Volljähriges Kind, Abitur als Fernstudium, Pause von 1 1/2 Jahren

8. Oktober 2025 Thema abonnieren
 Von 
Copacabana
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Volljähriges Kind, Abitur als Fernstudium, Pause von 1 1/2 Jahren

Hallo LiCo,

angenommen folgender Fall:

Kindsvater V hat für sein damals 15-jähriges Kind K eine JA-Urkunde (dynamisch, 110% abzgl. hälftiges Kindergeld) errichtet. Die Kindsmutter M war zu jener Zeit Empfängerin von Arbeitslosengeld II (damals noch "Hartz IV") und hat die Unterhaltsansprüche an das Jobcenter abgetreten. Das JC forderte V auf, den Unterhalt direkt an M zu leisten, was dieser bis zur Volljährigkeit von K auch tat. Ab dem 18. Geburtstag entrichtete V die Zahlungen an K selbst, nachdem das Jobcenter versicherte, ihm läge eine Schulbescheinigung vor. Zwischen V und K besteht auf Wunsch von K keinerlei Kontakt oder Umgang.

V wendet sich zum Beginn des neuen Schuljahres 2025 an K mit der Bitte, einen aktuellen Nachweis über den Schulbesuch zum Nachweis des Fortbestehens der Unterhaltsberechtigung zu übermitteln. Darauf übersendet K die Anmeldbestätigung eines Fernstudieninstituts über den Fernlehrgang Abitur. Die Bescheinigung datiert auf November 2024, Lehrgangsbeginn war der 02.12.2024, das voraussichtliche Lehrgangsende ist der 01.06.2028. Bei dieser Gelegenheit kommt auch heraus, dass K zum 31.12.2024 aus der ALG-II-Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden ist.

V ist nicht bekannt, was K zwischen Sommer 2023 und November 2024 gemacht hat. Aus einem abgeschlossenen Familiengerichtsverfahren weiß V lediglich, dass K bis Frühjahr 2023 mehrere Praktika absolviert hat, bei welchen es nach Auskunft des Ergänzungspflegers großes Interesse am Ausbildungsberuf gezeigt und auch jeweils Empfehlungen der Ausbilder zur Aufnahme der Ausbildung erhalten hat.

V will nun wissen, ob er überhaupt noch Unterhalt zahlen muss. Seiner Meinung nach hat K es durch seine Bummelei zwischen Sommer 2023 und November 2024 an Zielstrebigkeit bei der Erlangung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit gemangelt. Außerdem habe K sein Ziel der Hochschulreife auf dem "regulären" Schulweg zu verfolgen und nicht über ein Fernstudieninstitut, zumal bei letzterem keine Lernzielkontrolle wie bspw. am Gymnasium oder der Fachoberschule möglich sei, die Zielstrebigkeit von K somit nicht objektiv nachvollzogen werden kann. Außerdem hätte K bei zeitnaher Einschreibung an einer staatlichen Oberschule unverzüglich nach dem Quali seine Hochschulreife bereits deutlich früher erreichen können. Sollte dies aufgrund nicht ausreichender Leistungen an den staatlichen Schulen nicht möglich gewesen sein, so sieht V in dem Fernstudium einen untauglichen Versuch von K, der primär zum Ziel hat, ihn weiterhin "zur Ader zu lassen". So oder so sieht V keine Unterhaltsberechtigung mehr auf Seiten von K.

Wie sieht das die Community? Hat V damit Recht?

1. Hat V realistische Chancen, dass ein Gericht einer Abänderungsklage der JA-Urkunde mit Herabsetzung der Unterhaltspflicht auf EUR 0,00 entsprechen wird?
2. Falls nein: Besteht die Möglichkeit, dass M trotz Bürgergeld-Bezugs anteilig für den Unterhalt herangezogen wird, nachdem beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind?
3. Falls ja: Wenn M dem K weiterhin Naturalunterhalt gewährt, verringert sich ggf. dennoch der Unterhaltsbetrag des V in Höhe des Äquivalents? Anders ausgedrückt: Wenn M weiterhin durch Kost und Logis geldwerte Zuwendungen an K leistet, inwieweit sind diese ggf. als dem Barunterhalt gleichwertig anzusehen, sodass V nur noch die Differenz zwischen diesem Betrag und dem titulierten Unterhaltsbetrag leisten muss?

Besten Dank für Eure Einschätzung!




