Voller Leistungsausfall eines Elternteiles bei dem Unterhalt eines studierenden Kindes

18. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Der_Gelackmeierte
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Voller Leistungsausfall eines Elternteiles bei dem Unterhalt eines studierenden Kindes

Hallo zusammen,

die Kindesmutter meiner studierenden, volljährigen Tochter weigert sich Unterhalt zu zahlen, da der Selbstbehalt von 1.300 Euro unterschritten wird. Das Brutto-Familieneinkommen, sie ist verheiratet, liegt allerdings weit über 100.000 Euro. Besteht die Möglichkeit, wie es anscheinend für minderjährige Kinder geregelt ist, das Familieneinkommen für die Berechnung der Unterhaltshöhe heranzuziehen?

Vielen Dank für Eure Antworten

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22 Antworten
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#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo dG,

wohnt Tochter bei einem Elternteil oder in eigener Wohnung?

Ist sie BAFöG berechtigt`?

edy

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#2
 Von 
Der_Gelackmeierte
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo edy,

sie hat eine eigene Wohnung, der BAFöG-Antrag wurde erst aktuell gestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

sie hat dann einen Pauschalen Bedarf von 735€ minus BAFöG minis volles Kindergeld.

und lt. Leitlinien des OLG Frankfurt

https://hilferundumsfamilienrecht.iphpbb3.com/forum/38633741nx64410/olg--oberlandesgerichte-f30/unterhaltsleitlinien-der-olg-2010-2018-t6.html

Für die Haftungsquote gilt Nr.13.3. Ein
Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem
Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt


edy

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#4
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Ich glaube, das muss doch noch relativieren.

Normalerweise hat die Kindesmutter ihrer volljährigen nichtprivilegierten Tochter gegenüber einen Selbstbehalt von 1.300 Euro, wie du angemerkt hast.

Der Selbstbehalt kann aber in Einzelfällen herabgesetzt (oder auch heraufgesetzt) werden !

Wenn die Kindesmutter verheiratet ist und ihr Ehemann ein sehr hohes NETTO Einkommen erzielt, dann kann man geltend machen, dass der Ehemann seine Ehefrau mit versorgt und die Kindesmutter dadurch mehr Geld zur Unterhaltszahlung frei verfügbar hat.

Vor allem bei minderjährigen Kindern wird dies gelegentlich so entschieden. Ich sehe aber keinen Grund, warum das nicht auch für ein volljähriges Kind gelten gemacht werden könnte. Das hängt wohl wesentlich von den Umständen ab.

Wie das hier aussieht kann man nicht sagen. Es geht um eine Einzelfallentscheidung. Und deswegen könnte es Sinn machen, einen Anwalt für Familienrecht einzuschalten.


-- Editiert von Marcus2009 am 18.10.2018 18:39

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
Vor allem bei minderjährigen Kindern wird dies gelegentlich so entschieden. Ich sehe aber keinen Grund, warum das nicht auch für ein volljähriges Kind gelten gemacht werden könnte. Das hängt wohl wesentlich von den Umständen ab.


Ich schon, weil bei den minderjährigen Kindern dann fast immer die erhöhte Erwerbsobliegenheit ins Spiel kommt.
Dieser Umweg ist aber bei Studenten nicht gegeben. Ich kenne jedenfalls kein aktuelleres Urteil in der von Dir angedachten Richtung und sehe auch keinen Raum für eine Änderung des Selbstbehaltes.

Berry

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#6
 Von 
Der_Gelackmeierte
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Eure Antworten. Ich gehe davon aus, dass ich alleine für den Unterhalt aufkommen muss. Damit kratze ich dann selber an der Grenze des Selbstbehaltes.

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#7
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Die verheiratete Kindesmutter lebt in einer Bedarfsgemeinschaft und somit werden durch Synergieeffekte Einsparungen erzielt, insbesondere durch das gemeinsame Wohnen. Deshalb können bestimmte Kostenansätze im Selbstbehalt geringer ausfallen, wodurch mehr Geld für den Unterhalt zur Verfügung steht. Diese übliche Argumentkette ist ja nicht unbedingt an die verstärkte Erwerbsobliegenheit gebunden.

Auch wenn ich @Berry natürlich Recht gebe, dass durch den Wegfall der verstärkten Erwerbsobliegenheit die Position des Kindesvaters schwächer geworden ist.

Es geht hier um ziemlich viel Geld. Wenn wir der Einfachheit halber mal annehmen, dass kein Bafög Anspruch vorliegt, dann beläuft sich der zu zahlende Unterhalt überschlägig auf 735 - 194 Kindergeld = 541 Euro p.m. Bei fünf Jahren Studiendauer sind das rund 32.000 Euro. Da ist das schon ärgerlich, wenn sich die Kindesmutter, mit keinem Cent an diesen Kosten für ihre Tochter beteiligen will, obwohl sie in Saus und Braus lebt, während der Kindesvater dadurch an den Rand des Selbsthalts gedrängt wird.

