Ich würde mich freuen, wenn jemand eine Antwort weiß!
Ein Ehemann zieht aus dem gemeinsamen Haus aus und bezieht eine kleine Mietwohnung. Bei der Unterhaltsberechnung erhebt sich die Frage, ob die Zahlungen für das Haus in dem die Ehefrau mit drei Kindern verbleibt (Zins-, Tilgung, Grundstücksabgaben, Versicherung) vorab zur Ermittlung des bereinigten Nettoerwerbseinkommens abzuziehen sind, oder - da kein Mangelfall vorliegt mit den Beträgen, die sich aus der neuen Düsseldorfer Tabelle ergeben verrechnet werden können. Hypothetisches Beispiel: Die drei Kinder haben einen Anspruch von 900€ Mindestunterhalt - davon werden 450€ mit den Zahlungen für das Haus verrechnet und der restliche Betrag in Höhe von 450€ in bar an die betreuende Ehefrau und Mutter dieser Kinder gezahlt. Ehefrau und Kinder nutzen damit den Vorteil einer mietfreien Wohnung und kommen nur für verbrauchsabhängige Kosten auf. Anderenfalls würde der Ehemann nicht nur 100% Kindesunterhalt sondern zusätzlich die gesamten Aufwendungen für das gemeinsame (noch nicht schuldenfreie Eigenheim zahlen) und das, obwohl er selbst von dem Haus nichts mehr hat. Unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von 1000€ gegenüber der Ehefrau bleibt dann nur noch ein kleiner Rest , der wohl mit 3/7 aufgeteilt wird? Ist das Nebeneinkommen der Ehefrau in Höhe von ca 400€ bei diesem hypothetischen Beispiel irgendwie zu berücksichtigen? Danke für Rückmeldungen.
Verrechnung von Zins- und Tilgung für Haus mit KU
Notfall oder generelle Fragen?
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Hallo Pionier,
das Ehepaar sollte sich vorher einigen, wie sie das mit der Tilgungsrate halten möchten. Grundsätzlich könnte es günstiger sein, das die Frau die Rate zahlt, als wenn sie sich eine Wohnung sucht und Miete zahlen müßte (und das Haus wird dann verkauft).
Denn der Unterhalt dient ja gerade dem "Unterhalt" und nicht dem zusätzlichem Leben.
Das Ehepaar kann auch eine Regelung finden, z.B. Mann zahlt Ratenanteil x%, die Frau y% (vermutlich sind sie ja beide je 50%-Eigentümer und auch Darlehensnehmer?) und bei Verkauf des Hauses (z.B. auch regelbar in xy-Jahren) erhält jeder x/y% des Verkaufserlöses nach Abzug der Schulden.
Zunächst herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Sicherlich treffen Ihre Überlegungen den Nagel auf den Kopf, wenn es darum geht eine für die getrennte Familie und vor allen Dingen für die Kinder möglichst praktische und schonende Lösung zu finden.
Meine Anfrage bezieht sich darauf, ob die anstehenden Unterhaltsleistungen nach Düsseldorfer Tabelle direkt verrechnet werden können mit den Zahlungen, die der Ehemann für das Haus leistet, in dem die Frau und die drei Kinder dadurch mietfrei wohnen. Schließlich müsste die Ehefrau im Falle eines Auszuges/Hausverkaufs von den geleisteten Unterhaltszahlungen des Vaters auch Mietleistungen zahlen, die der Ehemann jetzt praktisch zusätzlich zu den Unterhaltsforderungen zahlt, wenn diese Beiträge nicht verrechnet werden.
-- Editiert von Pionier am 27.02.2008 18:01:15
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Das ist sicher möglich, sollte aber auf jeden Fall schriftlich festgehalten werden (nicht das die Ehefrau später etwas anderes behauptet).
Man kann diese Konstellation, soweit mir bekannt, auch vorher in eine Scheidungsvereinbarung aufnehmen (Anwalt).
Herzlichen Dank für Ihre Antwort,
von anderer Seite erhielt ich folgende Auskunft.
Man kann nicht Kindesunterhalt mit bestehenden Hausbelastungen verrechnen. Insoweit besteht ein ausdrückliches gesetzliches Verrechnungsverbot (Aufrechnungsverbot mit unpfändbaren Forderungen, bei Unterhaltsansprüchen handelt es sich um unpfändbare Forderungen!)
Gibt es zu diesem Thema widersprüchliche Auffassungen?
Bin für Hinweise sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüßen
Pionier
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