Verwitwet durch vorgetäuschter Suizid

7. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mikado911
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)
Verwitwet durch vorgetäuschter Suizid

Nicht wundern, das ganze Szenario ist etwas abstrus und dient der Ausarbeitung einer fiktionalen Geschichte:

Eine Frau (A) täuscht ihren Selbstmord vor und wird offiziell für Tod erklärt; schafft es 10 Jahre unter zu tauchen und woanders ein neues Leben aufzubauen. Ihr Ehemann heiratet nach der Erklärung des Todes erneut - Frau B.

Nun stirbt der Mann und logischerweise ist Frau B die Erbin. Nun taucht aber Frau A auch wieder auf und stellt Ansprüche an das Erbe.

1. Frage: Ist die Ehe zu Frau B rechtskräftig, wenn Frau A fälschlicherweise für Tod erklärt wurde?
2. Frage: Kann Frau A Ansprüche auf das Erbe legen, da sie offiziell nie geschieden wurden?

Ich weiß, dass das etwas abstrus klingt - haha, aber wie gesagt: Recherche für eine fiktionale Geschichte; aber brauche da gerade etwas rechtliche Aufklärung.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

in deinem Szenario würden dann auch beide Frauen Witwenrente bekommen?

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#2
 Von 
Mikado911
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von edy):
Hallo,

in deinem Szenario würden dann auch beide Frauen Witwenrente bekommen?

edy


Ist das eine Frage oder eine Aussage? :crazy:
Ich brauch' dazu gerade tatsächlich rechtliche Infos, wie so ein Fall ablaufen würde. >.<

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3211x hilfreich)

Frau A wird einige Probleme bekommen, zum einen muss Sie sich ja wieder "lebend" melden und das dürfte große Probleme mit sich bringen, zum anderen wäre es möglich, dass sie durch Ihr Verhalten evtl. bestehende Erbansprüche verwirkt hat, respekte für erbunwürdig erklärt wird ... möglicher Weise auf Betreiben der Witwe B

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#4
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Mikado911):
Nun stirbt der Mann und logischerweise ist Frau B die Erbin.


So logisch ist vorgenannte Annahme gar nicht.

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#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5653 Beiträge, 2520x hilfreich)

Zitat (von Mikado911):
wird offiziell für Tod erklärt


Damit endet auch die Ehe.

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3211x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Damit endet auch die Ehe.


Welche? ;)

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#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

@Altes Haus

Es kann nur eine Ehe geben, also die erste.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4265 Beiträge, 2424x hilfreich)

So ist es - zumindest im deutschen Recht.

"Bis dass der Tod euch scheidet" ist durch die Todeserklärung erfolgt: Die erste Ehe ist geschieden. Da wir in Deutschland sind, ist das natürlich auch gesetzlich geregelt: §1319 BGB .



-- Editiert von quiddje am 08.02.2019 12:00

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#9
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 46x hilfreich)

Zitat:
Klar ist: Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst. Und das bleibt sie auch, selbst wenn die Todeserklärung nachträglich wieder aufgehoben wird (§ 1319 BGB ). Was das aber für Konsequenzen hat, ist seitens der Gerichte noch nicht vollständig durchleuchtet.

Wichtig zu wissen aber: Hat die versicherte Person die Verschollenheit zur Überraschung aller überlebt, so ist die bereits ausgezahlte Leistung der Lebensversicherung zurückzuzahlen. Auch wenn sie bereits von den Angehörigen ausgegeben wurde. Freud und Leid können eben sehr nahe beieinander liegen.

https://www.advopedia.de/news/kurios/verschollenheitsgesetz-was-tun-wenn-man-noch-lebt

Ehe ist dann vorbei und damit gibt es auch keine Erbansprüche.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von kikijk):
Ehe ist dann vorbei und damit gibt es auch keine Erbansprüche.


... zumindest keine gesetzlichen Erbansprüche.

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#11
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Ja, obwohl der Fall hier ein Konstukt darstellt, ist es dennoch mal interessant. Weil, behördlich geschehen ab und an mal wundersame Dinge. Es ist schon vorgekommen, daß Lebende behördlich für tot erklärt wurden. Fehler bei einer Ummeldung zum Beispiel od. ähnliches. Wäre mal interessant zu wissen, wenn eine solche Parson Ladendiebstahl begeht, um sich was zu Essen zu holen... Kann man Tote belangen? Also so abwägig ist das ganze mal gar nicht, obwohl sehr sehr selten.

Da Frau A durch (vermeintlichen) Suizid behördlich für tot erklärt wurde, gilt die erste Ehe nichtals geschieden. Der vermeintliche oder vorgetätschte Tod führte behördlich gesehen dazu, daß der Mann im Stand "Witwer" geführt wird. Der Familienstand ist "Witwer" nicht "Geschieden". So müßte es im Ausweis stehen. Der Mann war ja auch der Erbe der ersten Frau.

Jetzt stirbt er. Juristisch gesehen ist er der Erblasser und damit erbt die zweite Frau, denn mit ihr war er ja zum Zeitunkt seines Ablebens verehelicht.

Kommt nun durch eine Auferstehung der ersten Frau nach 10 Jahren sie wieder in unsere Welt zurück, kann sie nicht mehr als Witwe aus dieser Ehe gesehen werden. Sie galt ja dem Ehemann als verstorben.

Ist der Tod nur vorgetäuscht gewesen, und das wird jetzt aktenkundig und nachgewiesen, wird es schwierig für sie. Denn für die Kosten der Folgen könne sie in Regress genommen werden. Das schließt natürlich auch den Verlust aus ihren möglicherweisen entstandenen Ansprüchen ein. Z.B. der damit erschlichenen Witwenrente, auf die sie Anspruch hätte, hätte sie einen solchen Tatbestand nicht begangen.

Hier liegt der Fall einer Personenstandsfälschung vor. Im Extremfall kassiert sie dann darauf hin eine Strafanzeige. Also so sicher ist die Rente nicht.

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