Verwirkung von Unterhalt bei Volljährigen

10. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
MERLIN59
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Verwirkung von Unterhalt bei Volljährigen

Hallo zusammen,

ich habe eine Tochter, die mittlerweile 18 Jahre alt geworden ist. Seit 5 Jahren bin ich von meiner Ex-Frau getrennt. Am Anfang hatte ich noch regelmäßigen Kontakt zu meiner Tochter. Mit der Zeit wurde es aber durch die Hetzereien meiner Ex immer weniger, so dass wir in den letzten 3 Jahren fast gar keinen Kontakt hatten, obwohl ich mich immer wieder um meine Tochter bemüht hatte.

Nun geschah Folgendes: Mitte Mai 2006 stand meine Tochter vor meinem Haus, brach in Tränen aus und bat mich sie aufzunehmen. Meine Tochter wollte zu mir ziehen. Wir hatten dann ausführliche Gespräche, in denen wir die Einzelheiten eines Umzuges klärten. In diesen Gesprächen erzählte mir meine Tochter Ungeheuerliches in Bezug auf meine Ex. Natürlich habe ich meiner Tochter helfen wollen. Eine Woche später zog sie bei mir ein. Wir mussten eine Menge notwendige Dinge beschaffen.

Alles in allem kostete mich das Ganze 1700,-€ für Anschaffungen, damit meine Tochter sich auch wohl fühlt.

Danach hatten wir kaum etwas mit einander zu tun, meine Tochter war derart seltsam, redete kaum mit mir, war nur weg, hatte überhaupt keinerlei Ambitionen, sich wieder mit mir vernünftig zu verstehen. Ich habe sie dann mehrmals angesprochen, was denn los sei. Es kamen aber keine Antworten. Sie lief nur mit einem langen Gesicht herum, war kurz angebunden, behandelte mich wie Luft. Ok, jugendliche Pubertät, dachte ich....

Nach 4 Wochen kam ich an einem Montag nach Hause. Meine Tochter saß wie üblich, wenn sie denn mal zu Hause war, mit einem langen Gesicht da. Nach mehrmaligem Nachfragen teilte sie mir mit, dass sie an diesem Tag ausgezogen sei.
OHNE mir ein Wort im Vorfeld zu sagen! Dabei habe ich und anderer, die es alles mitbekommen haben, sie gefragt, ob sie denn meine, dass es ein Fehler war, dass sie zu mir gezogen sei, ob sie doch, trotz Allem, wieder zur Mutter wolle. All diese Fragen hatte sie verneint.

Dieser Vorfall hat mich tief getroffen, den nich habe mich wirklich ins Zeug gelegt für meine Tochter, habe Vorschläge gemacht, habe ich gezeigt und gesagt, dass ich für sie immer da bin. Ich glaube, und das bestätigen auch andere Menschen, die es alles mitbekommen haben, dass ich alles Erdenkliche getan habe, damit sie sich wohl fühlen kann.

Dann ging sie fort. Danach habe ich am Abend bemerkt, dass meine Digi_Cam und ein PC-Stick verschwunden waren. Ich habe meine Tochter angerufen und sie gefragt, wo denn diese Dinge abgeblieben sind, sie gebeten, mir diese Dinge wieder zu geben.

In meinem Haus waren viele Frmde, die meiner Tochter geholfen haben, auszuziehen, unter anderem auch meine Ex! Bei Schlüsselübergabe habe ich meine Tochter gebeten, meine Ex, ihre Mutter, nicht ins Haus zu lassen.

Das die Sachen weg wären, dafür könnste sie nichts, meinte meine Tochter dann, im Übrigen sollte ich doch besser auf meine Sachen aufpassen. Das waren ihre Originalworte. Man hat mir diese Dinge entwendet und soll in MEINEM Haus besser auf diese Sachen aufpassen.

Den Unterhalt habe natürlich bis dahin weiter an meine Ex gezahlt, sie im Gegenzug natürlich Nihcts, da sie nicht leistungsfähig ist.

Ich habe meine Tochter dann per Mail noch 3 Mal aufgefordert, mir diese Dinge wieder auszuhändigen. Keine Reaktion. Dann bin ich zur Kripo und habe Anzeige gegen sie und meine Ex erstattet.
Da die Justizmühlen sehr langsam mahlen, würde natürlich nach 3 Monaten, wo erst dann eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, nichts mehr gefunden.

Dann bekam ich irgendwann von meiner Ex eine Androhung einer Gehaltspfändung, da ich angeblich keinen Unterhalt bezahlt haben soll, was absoluter Quatsch war. Ich konnte belegen, dass ich den Unterhalt für meine Tochter gezahlt habe. Nun folgen, warum auch immer, immer wieder weitere Reppresalien gegen mich, die an den Haaren herbei gezogen sind. Es ist unglaublich.