Ich könnte mir schon vorstellen, dass ein Richter bei dieser Gemengelage den Selbstbehalt der Kindesmutter herabsetzt. Zumal das ja beim "großen" Selbstbehalt von 1.300 Euro leichter zu verschmerzen ist als beim "kleinen" Selbstbehalt von 1.080 Euro. Aber das ist halt nur meine unmaßgebliche Meinung. Rechtsberatung gibt's beim Anwalt. :)

Man müsste halt prüfen, ob es schon vergleichbare Urteile etwa eines OLG gibt, zustimmend oder ablehnend. Wenn nicht, dann würde man hier juristisches Neuland betreten.

Allerdings ist eins anzumerken: Die Tochter ist volljährig und muss deshalb den Anspruch gegen die Kindesmutter selbst gerichtlich geltend machen.

Offen gestanden würde ich mich in so einem Fall wenigstens von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen, bevor ich den Unterhalt alleine bezahle.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14008x hilfreich)

Berry hat recht. Die Mutter hat weder die Verpflichtung einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit noch wird das Einkommen des Ehemannes herangezogen. Der Anspruch des Kindes gegen den Vater reduziert sich allerdings schon durch die volle Anrechnung des Kindergeldes. Und es ist natürlich zu prüfen, ob die eigene Wohnung wirklich erforderlich ist. Und - ob der Vater vorrangig Berechtigte zu unterhalten hat, denn die Tochter rutscht mit ihrem Anspruch natürlich ganz nach hinten.

Ich würde jetzt erst einmal den BaföG Bescheid abwarten. Noch ein Hinweis: Grundlage der BaföG Berechnung ist ein fiktives Elterneinkommen. Dies bedeutet aber nicht, dass dieses fiktive Einkommen die Eltern in irgendeiner Form verpflichtet, den ausgeworfenen Betrag zu zahlen. Das ist nur eine Berechnungsgrundlage. Hat mit familienrechtlichen Ansprüchen gar nichts zu tun.

Wenn der Bescheid vorliegt, dann sieht man weiter.

wirdwerden

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32210 Beiträge, 5659x hilfreich)

Zitat (von Der_Gelackmeierte):
Damit kratze ich dann selber an der Grenze des Selbstbehaltes.
Moin, das Studentenkind kann ebenfalls zum eigenen Unterhalt beitragen...so wie ganz viele andere Studenten auch.

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14008x hilfreich)

@ Anami: muss es aber juristisch gesehen nicht.

wirdwerden

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#11
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von Marcus2009):
Wenn wir der Einfachheit halber mal annehmen, dass kein Bafög Anspruch vorliegt, dann beläuft sich der zu zahlende Unterhalt überschlägig auf 735 - 194 Kindergeld = 541 Euro p.m.


Das hängt aber vom relevanten EK des Vaters ab. Denn er zahlt nur seinem EK entsprechend ( also nicht ausgehend vom pauschalen Bedarf).

edy

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durch.

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#12
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Berry hat recht. Die Mutter hat weder die Verpflichtung einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit noch wird das Einkommen des Ehemannes herangezogen.


Wo steht denn geschrieben, dass eine Herabsetzung des Selbstbehalts nur möglich ist, bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit ?

Das Einkommen des Ehemanns wir nicht herangezogen. Das ist richtig. Und ich habe ja auch nichts gegenteiliges behauptet. Aber das Einkommen des Ehemannes spielt u.U. sehr wohl eine Rolle.

Die Kindesmutter ist verheiratet und ihr Ehemann verdient wesentlich mehr als sie. In solchen Fällen kann u.U. eine Unterhaltspflicht des Ehemannes seiner Ehefrau gegenüber geltend gemacht werden. Und dieser Anspruch zählt dann zum Einkommen der Ehefrau, so dass sie leistungsfähig wird.

Solche Konstellationen gibt es definitiv in Fällen, die den Unterhalt minderjähriger Kinder betreffen. Ob dies nun auch für volljährige Kinder geltend gemacht werden kann, das weiß ich nicht. Wie gesagt, die gesteigerte Erwerbsobliegenheit ist für diese Argumentation eigentlich nicht erforderlich.

Wenn du meinst, das besser zu wissen, dann stell doch einfach ein diesbezügliches OLG Urteil ein. Ansonsten halte ich es für leichtfertig, wenn du dem Fragesteller eine solche Auskunft erteilst ! Der Fragesteller sollte sich bei so hohen Zahlbeträgen besser verlässlichen Rat bei einem Fachanwalt einholen.

