Volljährigenunterhalt - Abänderungsklage

29. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)
Volljährigenunterhalt - Abänderungsklage

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8 Antworten
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#1
 Von 
hauptfrau-meri
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,
die Abänderungsklage laut ZPO §323 musst Du selbst beantragen.

Soviel ich weiss kannst Du die Klage kurz vor der Vollendung der Volljährigkeit stellen.

So lange wie keine Abänderungsklage zu einem Urteil kommt musst Du immer noch den alten Unterhaltstitel zahlen.
Ich hoffe ich konnte Dir helfen, das sind die Auskünfte die mir ein Anwalt gegeben hat zwecks Abänderungsklage.
LG

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"gesetze sollten für vater und mutter gleich sein"

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#2
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
hauptfrau-meri
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,
das weiss ich leider nicht. Aber stell doch die Abänderungsklage früh genug, vielleicht ist die Sache dadurch schneller erledigt und du brauchst nicht soviel zu zahlen!

-----------------
"gesetze sollten für vater und mutter gleich sein"

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#4
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo,
erstmal wäre zu klären, ob der Titel überhaupt über den 18. Geburtstag hinaus gültig ist !!??
Die meisten Titel enden nämlich mit diesem Tag.

Wenn dies bei dir der Fall ist, musst du auch keine Klage veranlassen, sondern kannst einfach die Zahlung einstellen und abwarten, ob deine Tochter und deren Mutter sich rühren.
Fairerweise kannst du sie auch vorher drauf aufmerksam machen und um Auskunft ihrer Einkommenssituationen bitten, damit eine Neuberechnung pünktlich durchgeführt werden kann.

Gruß

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#5
 Von 
Harald H
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hänge mich mal an diesen Thread dran:
Wo reiche ich den diese Änderungsklage ein? Beim Amstgericht? Ist da mit Kosten zu rechnen?

Danke!

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#6
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Teufelin:

Für mich ist immer noch nicht ganz klar, ob bei Titulierung auf eine Altersstufe der Titel bei Überschreiten dieser Stufe ungültig wird.
Wortlaut des Titels z.B.: "135% des Regelbetrages der 3.Altersstufe"
Mit Vollendung des 18.LJ befindet man sich in der 4.Altersstufe. Ist jetzt trotzdem der Betrag nach der 3.Altersstufe (dies ist ja starr) weiterzuzahlen? Oder endet der Titel, weil die Voraussetzungen (3.Altersstufe) nicht mehr vorliegen?

-- Editiert von peron30 am 10.08.2005 12:20:33

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#7
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Moin peron,
Ich würde sagen, der Titel endet mit der 3. Altersstufe, sprich mit 18 Jahren.

Auf keinen Fall aber musst du ab dem 18. Geburtstag weiterhin 135% der 3. Altersstufe zahlen. Das wär ja ausgemachter Blödsinn.
Steht bei dir 135%, ist es ein dynamischer Titel und kein starrer. Würdest du ab 4. Altersstufe weiterhin den gleichen Betrag zahlen müssen, stände dort ein fester Betrag und keine Prozentangabe.

Würde der Titel nicht mit Volljährigkeit enden, würde da wohl stehen : '135% des Regelbetrags der JEWEILIGEN Altersstufe'

Gruß

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#8
 Von 
Bimel7
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Unser Anwalt mailte uns zu diversen Fragen folgendes:
>>>Wenn Ihre Tochter freiwillig auf den Unterhalt aus dem hier gegenständlichen Unterhalt verzichten würde, bräuchte man kein Gerichtsverfahren. Die Formulierung dieser Erklärung sollte aber am besten per Anwalt erfolgen.

Eine Begrenzung des Titels ist nicht gesondert einklagbar. Vielmehr wäre eine Abänderungsklage einzureichen, wenn eine außergerichtliche Lösung nicht erzielt werden kann. Wenn diese im September eingereicht wird, wirkt diese auf den 01.09.2005 zurück (Unterhalt wird nicht tagegenau gerechnet, sondern immer von Monat zu Monat).

Ob ein neuer Titel erwirkt werden muss oder soll ist dann Entscheidung Ihrer Tochter. Wenn sie volljährig ist, muss sie sich um die Titulierung kümmern.

Ab dem 18. Lebensjahr des Kindes (hier genauer ab 01.09.2005, obwohl erst am 07.09.Geburtstag) ist der Unterhalt grundsätzlich an das Kind zu zahlen und nicht mehr zu Händen der Mutter, es sei denn, es besteht eine diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung. Wenn Zahlungen an die Mutter erfolgen, sollte deshalb eine Erklärung des Kindes vorliegen, mit der geregelt wird, dass die Zahlung schuldbefreiend auch an die Mutter erfolgen kann.

Aus dem oben gesagten ergibt sich, dass ab 01.09.2005 der Unterhalt an Ihre Tochter zu zahlen ist.

Wenn ihre Tochter volljährig wird, haftet auch die Mutter anteilig. Das heißt, zur Berechnung des von Ihnen zu zahlenden Unterhaltsanteils muss die Einkommenslage der Mutter geklärt werden – gegebenenfalls mit Auskunftsklage, wenn nicht freiwillig Auskunft erteilt wird.

Ob eine Befristung noch gilt oder durch die Abänderungen weggefallen ist, kann ich erst nach Bewertung der verschiedenen Urkunden sagen.

Wenn Ihre Tochter eigenes Einkommen hat, wird dieses abzüglich einer Ausbildungspauschale in Höhe von 90,- Euro angerechnet. Handelt es sich nicht um eine Ausbildungsvergütung, sondern um einen Nebenjob, dann wären ca. 15% vom Verdienst abzusetzen. Der Rest wird dann mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet.<<<<


Die Kosten für eine Abänderungsklage zahlt der Kläger.Wieviel das sein wird, weis ich erst am Montag. Die Kosten für das Beratungsgespräch beim Anwalt übernimmt die Rechtschutzversicherung. Sobald der Anwalt anderweitig tätig wird,z.B. ein Schriftstück aufsetzt, muss man dies selber zahlen.

Unter www.ra-nelles.de/untvollj.htm findet man gute Infos zum Thema.

Einen schönen Abend noch!

Bimel

-- Editiert von Bimel7 am 10.08.2005 22:48:39

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