Volljährigenunterhalt - Zusammenrechnung beider Einkommen- Nettoeinkommen oder bereinigt?

25. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
imgcc2r
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Volljährigenunterhalt - Zusammenrechnung beider Einkommen- Nettoeinkommen oder bereinigt?

Hallo,

mein Sohn wird jetzt 18. Da steht wieder das leidige Thema Unterhalt auf dem Programm. Meine Ex arbeitet seit eh und je nur Teilzeit (ca. 800 € netto, gelernte Bankkauffrau), obwohl unser zweiter Sohn nun auch schon 16 ist. Wenn das Kind 18 wird, sind ja grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Hat jemand Erfahrung wie die Chancen stehen, meiner Ex ein fiktives Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit bei der Berechnung des Kindesunterhalts anrechnen zu lassen? Bei der Zusammenrechnung beider Einkommen, zählt da das Nettoeinkommen oder das bereinigte Nettoeinkommen? Danke für eure Hilfe.

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2362x hilfreich)

Hallo imgcc2r ,

Besteht ein Titel über das 18.Lebensjahr hinaus?

Was macht der Sohn Ausbildung/Schule?

Es zählt immer das bereinigte Einkommen.

lg
edy

-----------------
"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

-- Editiert edy am 25.02.2012 15:52

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
imgcc2r
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, es besteht ein Titel, der leider unbefristet ist. Also entweder Einigung mit meinem Sohn oder Abänderungsklage. Mein Sohn macht eine Lehre (630 € Netto).

Danke!

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@imgccr2

Guten Morgen erst mal

630 € Netto + KG = 814 € und damit ist er dann nicht mehr bedürftig.

Was bezahlst Du denn jetzt noch an Unterhalt?

Wenn man von den 630 € 90 € berufsbedingte Aufwendungen absetzt, dann bleiben 540 € übrig.

Nun ist von Deiner Unterhaltspflicht laut Titel erst mal das hälftige Netto abzuziehen, also 270 €.

Das sind kindesbezogene Leistungen nach § 1612c BGB

lg

Camper


-----------------
""

-- Editiert Camper2011 am 26.02.2012 10:49

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 248.672 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
101.176 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen