Hallo zusammen,
ist unter folgenden Maßstäben der Unterhalt verwirkt?
Herr X muss Ehegatten- oder Nachehelichen Unterhalt an Frau X zahlen.
Frau X stellt Strafanzeige gegen Herrn X, weil dieser (angeblich) unter anderem Prozessbetrug zum Nachteil der Frau X begangen hat, bspw. nachweislich falsche Unterhalts-mindernde Belastungen geltend gemacht, eine Urkundenfälschung zum Vermögensschaden der Frau X begangen hat. Die Straftaten zu Lasten der Frau X haben auch Auswirkungen auf Außenstehende (z.B. Gläubiger).
Zusatzfrage: Herr X wird aufgrund dieser Strafanzeige zu einer mehrjährigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt. Dadurch verliert er seinen Job.
Kann er dann Unterhalt von Frau X verlangen?
Gruß
Carl
-- Editiert CarlNDS am 07.04.2013 22:27
Verwirkung Unterhalt?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Her X begeht also Straftaten zum Nachteil von Frau X, bekommt die Konsequenzen zu spüren und begehrt nun Unterhalt von dieser Frau X weil er aufgrund der Konsequenzen zu wenig Geld hat.
Wie will Herr X das denn vor Gericht verargumentieren?
Wodurch ist Herr X gehindert selbst für deinen Unterhalt zu sorgen?
Im Zusammenhang von Frau X werden Gläubiger erwähnt, ist Frau X in einem Insolvenzverfáhren?
Hat Herr X denn überhaupt schon den von ihm verursachten Vermögensschaden der Frau X ausgeglichen?
quote:
Kann er dann Unterhalt von Frau X verlangen?
Ja, selbstverständlich kann er das. Sogar in beliebiger von ihm festzusetzender Höhe.
Probleme werden erst auftreten wenn er versucht diesen juristisch Durchzusetzen.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Hallo,
Unterhaltsanspruch setzt eine Bedürftigkeit voraus.
In einer JVA hat er doch alles was er benötigt.
( Kost und Logis).
lg
edy
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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."
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quote:
In einer JVA hat er doch alles was er benötigt.
Noch hat er ja Bewährung ...
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Hallo,
danke erstmal für die Antworten.
Aber verwirkt Frau X ihren existierenden Unterhaltsanspruch gegen Herrn X, wenn sie Strafanzeige gegen ihn stellt?
Gruß
Carl
Wenn der § 170 StGB
geschaffen worden wäre, um die Unterhaltspflicht zu verlieren,.....
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Guten Morgen!
quote:
Aber verwirkt Frau X ihren existierenden Unterhaltsanspruch gegen Herrn X, wenn sie Strafanzeige gegen ihn stellt?
Wenn Strafanzeige berechtigt ist, auf keinen Fall.
Nur trägt ja eine Haftstrafe nicht gerade dazu bei, die Leistungsfähigkeit, im Bezug auf Ehegattenunterhalt, zu sichern.
LG nero
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