Volljährige

18. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
guest123-1540
Status:
Praktikant
(878 Beiträge, 224x hilfreich)
Volljährige

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18 Antworten
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#1
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Die Antwort dieses Fachanwaltes ist auch vollkommen falsch!!!

Siehe:

Unterhaltsansprüche

privilegierte volljährige Kindern (§ 1603 Abs.2 S.2 BGB )
Voraussetzungen dafür:
· bis 21 Jahre und
· befindet sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung und
· sie leben im Haushalte der Eltern oder eines Elternteils und
· unverheiratet sind

Quelle: http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php


Mindestens zwei Punkte treffen hier ja wohl nicht zu. :bang:

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"gruß azrael"

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#2
 Von 
guest123-1540
Status:
Praktikant
(878 Beiträge, 224x hilfreich)

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#3
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Man könnte jetzt sagen, das sind auch nur Menschen, aber ich teile dir die Antwort des Rechtsanwaltes mal mit, ich hab ihn mal angeschrieben, zumal er sein Schwerpunkt Familienrecht ist... :bang:

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"gruß azrael"

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#4
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Na dann mal viel Glück beim Warten auf eine Antwort.
Ich warte nämlich auch immer noch auf eine, hab auch mal einen Anwalt dort angeschrieben wegen offensichtlicher Falschauskunft auf die Frage eines Users - keine Reaktion.

Vielleicht hätte ich die Mail nicht mit 0 € Einsatz abschicken sollen? :devil:

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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#5
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Also sind`s doch nur Fledermäuse... :grins:

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"gruß azrael"

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#6
 Von 
guest123-1540
Status:
Praktikant
(878 Beiträge, 224x hilfreich)

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#7
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

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#8
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Nun ja, es war schon ziemlich klar, wie bzw. was gefragt wurde:

ich zahle an meine Tochter (20 Jahre, Studium, eigene Wohnung, Barfög - Empfängerin) Kindesunterhalt, welches nach den Einkommen meiner ehemaligen Frau und mir berechnet wurde.

Ist ganz eindeutig. Und da kann als Antwort nicht kommen:

Jedoch könnte es Ihnen im vorliegenden Fall verwehrt sein, sich auf die tatsächlich gegebene Leistungsfähigkeit zu beziehen. Ihre Tochter gehört, als Zwanzigjährige, zur Gruppe der privilegierten Volljährigen, wodurch Sie einer verschärften Unterhaltsverpflichtung unterliegen.

Oder sehe ich das verkehrt?

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"gruß azrael"

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#9
 Von 
guest123-1540
Status:
Praktikant
(878 Beiträge, 224x hilfreich)

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#10
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Hallo Chavah,

eine umfängliche Rechtsberatung kann man für diese Preise wohl nicht erwarten, aber offensichtliche Faslchauskünfte darf es nicht geben und wenn ich der Fragesteller wäre, ich würde mein Geld angesichts dieser Panne zurückverlangen.

Um zu wissen, dass ein Studi mit eigenem Haushalt nicht mehr privilegiert ist, brauchts kein Jurastudium. Hier hat der Herr Anwalt wohl einen Bock geschossen.

Außerdem bleibt es den Anwälten ja selbst überlassen ob und wie ausführlich sie angesichts des Einsatzes die Frage beantworten.

Natürlich gehe ich aber auch davon aus, dass sie sich keine Falschauskunft bezahlen lassen.

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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#11
 Von 
guest123-1540
Status:
Praktikant
(878 Beiträge, 224x hilfreich)

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#12
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Hallo Azrael, hast du schon Antwort bekommen?

Hier ist der nächste Bock, den diese Anwälte geschossen haben:

<a href=http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=27157>Volljährigenunterhalt</a>

quote:
Zur Zeit existiert noch der Vorrang des Unterhalts der Ehefrau, welcher aber mit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.07.2007 angegriffen wurde. Danach ist der Kindesunterhalt privilegiert und die € 800,00 könnten nicht mehr vorab angerechnet werden. Dies gilt stets nur für den Mangelfall.

