchengladbach"

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#12
 Von 
Ombre
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 2x hilfreich)

Verliebt Euch, verlobt Euch und verheiratet Euch. Das ist alles ganz wunderbar!

Aber mal im Ernst: Habt Ihr denn überhaupt keine moralischen Bedenken, dem Unterhaltszahler gegenüber? Denn ganz offensichtlich gehts Euch doch darum, ob vielleicht dadurch der Ehegattenunterhalt verwirkt.

Es muß doch ein tolles Gefühl sein, eine neue Liebe leben und das ganze durch die alte Liebe mitfinanziert. Prima, weiter so!

mfg Ombre

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#13
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

Ombre,

die, die das so tun, reden sich das schön:
"Tausende andere tun das doch, und es ist
doch mein Recht"
Glaub mir: die haben keine Skrupel !

Grüße,
nachgefragt

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#14
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Den Ehegattenunterhalt verwirkt sie u.U., wenn eine eheähnliche Gemeinschaft nachgewiesen kann. Das kann sie wohl irgendwie, wenn ihr euch verlobt ( obwohl das nicht geht, da sie noch verheiratet ist )

Also: Unterhalt futsch, wenn der Unterhaltspflichtige das mitbekommt. ( was ich hoffe !! )

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Schtreicher
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 72x hilfreich)

is ja gut jez

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"Schtreicher, Mönchengladbach"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

das ist für den Unterhaltspflichtigen leider das Problem:
die Verlobung der Ex herauszubekommen.
Und selbst wenn er es weiß: es ist fast unmöglich nachzuweisen. Aber der Unterhaltspflichtige wäre in der Beweispflicht.

nachgefragt

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Schtreicher
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 72x hilfreich)

Da könnte man überlegen, den Verpflichteten mit einer Unterhaltsabfindung - quasi als Einmalzahlung - zu ködern, und ihn damit von der Verpflichtung freizustellen und danach dann... naja Verloben oder noch schlimmer...

geht das? ich meine natürlich, wäre das rechtens?

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"Schtreicher, Mönchengladbach"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Schtreicher
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 72x hilfreich)

Da könnte man überlegen, den Verpflichteten mit einer Unterhaltsabfindung - quasi als Einmalzahlung - zu ködern, und ihn damit von der Verpflichtung freizustellen und danach dann... naja Verloben oder noch schlimmer...

geht das? ich meine natürlich, wäre das rechtens?

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"Schtreicher, Mönchengladbach"

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

ja, das geht, Herr Geld-EinSchtreicher....

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-53
Status:
Schüler
(467 Beiträge, 69x hilfreich)

Hoffentlich zieht sie Dir später das Fell über die Ohren, kannste ja dann von der Steuer absetzen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

@Schtreicher,,
sie könnte auch ganz auf Unterhalt verzichten. Was hältsn davon?
Verloben im rechtlichen Sinne könnt ihr euch zwar immer noch nicht, da sie noch verheiratet ist.... aber wenn ihr das inoffiziell macht, hat bestimmt niemand was dagegen !
So ganz genau weiß ich eigentlich nicht, worauf du hinaus willst !!??

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Schtreicher
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 72x hilfreich)

Worauf ich hinaus will?

Ich versuche, mich durch ein Thema zu arbeiten, von dem ich bzw. meine Partnerin betroffen ist, von dem ich leider gar keine Ahnung habe und von hundert tausend Seiten hundert tausend verschiedene Antworten höre.

Ich habe mir also Literatur besorgt und da steht zum Beispiel drin, dass ein Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft nicht möglich ist.
"Wo kein Kläger, da kein Richter" mag hier vielleicht passen.
Ich kenne das aus dem Steuerrecht eben anders... hier gibt es meisst klare Regelungen. Einigungen kommen da zwar auch zustande, aber meist nur unter vorgehaltener Hand.

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"Schtreicher, Mönchengladbach"

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
catchup
Status:
Schüler
(380 Beiträge, 60x hilfreich)

Nachweis eines eheähnlichen Verhältnisses? Kein Problem, gibt doch Detektive. Die Hälfte der Kosten muss, bei Erfolg, der rechtlich Unterlegene zahlen......

-- Editiert von catchup am 05.07.2004 09:55:37

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

@Schtreicher

auch Papier ist geduldig.

"dass ein Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft nicht möglich ist" ist so pauschal gesagt jedenfalls falsch !

Grüße,
nachgefragt

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Schtreicher
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 72x hilfreich)

Wie hat man denn § 1614 BGB zu verstehen?

(nerve ich? ich hoffe nicht...)

Grüße,

Schtreicher

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

ist mir, ehrlich gesagt, auch nicht ganz klar....

Anderserseits wird ja auch der BGB 1602 in der Praxis häufig nicht angewendet

"(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. "

Möglicherweise lässt sich ergänzend zu 1614
der 1611 anwenden.
"Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre".
Ein grobe Unbilligkeit könnte doch gegeben sein, wenn man sich vetraglich auf eine Einmalzahlung einigt, und der Ex-Partner dann später doch Unterhalt fordert.


Grüße,
nachgefragt

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Schtreicher
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 72x hilfreich)

Hört sich einleuchtend an.

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"Schtreicher, Mönchengladbach"

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

war Unsinn von mir.

Anzuwenden ist:

BGB 1585 und 1585 c

Grüße,
nachgefragt

-- Editiert von nachgefragt am 05.07.2004 11:32:31

0x Hilfreiche Antwort

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