Ich muss Verfahrenskosten wg Neusetsetzung des Ki-Unterhaltes zahlen Können dies mit aussteheden Zahlungen des Ki-Interrhaltes verrechnet werden ?
Jacoeble
Verrechnung Kindesunterhalt mit Gegenforderung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Hallo,
Um was geht es denn?
lg
edy
Guten Abend!
Nein, das geht nicht, weil unterschiedliche Rechtsansprüche.
Kindesunterhalt = Rechtsanspruch gegen das nicht betreuende Elternteil.
Verfahrenskosten = Rechtsanspruch des Verfahrensführers gegen die unterliegende Partei.
Ob das jetzt mit den Begrifflichkeiten stimmt, stelle ich mal zur Diskussoin, aber Kindesunterhalt kann mit nichts verrechnet werden, weil es ein Anspruch des Kindes ist, das mit anderen Sachen nichts zu tun hat.
LG nero
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Wir haben hier zwei Titel. Die Titel sind von demjenigen zu befriedigen, gegen den sie gerichtet sind.
wirdwerden
Hallo,
ich war nicht deutlich genug. Mein Ex-mann zahlt seit 1.1.2014 keinen Unterhalt. Es wurde im September 2015 eine gerichtliche Neufestsetzung vorgenommen, die in reduzierten Ki-Unterhalt mündete. Dieses Verfahren habe ich verloren und muss also die Verfahrenskosten (seine Anwalskosten über EUR 620 bezahlen.
Er hat auch nach diesem neuen Bescheid über reduzierten Ki-Unterhalt keinen Unterhalt geleistet.
Jetzt verlangt er über seinen RA diese Kosten an seinen RA zu zahlen andernfalls der RA die Vollstreckung beantragen will.
Also er schuldet dem Kind Unterhalt von ca. EUR 7.000 und verlangt trotzdem die Zahlung von mir, an Kindes statt, der Verfahrenskosten.
Kann dies nicht miteinander verrechnet werden ? Es handelt sich doch um das gleiche Thema und die gleichen Personen.
1, Du kannst auch die Vollstreckung einleiten. Und das würde ich auch tun. Wie wärs mit einer Lohnpfändung?
2. Jetzt noch eine Idee, die funktionieren könnte. Ehe Du das Geld an den Anwalt überweist, lässt Du beim Anwalt eine Drittschuldnerpfändung durchziehen, also eingehende Fremdgelder, die der Anwalt an den Mann weiterleiten muss, pfänden. Dann, erst dann überweist Du die 620 €. Das heisst, Dein Geld wäre dann schon bei Überweisung gepfändet. Und müsste zurück an Dich überwiesen werden. Was hältst Du davon?
Und, ich vergaß noch was: damit jetzt während des Antrages bei Dir nichts passiert, den Anwalt höflich um Aufschub bis nach Weihnachten bitten. Dann hast Du genug Zeit, das jetzt sofort beginnend vorzubereiten.
wirdwerden
-- Editiert von wirdwerden am 09.12.2015 08:43
Hast wirklich du verloren oder nicht doch eher das Kind, welches den Unterhalt forderte?Zitat... Dieses Verfahren habe ich verloren und muss also die Verfahrenskosten (seine Anwalskosten über EUR 620 bezahlen... :
Wenn du natürlich selbst und in eigenem Namen geklagt hast, ist das schlecht.
Jedenfalls beim nächsten Mal solltest du darauf achten, dass der Anwalt das Kind und nicht dich vertritt. Du kannst dich ja zusätzlich verpflichten, seine Anwaltskosten zu übernehmen. Auf jeden Fall wäre, wenn das Kind geklagt hat (prüf das noch mal - frag den Anwalt zur Not) der Anspruch des gegnerischen Anwaltes gegen das Kind.
Falls dein Anwalt dir mitteilt, dass das Kind seinen Unterhalt eingeklagt hat, wird er dir vielleicht auch helfen, diese Forderung abzuwehren. Diese Abwehrkosten kann dann der gegnerische Anwalt übernahmen.
@ quiddje: es geht nicht um den Anwalt des Kindes. Sondern um die Bezahlung des Anwaltes der Gegenseite.
wirdwerden
Eben!Zitat@ quiddje: es geht nicht um den Anwalt des Kindes. Sondern um die Bezahlung des Anwaltes der Gegenseite. :
Den Unterhaltsanspruch hat ja das Kind. Es liegt also nahe, dass die Mutter nur als gesetzliche Vertreterin des Kindes prozessierte. Wenn jetzt die Partei "Kind" unterlag, so hat die Partei "Kind" die Verfahrenskosten zu zahlen - nicht aber die Mutter als gesetzliche Vertreterin. Und da die Partei "Kind" auch den Unterhaltsanspruch hat, könnten diese Forderungen gegeneinander verrechnet werden, denke ich.
Alles raten hilft nichts: Wer genau ist laut Kostenfestzsetzungsbeschluss denn zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet?
Es stimmt. Der Beschluss erging gegen das Kind "gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter". Weiterhin: "Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen" LG alina2001
Wenn die Forderung nun tatsächlich vom Vater und nicht von dessen Rechtsanwalt kommt, dann kann und sollte das Kind, gesetzlich vertreten durch die Mutter, die Aufrechnung mit den noch ausstehenden Unterhaltszahlungen erklären.
So eine Aufrechnung muss ausdrücklich erklärt werden und kann nur zwischen zwei gleichartigen und fälligen Forderungen durchgeführt werden. In diesem Fall sind die Forderungen, da beides Geldbeträge, gleichartig und da sowohl Unterhalt als auch Rechtsanwaltskosten fällig sind, könnte man die gegeneinander aufrechnen - wenn denn die Forderung vom Vater kommt.
Solange die Aufrechnung nicht erklärt wurde (formlos, aber nachweisbar) kann allerdings jeder gegen den anderen die Pfändung einleiten.
Man beachte übrigens: Der Vater müsste beim Kind pfänden, NICHT bei der Mutter!
Sollte es sich bei dem Kind um einen Jungen handeln, ist die Bezeichnung "Antragsgegnerin" natürlich etwas irreführend.
Macht aber nichts. Vielleicht meinte der Richter ja auch "die Partei", dann stimmt sogar der Genus wieder.
Ich lese gerade "Jetzt verlangt er über seinen RA diese Kosten an seinen RA zu zahlen andernfalls der RA die Vollstreckung beantragen will." Dann sollte man die Erklärung der Aufrechnung sicherheitshalber auch seinem Anwalt schnellstens zukommen lassen.
Jetzt ist die Frage, ob bereits ein Verzug bei der Bezahlung der Verfahrenskosten vorlag. Dann wäre der Vater berechtigt, das Geld (via Anwalt) anzumahnen und die durch die Mahnung entstandenen zusätzlichen Anwaltskosten wären wohl eine gültige weitere Forderung des Vaters. Kann man aber auch aufrechnen.
Jedenfalls schnellstens, vor der Versäumung weiterer Fristen, Aufrechnung erklären! Das wäre das erste.
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