Ich will eigentlich keinen Cent mehr an dieses volljährige Kind leisten. Si egeht in die 12. Klasse des Gymnasiums. Nach diesem Verhalten will ich keinen Unterhalt mehr an sie zahlen, denn ich möchte nun wirklich nichts mehr mit meiner biologischen Tochter zu tun haben. Was diese ganze Aktion sollte, wird immer ihr Geheimnis blieben. Das Alles hat mich sehr verletzt und tief getroffen, derart belogen, beleidigt und bestohlen zu werden.

Ich will mit ihr nie mehr etwas zu tun haben. Ich habe nun gehört und gelesen, dass es unter solchen Umständen zur Verwirkung von Unterhalt kommen kann. Kennt sich da jemand aus?
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Gruss
MERLIN

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15 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo Merlin,

so leid mir das Ganze für dich tut... ich denke nicht, dass das Verhalten deiner Tochter einen Verwirkungsgrund darstellt.

Leider konntest du den Diebstahl nicht beweisen und hast somit nix in der Hand.

Was mich wundert:
Du zahlst den Unterhalt an die Mutter?
Der gehört aufs Konto deiner Tochter, die Mutter hat damit nix zu schaffen.
Wenns dumm läuft, kassiert Mama und die Tochter, der der Unterhalt zusteht, pfändet aus dem Titel.
Noch ist sie privilegiert und auch die Mutter unterliegt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, wurde denn der KU mit Volljährigkeit nicht neu berechnet?

Wenn die Schule abgeschlossen ist, endet auch die Privilegierung und dann hast du u.U. Möglichkeiten am Unterhalt zu schrauben.

Grüßle



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" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."

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#2
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

Das war aber wirklich naiv ,den Unterhalt weiter an die Mutter zu zahlen ,obwohl deine Tochter bei dir lebte :augenroll:
Denn 1 .ist das Kind volljährig und ab den Zeitpunkt bekommt sie es selbst ausgezahlt und 2. auch wenn sie minderjährig wäre ,hättest du nicht an die Mutter zahlen müssen ,sondern sie an dich !!

Meines Wissens hat sie trotzdem keinen Anspruch mehr auf Unterhalt ,da sie werder bei dir noch bei deiner EX wohnt .Du kannst bestimmen ,ob dein Kind ausziehen darf und den höheren Satz an Unterhalt kriegt ,oder bei dir wohnt ,sie hatte schließlich die Möglichkeit .

Existiert ein Titel ?
Würde in deinem Fall schleunigst handeln .

LG

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#3
 Von 
MERLIN59
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,
erst einmal danke für die Antworten.

Eines ist nicht richtig rüber gekommen:
1. meine Tochter wohnt bei der Mutter
2. ich habe seinerzeit das Geld erst nach dem Auszug meiner Tochter bis zum 18 Geburtstag an meine Ex gezahlt, danach auf das Konto des Kindes.

Es ist doch unglaublich, was die deutsche Rechtssprechng mit denen macht, die einer
Arbeit regelmäßig nachgehen....all die, die keinen Bock auf Arbeit haben, werden b elohnt und halten die Hände auf, trotz zig-facher Verfehlungen.

Ich habe gehört und auh gelesen, dass Volljährige schon den Unterhalt verwirken können, wenn gute Gründe vorhanden sind wie kein Kontakt, Beleidigungen, Undank usw.

Wieso soll man zahlen, wenn man derart behandelt wird? Die Volljährigen wollen nur ihre Rechte und in keiner Weise Pflichten oder gar Eigenverantwortung übernehmen!
Und all das wird rechtlich auch noch unterstützt. Deutschland wird immer mehr zu einer Bananenrepublik.
Gruß
MERLIN

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#4
 Von 
Nadja24
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 19x hilfreich)

Tröste dich :) Sind doch nurnoch 2 Jahre Schule und vielleicht 6 Jahre Studium....
Bedenk doch mal: Du und deine Frau, ihr habt anscheinend nicht die ideale Tochter. Aber sie hatte wohl auch nicht die ideale Familie, um darin großzuwerden.
Vielleicht solltet ihr mal zu einem Familientherapeuten gehen?

