Verwirkung; Unterhalt

19. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Fharpk
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verwirkung; Unterhalt

Die Trennung erfolgte im Februar 2018. Es besteht eine Forderung durch die gegnerische Anwältin aus dem Mai 2018. Diese wurde erfüllt, allerdings konnte damals noch ein zu zahlender Bonus in nicht geringer Höhe noch nicht beziffert werden. Die gegnerische Anwältin erstellte eine Forderung per Brief/Mail im Juli auf Unterhalt. Weiterhin forderte sie die Offenlegung des Bonuses.

Mein Anwalt hat daraufhin ein Gegenangebot Ende Juli mit Rechnung zugeschickt und stichhaltig erläutert, dass das Angebot der Gegenseite so nicht fair ist und welche Punkte hier falsch ausgelegt werden. Der Bonus war, da das Angebot Grundlage sein sollte und der Bonus sehr variabel im Jahr ist, nicht Teil der Zusendung.

Die gegnerische Anwältin hat 5 Monate nicht reagiert, dann andere Gehaltsabrechnungen in einem weiteren Brief gefordert und noch einmal auf ihr vorheriges Schreiben hingewiesen, dass die dortigen Forderungen aufrecht erhalten werden.

Meine Frage dazu: Da sich im Februar das Trennungsjahr vollendet hat, kann ich in diesem Fall eine Verwirkung geltend machen oder zählt der eine Brief der Anwälte (oder beide) vor Gericht als Forderung, so dass dies nicht zu einer Verwirkung führen kann? 

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2768 Beiträge, 909x hilfreich)

Eine Verwirkung ist möglich, wenn Umstands- und Zeitmoment darauf schließen lassen, dass ein Recht nicht mehr geltend gemacht wird. Es gibt keine festgelegten Fristen für eine Verwirkung. Also ja, du kannst es geltend machen, aber es kann dir keiner einen entsprechenen Erfolg zusichern. Ganz persönlich halte ich deine Erfolgsaussichten für sehr gering und kann deinem Sachverhalt nichts entnehmen, dass auf eine Verwirkung hindeutet.

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