Volljährig: Anspruch auf Unterhalt?

18. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
vorbi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)
Volljährig: Anspruch auf Unterhalt?

Angenommen, die volljährige Tochter T beginnt nach der Schule eine kaufmännische Ausbildung. Ihr Vater V zahlte während ihrer Schulzeit Unterhalt in Höhe von 383 Euro an die Mutter M, bei der T wohnt.
T bekommt 600 Euro (brutto) Ausbildungsvergütung.

Inwieweit hat T Unterhaltsansprüche gegenüber V?
Ist die Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltssatz von 383 Euro (Düsseldorfer Tabelle) anzurechnen? Wenn ja, in welchem Verhältnis?

Vielen Dank im Voraus!
Vorbi




15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 325x hilfreich)

Wieviel macht das netto?Bekommt sie auch Kindergeld?Ja.oder?Da wird je nach dem nicht mehr viel zu zahlen sein...

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#2
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1102x hilfreich)

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#3
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 325x hilfreich)

Die Antwort von Kanalmeister ist falsch!

Bei Volljährigen wird das Einkommen VOLL angerechnet - 90 Euro Pauschale!

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#4
 Von 
vorbi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

@Schnee-Einsiedel: "Da wird je nach dem nicht mehr viel zu zahlen sein..."
Das hatte ich mir schon fast gedacht; irgendwie war doch aber das "Wieviel" meine Frage...

@Kanalmeister: Dass nur die Hälfte der Ausbildungsvergütung angerechnet wird, hatte ich bereits im Internet recherchiert. Leider stand dort immer im Nebensatz: "..., für Kinder, die noch nicht volljährig sind..." - Du scheinst dich damit auszukennen; die hälftige Anrechnung gilt also auch bei volljährigen Kindern, die eine Ausbildung machen?

Ach so, in diesem Fallbeispiel zahlt V noch nicht zuviel, sondern ganz regulär nach D'dorfer Tabelle - die Ausbildung von T hat noch nicht begonnen.

Und nochmal danke für deine hilfreichen Informationen, Kanalmeister!

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#5
 Von 
vorbi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

@schnee-einsiedel: Oh, da haben wir wohl gleichzeitig gepostet...
Damit hast du ja schon fast meine zweite Frage beantwortet. Was meinst du mit "90 Euro Pauschale"? Hat V pauschal 90 Euro zu bezahlen - egal, wieviel T an Ausbildungsvergütung bekommt?

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#6
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 249x hilfreich)

Kanale,
bei volljährigen wird nicht die Hälfte angerechnet, sondern das VOLLE Einkommen abzüglich der Aufwandspauschale ( auch nicht in jedem Bundesland! ), sofern sie noch daheim bei Muddern lebt.

Auch stehen ihr nicht 500 EU zu. Einen festen Mindestbedarf, der gemindert werden kann, fordert lediglich das OLG Dresden ( 390 EU ), OLG Berlin (555 EU ) und das OLG Rostock ( 550 EU )
Ansonsten wird i.d.R. wird nach DDT, 4. Altersstufe berechnet. UND: Auch die Mutter ist barunterhaltspflichtig!!

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#7
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 249x hilfreich)

Ups... hab mich auch mit euch überschnitte. Aber doppelt und dreifach hält einfach besser!

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#8
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 325x hilfreich)

"...tolle Antwort gegeben @ Schneeman *gg*..."

Da muß ich ihm recht geben!


Lies dir das mal durch:
http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php

Falls dann immer noch Fragen offen sind,melden!

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#9
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1102x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#10
 Von 
vorbi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

So ganz habe ich das jetzt noch nicht verstanden...

M bezieht gar kein Einkommen, V befindet sich in der Einkommensgruppe 7 (DDT).

Ist die Ausbildungsvergütung brutto oder netto anzusetzen?

Bei brutto:
Anspruch ab 01.07. lt. DDT: 476,00 EUR
Ausbildungsvergütung: 600,00 EUR
Ausb.vergütung - ausbildungsbedingter Mehrbedarf (90 Euro) = 510,00 EUR

476,00 - 510,00 <= 0 Euro --> also kein Anspruch?

Genau genommen müsste wohl auch noch das Kindergeld abgezogen werden, oder?

Also 476,00 - 510,00 - 154 Euro = -188,00 Euro

Bei netto:
Ausb.vergütung netto (vermutlich?): 472,20 Euro (lt. Sueddeutsche.de)

Also 476,00 - 472,20 - 154 Euro = -150,20 Euro --> also auch kein Anspruch?

Danke im Voraus!

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#11
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 281x hilfreich)

Ich versuch es mal mit den Zahlen, die Du uns hier gegeben hast.

Anspruch lt. DT also 476 €. Darauf ist erst einmal das gesamte Kindergeld anzurechnen, da die Mutter nicht leistungsfähig ist und weiterhin das gesamte Netto der Auszubildenden verringert um 90 € ausbildungsbedingten Aufwand.

472,20 € Netto - 90 € = 382,20 € eigenes Einkommen

476 € Bedarf - 382,20 € bereinigtes Azubi-Gehalt - 154 € Kindergeld = - 60,20 €

Der Bedarf der Tochter ist also reichlich gedeckt, sie hat 60 € mehr zur Verfügung, es besteht demnach kein Unterhaltsanspruch an den Vater mehr.

-----------------
"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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#12
 Von 
schlaffreak
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 12x hilfreich)

hallo kann mir jeman helfen

hallo mal ne Frage, was ist zu berücksichtigen ,wenn der Sohn nach Abschluß der Schule keinen Boch hat zu arbeiten und sich auch nicht darum kümmert. wie verhält sich das mit dem Unterhalt

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#13
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1102x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#14
 Von 
schlaffreak
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 12x hilfreich)

sorry ,bin das erste mal in den forum und wußte nicht in was für eine Rubrik ich gehen sollte

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#15
 Von 
vorbi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke nochmal an alle, meine Frage ist wohl hinreichend beantwortet worden.

Gruß,
Vorbi

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