1.) ist die Reform ja auf unbestimmte Zeit verschoben
2.) gehen volljährige, nicht privilegierte Kinder auch dann der Ehefrau im Rang nach (und hier gehts um Studenten)

Unglaublich, für solche Auskünfte auch noch zu kassieren! :bang:

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#13
 Von 
guest123-1540
Status:
Praktikant
(878 Beiträge, 224x hilfreich)

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#14
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Ja, ich hatte das auch gelesen, wollte aber nicht die ganze Antwort hier reinsetzen, deshalb auch der Link. Denn theoretisch ist die ganze Antwort auf die Frage eine einzige Frechheit.

Jeder Punkt für sich gesehen diqualifiziert diesen Anwalt total, im Ganzen gesehen muss man sich fragen, ob nicht vielleicht ein Jurastudent im ersten Semester mehr drauf hätte - die meisten hier im Forum auf jeden Fall. :devil:

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#15
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Ich kann froh sein, dass ich bei der Unterhaltsneuberechnung für den Junior meines Mannes solide Grundkenntnisse im Unterhaltsrecht hatte. Der Anwalt hat a) durch Falschlesen der Gehaltsabrechnungen die Mutter bei einer Vollzeittätigkeit als nicht leistungsfähig eingestuft (war sie aber) und b) hätte mein Mann das Doppelte vom vorherigen Unterhalt zahlen sollen...

Das schlimme war, es war UNSER Anwalt... :bang:

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"gruß azrael"

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#16
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Kenn ich irgendwoher :grins:
Hab unserem Anwalt auch seitenweise aufgeschrieben und gefaxt, warum und weshalb welche Berchnung wie durchgeführt werden muss und was anerkannt wird und was nicht - leicht geändert in der Satzstellung waren das dann die Schriftsätze an Gegenanwalt und Gericht, mit denen wir schließlich vor dem OLG gewonnen haben.
Ihm sind nämlich auch einige Schnitzer unterlaufen. Er hätte auch nach dem Urteil des AG aufgegeben, wir nicht - zu Recht, wie sich rausstellte.
Vielleicht sollten wir umschulen? ;)

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#17
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Und schon der nächste Fall:

quote:
bei Unterhaltszahlungen gilt normalerweise ein Selbstbehalt von 890,00 Euro (ab 01.07.07 900,00 Euro), so dass für mich nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund Ihr Mann 289,00 Euro zahlen soll. Er ist zwar einem minderjährigen Kind gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig, d.h. er muss notfalls einen Nebenjob annehmen, um den Mindestunterhalt sicher zu stellen. Allerdings beträgt der Mindestunterhalt in den unteren Einkommensstufen immer nur 199,00 Euro (ab 01.07.07 196,00 Euro), wenn das Kindergeld anteilig abgezogen wird.

:bang:

Die gute Frau RAin kennt wohl keine Altersstufen, hier geht es um ein fast volljähriges Kind!

<a href=http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=27360>Unterhaltszahlung Volljährigkeit</a>

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

-- Editiert von kuschelbaerr am 26.06.2007 14:44:08

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#18
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Azrael, hast du inzwischen Antwort bekommen?

Die nächste Panne für immerhin 50 € Einsatz:

<a href=http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=27638>Unterhaltszahlungen an Volljährige Kinder</a>

Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein nicht privilegiertes (Berufsfachschule, keine allgemeinbildende Schule!)
volljähriges Kind.
Da keine Privilegierung vorliegt, sind die Eltern jedoch nicht mehr gesteigert erwerbspflichtig, es wird der Mutter also weder ein fiktives Einkommen
hinzugerechnet werden können, noch ist sie verpflichtet, sich mit allen Kräften um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen.
Ebenso kommt eine Kürzung des Selbstbehaltes nicht in Betracht.
Das Kindergeld ist bei Volljährigen grundsätzlich voll vom ermittelten Bedarf abzuziehen, niemals zur Hälfte vom zu zahlenden Betrag.
Zahlen beide Unterhalt, dann wird zuerst der aus der DT ermittelte Betrag um das volle Kindergeld gekürzt, dann die Haftungsquote ermittelt.

:bang:




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