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14008x hilfreich)

In Ergänzung: es gibt Rechtsprechung, die Festlegt, ab welchem Einkommen auch der Ehepartner (nicht Kindsvater) in die Berechnung mit eingeht und letztlich dadurch auch herangezogen werden kann. Da müsste dann ein wirklich beeindruckender Betrag netto verdient werden, welcher nach meiner Erinnerung weit über 100000 liegen müsste. Wir gehen hier mal grob von 85.000 € brutto aus, die der Ehemann hat. Das sind netto ja nun wirklich nicht viel, das langt nicht aus.

Deshalb wird ja auch bei BaföG eben dieser Verdienst nicht zur Berechnung herangezogen.

wirdwerden

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#14
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Der_Gelackmeierte):
Das Brutto-Familieneinkommen, sie ist verheiratet, liegt allerdings weit über 100.000 Euro.
Zitat (von wirdwerden):


Wir gehen hier mal grob von 85.000 € brutto aus, die der Ehemann hat.


Deine hellseherischen Fähigkeiten sind wieder mal beeindruckend ! Da kann ich dann natürlich nicht mithalten. :)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Der_Gelackmeierte
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Eure weiteren Antworten.

Meine Tochter wird einen Anspruch gegenüber ihrer Mutter nicht geltend machen, da sie einen Anwalt zur Umsetzung ihrer Ansprüche allein gegen nicht beauftragt hat. Eine Leistungsfähigkeit der Mutter wurde vorab ausgeschlossen. Hier werden wohl ebenfalls die Interessen der KM vertreten.

Ich sehe nur wenige Punkte, die vielleicht noch Berücksichtigung finden könnten:

- Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der KM
- Einsparungen durch Synergieeffekte (z.B. Steuerersparnis)
- mietfreies Wohnen

Natürlich werde ich mir anwaltliche Unterstützung holen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14008x hilfreich)

@ Marcus: die Zahlen hatte der Fragesteller doch vorgegeben. Wenn wir bei unserem Bildungsverfall in Deutschland inzwischen schon schlichtes Lesen als hellseherische Fähigkeiten einstufen müssen .....

@ Fragesteller: Es interessiert nicht, was die Tochter macht oder nicht macht. Fakt ist, dass eben neu berechnet wird und dass in diese Berechnung eben das GEhalt der Mutter eingehen kann. Natürlich muss die Tochter die Lohnunterlagen der Mutter der letzten 12 Monate vorlegen, nur die Hoffnungen, die Dir Marcus gemacht hat, da würden in meinem Gerichtssprengel die Familienrichter nicht mitziehen. Anders wäre es bei einem minderjährigen Kind oder aber einem priviligiertem Kind.

Aber mal schauen, was es an BaföG gibt, dann sieht man weiter.

wirdwerden

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#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47626 Beiträge, 16833x hilfreich)

Es geht doch bei der Betrachtung der Unterhaltspflicht der Mutter nicht nur um die Reduktion des Selbstbehaltes. Regelmäßig werden die Unterhaltsansprüche der Mutter gegen ihren Ehemann dem Einkommen hinzugerechnet. Wenn man das macht, dann steht außer Frage, dass auch die Mutter leistungsfähig ist.

Siehe z.B. hier
https://www.scheidung-online.de/unterhalt/einkommensberechnung/einkommen-des-neuen-partners/
unter 2.

Zitat:
Natürlich werde ich mir anwaltliche Unterstützung holen.


Darum wird die Tochter wohl nicht herum kommen.

Zitat (von "wirdwerden"):
die Zahlen hatte der Fragesteller doch vorgegeben.


Richtig und warum verwendest Du dann andere Zahlen?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14008x hilfreich)

DA geht es offensichtlich um minderjährige Kinder. Das alles ändert sich nun mal, wenn ein Kind volljährig ist und nicht mehr priviligiert, dann sieht es anders aus.

Ich verwende doch keine anderen Zahlen. Ich bin von 100.000 € gemeinsam ausgegangen, hab das Einkommen der Mutter abgezogen, es war von Brutto-Einkommen die Rede, das war meine Basis.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Das alles ändert sich nun mal, wenn ein Kind volljährig ist und nicht mehr priviligiert, dann sieht es anders aus.


Und wo steht das ? Wo steht, dass mit Eintritt der Volljährigkeit die Unterhaltspflicht des Ehegatten seiner Ehefrau gegenüber nicht mehr einkommensmäßig angerechnet werden kann ?

Zitat (von wirdwerden):
Ich verwende doch keine anderen Zahlen. Ich bin von 100.000 € gemeinsam ausgegangen, hab das Einkommen der Mutter abgezogen, es war von Brutto-Einkommen die Rede, das war meine Basis.
wirdwerden


Das ist aber allein deine Fantasie ! Denn das hat der Fragesteller NICHT geschrieben !