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#5
 Von 
MERLIN59
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
worüber soll ich mich trösten? NEIN, es ist alles andere als eine ideale Tochter. Sie ist kalt, ignorant, egoistisch und verlogen, so wie ihre Mutter. Von daher passen die beiden gut zusammen und leben dann auf meine Kosten. Ich werde jedenfalls versuchen, diesen Irrsinn, dass ich Geld für solche Menschen zahlen soll, entgegen zu wirken. ICh will mit meiner biologischen Tochter wirklich NICHTS mehr zu tun haben.
Der berühmte Tropfen war schon mehrmals erreicht. :bang:
Gruss
MERLIN

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#6
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo Merlin,

dann isses erstmal ok, wenn du den Unterhalt direkt an die Tochter überwiesen hast. Kam falsch rüber.

Google mal nach Unterhaltsverwirkung bei Volljährigen (Privilegierten). Hab ich auch gemacht...
Dass sie dich bestohlen hat, kannst du leider nicht beweisen.

Wurde der KU mit Volljährigkeit neu berechnet?
Auch die Mutter ist zu Barunterhalt verpflichtet.

Im Moment wirst du nix reißen können, nächstes Jahr, mit Beendigung der allgemeinen Schulausbildung, ist da mehr drin.

Grüßle





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#7
 Von 
Nadja24
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 19x hilfreich)

Das tröste dich war nicht ironisch gemeint.
Du hast da einfach wenige Mittel zur Verfügung.
Wenn sie dich ignorieren will, ist das ihre Sache. Den Diebstahl kannst du nicht nachweisen - und wenn dann glaube ich nicht, dass so geringwertige Sachen ausreichen.
Und auch nach Ende der Schulbildung bist du ihr weiter zu Unterhalt verpflichtet wenn sie studiert oder eine Ausbildung macht, ausser du hast noch andere Kinder denen du Unterhalt schuldest und verdienst zu wenig.
Willst du nicht versuchen, nochmal auf sie zuzugehen, vielleicht wirklich mit einem Therapeuten oder so? Immerhin ist sie doch deine Tochter und du hast sie doch bestimmt irgendwie lieb.

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#8
 Von 
MERLIN59
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,
lieben Dank für eure Mails. NEIN, ich habe wirklich mit meiner Tochter abgeschlossen, deshalb bezeichne ich sie auch nur noch als meine biologische Tochter. Ich habe meine Gründe dafür, es würde hier auch den Rahmen sprengen, alles zu schreiben, was bislang vorgefallen ist.

Sie ist leider ein sehr schlechter Mensch geworden, ganz wie ihre Mutter, von der ich mich getrennt habe, weil sie sich so entwickelt hat, wie sie es getan hat. Ich bin alles andere als jemand, der schnell aufgibt oder kleinkariert durchs Leben zieht, aber irgendwann ist Schluss.

Ja, ich habe meine Tochter einmal sehr geliebt, aber was die sich in den letzten Jahren erdreistet hat, geht auh keine Kuhhaut. Selbst viele andere Menschen haben das live miterleben dürfen und können meine Einstellungen dazu sehr gut nachvollziehen.

Ich bin wirklich froh, wenn ich NIE mehr etwas mit ihr zu tun haben werde, heißt, wenn ich den letzten Unterhalt gezahlt habe.
Liebe Grüße
MERLIN

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

Reg dich nicht auf Merlin.
Du muß eben die Sachr richtig anpacken und vorplanen.

Derzeit mußt du an sie noch zahlen, weil sie privilegiert ist.

Aber sobald sie aus der allgemeinen Schulausbildung raus ist, hörst du einfach auf zu arbeiten und dann mußt du auch an sie nichts mehr zahlen wenn sie studieren sollte.
Weil du dann nicht mehr leistungsfähig bist.

Wenn du das so nicht machst, darfst du auch nicht jammern, weil ich garantiere dir, sie wird dir noch lange auf der Tasche liegen, wenn du Einkommen hast.
So sind nun mal die in Europa einmaligen deutschen Familiengesetze.
Absolut Männerfeindlich.

Gruss
leinad

-- Editiert von leinad am 11.01.2008 11:24:42

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#10
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

Ach noch was.
Vergesse nicht, dass du den Erwachsenenunterhalt bei Volljährigkeit von der Steuer absetzen kannst.
Anlag U.
Vielleicht ein kleiner Trost, wenn es auch nur ein Paar Prozente sind, die du dadurch zurück bekommst.

Gruss
leinad

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
MERLIN59
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Tipps.
Mit der Steuer, das war mir nicht bewußt.
Muss sie da nicht zustimmen oder so?

Gruss
MERLIN

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Ne Merlin,

zustimmen muss sie nicht.
Das wäre beim Ehegatten-Unterhalt so.

Ist aber nur bis zu einer bestimmten Höhe absetzbar, ich glaub 924€ oder so ähnlich.

