Hallo,
ich bin neu hier, aber ich hoffe ein paar Antworten auf meine Fragen zu finden.
Folgender Sachverhalt: Kind (Ende August 18 geworden) besucht Gymnasium, Wohnhaft gemeldet bei Kindsmutter (lebt aber bei Freund), bisheriger Unterhalt
lt. Gerichtsbeschluss 209,00€ gezahlt durch Kindsvater, Kindsvater (verheiratet, 2 eheliche Kinder 10, 11) möchte Unterhaltsneuberechnung (durchschnittliches Netto 1277,00€), Kindsmutter hat angeblich 0,00€ Einkommen um sich am Unterhalt zu beteiligen,
Nun meine Fragen:
- wann tritt die Volljährigkeit ein (genau am 18. Geburtstag oder am ersten des Monats der Volljährigkeit)
- muss die Kindsmutter sich such eine Arbeit suchen um sich am Barunterhalt zu beteiligen?
- ist das Kind noch Privelegiert, wenn es erstens nicht mehr im Haus der
Kindsmutter lebt und zweitens keinen Umgang mit dem Kindvater haben möchte?
- kann ein Eigenheim rein rechnerisch auch als Altersvorsorge in Anrechnung gebracht werden, bezüglich des zu ermittelnden "bereinigten" Einkommen?
vielen Dank im Voraus
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Volljährigenunterhalt - muss die Kindsmutter sich eine Arbeit suchen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Guten Abend dirkanja,
1. die Volljährigkeit tritt am Tage des 18. Geburtstages ein.
2. da das Kind das Gymnasium besucht und bei der Mutter gemeldet ist, gilt es auch als Volljähriges als privilegiert. Daher unterliegt die Mutter der gesteigerten Erwerbsobliegenheit und müsste eigentlich zusehen, dass sie zum Unterhalt des Kindes beiträgt. Wenn auch nur rein rechnerisch.
3. das Kind ist noch privilegiert. Offiziell ist es ja bei der Mutter gemeldet. Wo es sich dann am häufigsten aufhält ist egal. Der Umgang hat damit nichts zu tun. Würde das Kind bei dem Freund wirklich wohnen, so hätte es einen Unterhaltsanspruch von 640€. Allerdings wäre es dann nicht mehr privilegiert und würde den minderjährigen Kindern in Rang nachgehen. Bei dem genanten Netto-EK würde es dann lehr ausgehen. Da SB 1.100€ beträgt und Kind im 4. Rang.
4. Ist das Eigenheim noch belastet, können die Raten zur Tilgung als sekundäre Altersvorsorge bereinigend angerechnet werden. Die Zinsen nicht.
LG Nero
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