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39174 Beiträge, 6439x hilfreich)

Zitat (von Copacabana):
Die Bescheinigung datiert auf November 2024,
Eine solche Anmeldebestätigung ist kein Nachweis über den Schulbesuch.
Zitat (von Copacabana):
dass K zum 31.12.2024 aus der ALG-II-Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden ist.
Aus welchem Grund? Ist der bekannt?
Zitat (von Copacabana):
V will nun wissen, ob er überhaupt noch Unterhalt zahlen muss.
V kann K fragen und Nachweise über den Besuch des Fernlehrgangs fordern.

Über vergangene Zeiten mit Bummelei oder Orientierungslosigkeit braucht V jetzt nicht nachdenken, wenn V Unterhalt an M bzw dann an K gezahlt hat.

Zitat (von Copacabana):
Außerdem habe K sein Ziel der Hochschulreife auf dem "regulären" Schulweg zu verfolgen und nicht über ein Fernstudieninstitut,
Das sehe ich nicht so. Zurück an eine reguläre Schule kann K wahrscheinlich jetzt nicht.
Weitere Überlegungen mit hätte dies oder hätte das---sind hier nicht zielführend.
Zitat (von Copacabana):
So oder so sieht V keine Unterhaltsberechtigung mehr auf Seiten von K.
Nun, dann sollte V das K mitteilen.

zu 1: keine Ahnung, man liest hier keine Zeitachsen oder wie alt K überhaupt ist und was K dagegenhält.
zu 2: Nein, mit vollem Bürgergeldbezug (ohne eigenes Einkommen) ist M nicht leistungsfähig.
zu 3: Das würde wohl erst ein Gericht entflechten. Kost und Logis bei M mit vollem Bürgergeldbezug? Aber K nicht in der BG?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41821 Beiträge, 14614x hilfreich)

Ich gehe mal davon aus, dass der Titel auch über die Volljährigkeit hinaus gültig ist. Ich gehe weiterhin davon aus, dass die Unterbrechung der Ausbildung von 1,5 Jahren nicht zu einer Verwirkung von Unterhaltsansprüchen führt. Befristete "Selbstfindungsphasen" sind gerade bei sehr jungen Erwachsenen durchaus vom Rechtssystem vorgesehen, ohne dass dadurch Unterhaltsansprüche gefährdet werden, sofern die Ausbildung dann wieder aufgenommen und zügig absolviert wird. Bei weiteren "Selbstfindungsphasen" sieht das dann anders aus. Was hat sich mit Erreichen der Volljährigkeit geändert? Jedenfalls wird ab da das Kindergeld voll auf den Unterhalt angerechnet. Was hat sich noch geändert, dadurch, dass das Kind nunmehr eine eigene BG bildet? Das bedeutet, dass es aus der Berechnung des Job Centers raus fällt, die Mutter also nur noch für sich Bürgergeld erhält, dieses aber z.B. bei den Mietzahlungen entsprechend gekürzt wird. Weil die Tochter ja selbst ihren Mietanteil tragen kann. Wie Mutter und Tochter das verrechnen, interessiert insoweit nicht.

Die Tochter ist nicht mehr privilegiert, d.h., die Mutter hat keine erhöhte Erwerbsobliegenheit, um den finanziellen Unterhalt der Tochter sicher zu stellen. Bleibt für mich die Frage, ob die Tochter evtl. BaföG berechtigt ist, denn das geht der Zahlung des Vaters vor. Und, es geht gar nicht, irgendwelche Bescheinigungen irgendwann, irgendwie oder gar nicht vorzulegen. Ich würde auf aktuellen Vorlagen einmal im Jahr bestehen. Androhen, dass man bis zur aktuellen Vorlage die Unterhaltszahlung auch hinterlegen kann oder eben eine gerichtliche Klärung anstrebe.

Hieraus ergeben sich dann auch auch die Antworten auf die Fragen.

Zu 1 und 2: nein

Zu 3: wie Mutter und Tochter ihre Haushaltsgemeinschaft finanziell managen, ist deren Angelegenheit. Hat keinen Einfluss auf möglicherweise zu zahlenden Unterhalt.

wirdwerden



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#3
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1121 Beiträge, 332x hilfreich)

Also wenn ich einfach mal grob über die Anbieter für Abitur im Fernstudium anschaue - und dann empfohlene Wochenzeiten von 12-16 Stunden sehe - kann ich mir nicht vorstellen, dass so eine Art der Ausbildung als zielstrebig gilt. Das liegt noch unter den üblichen 20 Stunden einer berufsbegleitenden Abendschule...