Nachweise hast du ja in Form von Kontoauszügen.

Grüßle

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hi Merlin,

schau dir mal das an:

Volljährigen-Unterhalt:

Zu §1611 Abs.1 BGB :

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch ein volljähriges Kind. AG Grevenbroich, Urt. vom 26.4.2002 -F 294/01

Die schriftliche Äußerung eines volljährigen Kindes gegenüber seiner unterhaltsverpflichteten Mutter: ,,Ich bedaure es, dass Sie meine Mutter sind!!!" und die zusätzliche Verletzung einer unterhaltsrechtlichen Mitwirkungspflicht durch das Kind (Nichtvorlage einer Schulbescheinigung) schließen die Inanspruchnahme auf Unterhalt wegen grober Unbilligkeit aus. (Leitsatz der Redaktion, FF 3/2003, S. 144)

Unterhaltsreduktion wegen Kontaktverweigerung: OLG Celle -21 UF 27/01 vom 4.7.2001

.......Die Klägerin hat durch ihr ablehnendes und abweisendes Verhalten der Beklagten gegenüber vorsätzlich eine schwere Verfehlung begangen, die eine Herabsetzung des Unterhaltsbetrages unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung rechtfertigt. Der persönliche Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten ist vollständig unterbrochen. Obwohl die Beklagte glaubhaft zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Kontakt wieder herstellen möchte, lehnt die Klägerin diesen nachdrücklich ab und verweigert der Beklagten darüber hinaus auch noch den Umgang mit deren Enkelkind. In der Rechtsprechung werden zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die fehlende Bereitschaft eines volljährigen Kindes zum persönlichen Kontakt mit dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB darstellen kann, unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. BGH FamRZ 1995, S. 475 , 476 m. w. N.). Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (FamRZ 1990, S. 789 ) soll bereits die Haltung eines volljährigen Kindes, das bewusst jeden Kontakt mit dem unterhaltspflichtigen Verwandten meidet, einer vorsätzlichen schweren Verfehlung gleichkommen und zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen können, wenn der Unterhaltspflichtige für den Bruch der Beziehung nicht die alleinige Verantwortung trage und seinerseits zur Anknüpfung persönlicher Beziehungen bereit sei (ähnlich OLG Bamberg, FamRZ 1992, S. 719; OLG Bamberg, FamRZ 1991, S. 1476 ). Demgegenüber hat das OLG München (FamRZ 1992, S. 595 ) ausgeführt, im allgemeinen stelle die mangelnde Bereitschaft eines volljährigen Kindes zum persönlichen Umgang mit dem Unterhaltspflichtigen keine schwere Verfehlung dar, und eine Verwirkung des Unterhalts komme nur bei Hinzutreten weiterer Umstände in Betracht. Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der oben zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt die Auffassung, dass bereits die hartnäckige Verweigerung des persönlichen Kontakts unter den dort genannten Voraussetzungen als schwere Verfehlung i. S. des § 1611 Abs. 1 BGB zu werten sein kann; letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, denn im vorliegenden Fall kommen zu der Kontaktverweigerung als solcher noch weitere Gegebenheiten hinzu, die bei der vorzunehmenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände unter Einbeziehung des Verhaltens des unterhaltspflichtigen Elternteils (vgl. BGH FamRZ 1995, S. 475 , 476) die Annahme einer vorsätzlichen schweren Verfehlung der Klägerin begründen. Die Klägerin hat die Beklagte durch anwaltliches Aufforderungsschreiben........>


Grüßle

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#14
 Von 
Nadja24
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 19x hilfreich)

Die zitierten sachen von Schwesterchen treffen ja auf den aktuellen Fall nicht zu.
Im Gegensatz zu Fall A geht das Mädchen ja zur Schule und beweist es (?), im Gegensatz zu Fall B will der Vater ja selbst keinen Kontakt und arbeitet nicht hart dran, diesen wieder herzustellen. Man wird in dieser Situation wohl kaum nachweisen können, dass die Tochter allein die Schuld "am Bruch der Beziehung" trägt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hi Nadja,

stimmt, im Fall des TE geht das Mädel noch zur Schule.

quote:
im Gegensatz zu Fall B will der Vater ja selbst keinen Kontakt


Die Beklagte ist die Mutter und ist durchaus an einem Kontakt interessiert:

quote:
Obwohl die Beklagte glaubhaft zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Kontakt wieder herstellen möchte, lehnt die Klägerin diesen nachdrücklich ab und verweigert der Beklagten darüber hinaus auch noch den Umgang mit deren Enkelkind.


Grüßle

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