Zitat (von wirdwerden):
da würden in meinem Gerichtssprengel die Familienrichter nicht mitziehen.


Als ob du vorhersagen könntest, wie die Richter entscheiden. Schwafeln hilft hier nicht weiter. :)

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Der_Gelackmeierte
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin inzwischen auch der Meinung, das ein Familieneinkommen nur zu berücksichtigen ist, wenn der Unterhaltspflichtige Mindestunterhalt an ein Kind zu entrichten hat. Siehe Bundesgerichtshof Urteil vom 29.10.2003 (Aktenzeichen: XII ZR 115/01 )

Allerdings habe ich noch Hoffnung, dass 200 Euro mtl. für mietfreies Wohnen (schon hälftig) Berücksichtigung finden könnten. Zudem ergibt sich ein Steuervorteil für den Ehemann in Höhe von ca. 8500 Euro, durch die Steuerklasse 3. Die KM zahlt keine Steuern (Rente wegen voller Erwerbsminderung).

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Marcus,

du schreibst zu Unterhaltsthemen sonst oft sehr richtiges. Hier scheinst Du dich aber zu verrennen.

Zitat (von Marcus2009):
Wo steht, dass mit Eintritt der Volljährigkeit die Unterhaltspflicht des Ehegatten seiner Ehefrau gegenüber nicht mehr einkommensmäßig angerechnet werden kann ?
Ich könnte jetzt mit der Gegenfrage, wo steht dass die nicht getrennt lebende Ehefrau einen in bar zu bemessenden Unterhaltsanspruch hat. Wir kennen aber die Antwort beide.

Die Herangehensweise ist falsch.

Der Anspruch (wir nennen es Bedarf) des Kindes errechnet sich aus dem bereinigten Nettoeinkommen, steht in der Leitlinie des OLG. Das in diesem Fall anstelle des berechneten Bedarfs ein pauschalierter Bedarf angesetzt wird, ändert an der Sache nichts - insoweit kommt Edys richtiger Einwand ins Spiel.
Die Festlebung des Bedarfs ist aber nur der erste Schritt.

Nach der Bedarfsberechnung kommt die Prüfung der Leistungsfähigkeit - und hier werden, da folge ich Deiner Argumentation - vorrangige Verpflichtungen berücksichtigt.


Zitat (von edy):
Das hängt aber vom relevanten EK des Vaters ab. Denn er zahlt nur seinem EK entsprechend ( also nicht ausgehend vom pauschalen Bedarf).
Richtig.

Wenn der Vater so wenig verdient, dass er bei Zahlung der errechneten 541 € den Selbstbehalt erreicht, also Einkommenstufe 1 bis 1900 €, muss er in 2018 tatsächlich nur 527 € zahlen; ab dem 01.01.19 dann vermutlich 10 € mehr jedoch vorbehaltlich der DDT2019.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
noch ein laie
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 10x hilfreich)

Aus Hamm bzw. Düsseldorf stammt Folgendes:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2002/11_UF_432_01urteil20020719.html

Zitat:
Zu Recht verweist der Kläger indes auf die gleichrangige Barunterhaltspflicht auch der Kindesmutter. Diese ist nach dem Ergebnis der Erörterungen vor dem Senat auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 28.06.2002 wird insoweit Bezug genommen - wiederverheiratet und geht derzeit einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit nach. Die genaue Höhe des hieraus erzielten Einkommens ist dabei nur teilweise belegt, während Angaben zum Erwerbseinkommen des Ehemanns und seiner Fähigkeit, der Kindesmutter hieraus einen auskömmlichen Familienunterhalt zu gewähren, der sie ggfs. in die Lage versetzen würde, ihren eigenen Verdienst in voller Höhe - ohne Abzug eines Selbstbehalts - zum Unterhalt der Beklagten einzusetzen (BGH NJW 1987, 1549 ff; OLG Hamm, FamRZ 1997, 835 f), fehlen.


https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2002/II_4_UF_7_02beschluss20020611.html

Zitat:
Darüber hinaus ist auch die Höhe des Unterhaltsbedarfs des Klägers nicht schlüssig dargetan. Das volljährige Kind hat das Einkommen beider Elternteile zwecks Bestimmung der Haftungsanteile darzulegen (Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 2 Rdn. 451; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 2. Auflage, Rdn. 3334). Hierzu gehört auch, dass das Kind die Einkommensverhältnisse des Stiefvaters darlegt, weil beurteilt werden muss, ob und inwieweit der Selbstbehalt der Mutter durch den Unterhaltsanspruch gegen den Stiefvater abgedeckt ist (Eschenbruch, a.a.O.). Hierzu fehlt jedoch ebenso jeglicher Sachvortrag des Klägers wie zu den Vermögensverhältnissen der Kindesmutter.


Spielt das hier evtl. eine Rolle?

1x Hilfreiche Antwort

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