Ich würde hier definitiv eine aktuell (!) Schulbescheinigung im Orginal und auch einen aktuell Stunden/Lehrplan zur Prüfung der Zielstrebigkeit einfordern - 3 1/2 Jahre zum Abitur sind ja durchaus eher lang.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41821 Beiträge, 14614x hilfreich)

Na ja, drei Jahre ist die normale Zeit, die es nach der mittleren Reife bis zum Abitur braucht. Also, sonderlich lang ist das nicht.

wirdwerden

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#5
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3336 Beiträge, 1105x hilfreich)

Zitat (von Copacabana):
So oder so sieht V keine Unterhaltsberechtigung mehr auf Seiten von K. [...] Hat V damit Recht?
In dieser Konsequenz auf keinen Fall.

Zitat (von Copacabana):
Hat V realistische Chancen, dass ein Gericht einer Abänderungsklage der JA-Urkunde mit Herabsetzung der Unterhaltspflicht auf EUR 0,00 entsprechen wird?
Wenn sich Anwalt von K im Verfahren nicht völlig dusselig anstellt oder säumig ist, nein.

Zitat (von Copacabana):
Falls nein: Besteht die Möglichkeit, dass M trotz Bürgergeld-Bezugs anteilig für den Unterhalt herangezogen wird, nachdem beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind?
Klar, dazu müsste K aber ein eigenes Verfahren gegen M führen, was nicht passieren wird. Auf die (hier volle) Haftungsquote des V hat dies keinen Einfluss.

Zitat (von Copacabana):
3.
Erübrigt sich alles in Ermangelung einer realen Zahlung und Zahlungsfähigkeit.

Zitat (von Anami):
Nein, mit vollem Bürgergeldbezug (ohne eigenes Einkommen) ist M nicht leistungsfähig.
M ist vielleicht nicht zahlungsfähig, leistungsfähig kann sie trotzdem sein.

Zitat (von wirdwerden):
Ich gehe weiterhin davon aus, dass die Unterbrechung der Ausbildung von 1,5 Jahren nicht zu einer Verwirkung von Unterhaltsansprüchen führt.
Dem schließe ich mich an.

Zitat (von wirdwerden):
Die Tochter ist nicht mehr privilegiert
Ist zwar eher nebensächlich aber warum nicht? Es ist nicht zu lesen, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41821 Beiträge, 14614x hilfreich)

Die Tochter ist unabhängig vom Alter nicht mehr privilegiert, weil es dabei nicht nur auf den angestrebten (Schul)Abschluss ankommt, sondern auch auf die Form, in welcher dieser erreicht wird. Also die allgemeine Schulausbildung d.h. der klassische Besuch einer Schule ist angesagt. Und diese Voraussetzung haben wir bei Belegen eines Fern-Kollegs in der Regel nicht. Zumal ich bei der geringen Zahl der Unterrichtsstunden ohnehin so meine Zweifel habe, dass wir es hier mit einer Schule im klassischen Sinn zu tun haben.

wirdwerden

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#7
 Von 
Copacabana
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo an alle und erst mal vielen Dank für die Einschätzungen.

Ergänzende Info: K ist 19.

Abwandlung:
Kann von K verlangt werden, dass es - wenn es schon "nur" im Fernstudium das Abitur verfolgt, was bei 15 Wochenstunden gegenüber rd. 30 Wochenstunden gymnasialer Oberstufe gerade einmal die Hälfte des Zeitaufwandes darstellt - einer geringfügigen Tätigkeit neben diesem Studium nachgeht und primär aus den dort erzielten Einkünften seinen Unterhaltsbedarf deckt? Immerhin dauert das Fernstudium auch einige Monate länger als der reguläre Bildungsweg, und von V wird ja verlangt, dass er das durch Fortsetzung der Unterhaltszahlungen unterstützt.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39174 Beiträge, 6439x hilfreich)

Zitat (von Copacabana):
Kann von K verlangt werden,
Ja, V kann von K verlangen, was ihm beliebt.
K ist volljährig und wird entsprechendes Verlangen wahrscheinlich abwehren.
Oder wer sollte sowas sonst verlangen?

Ich sehe hier für K keine Pflicht, selbst den Unterhalt zu erwirtschaften, um den V zu entlasten. Aber statt Verlangen könnte V mal anfragen, ob das für K denkbar und möglich wäre.
Möglich ist auch, dass K schon jobbt...
Die Unterhaltspflicht endet grundsätzlich nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder Studiums...oder mit 25.

Zitat (von smogman):
M ist vielleicht nicht zahlungsfähig, leistungsfähig kann sie trotzdem sein.
Ja, danke, :sweat: ... die ewige Krux mit den Fähigkeiten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41821 Beiträge, 14614x hilfreich)

Mit 25 endet der Anspruch auf Kindergeld, nicht aber der Anspruch auf Unterhalt.

wirdwerden

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