Vollstreckungsmaßnahmen trotz Zahlung!

25. Dezember 2023 Thema abonnieren
 Von 
DerMomo9292
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsmaßnahmen trotz Zahlung!

Hallo Ihr Lieben,

Der Mutter meines Kindes steht einem Betreuungsunterhaltstitel. Diese Summe wurde nach einer Abänderungsklage bzw einer Gerichtssitzung im September 2023 erhöht. Und dazu sollte der Unterhalt seit Januar 2023 bereits auf die neue Summe erhöht sein!

Daher bestand ein neuer Beitrag und ein Rückstand.

Den neuen Beitrag zahle ich regelmäßig und pünktlich seit Oktober 2023.
Zudem zahle ich den Rückstand in Raten nach einer Vereinbarung vor Gericht. Insgesamt 1500€ Rückstand auf 6 Monate geteilt!

Jetzt habe ich einen Brief vom Gerichtsvollzieher bekommen dass :
1) die Rechtsanwältin der Gegenseite aufgrund dem Vergleich die Abnahme meiner Vermögenauskunfte beantragt hat!
2) Dass die Forderung ca 9000€ beträgt !
3) dass ich zu einem Termin erscheinen muss, um Auskünfte zu zeigen!


Ich zahle den Unterhalt regelmäßig und pünktlich! Auch die Raten!

Erstmal habe ich dem Gerichtsvollzieher die Nachweise der Überweisungen per Email geschickt!!

Aber wir haben Feiertage und der Termin ist zu nah!
Meine Rechtsanwältin hat auch Urlaub!

Bitte Hilft mir!

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



43 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8225 Beiträge, 4556x hilfreich)

Hast du auch eine Frage?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123885 Beiträge, 40293x hilfreich)

Zitat (von DerMomo9292):
Ich zahle den Unterhalt regelmäßig und pünktlich! Auch die Raten!

Und die Kosten für die Anwälte, Gericht etc?



Zitat (von DerMomo9292):
nach einer Vereinbarung vor Gericht.

Und die findet sich auch im Urteil?



Zitat (von DerMomo9292):
Erstmal habe ich dem Gerichtsvollzieher die Nachweise der Überweisungen per Email geschickt!!

Eigentlich benötigt man einen Nachweis des Zuganges des Geldes - oft sind die GVs aber auch mit Nachweise der Überweisungen zufrieden. Ob da Kopien reichen ist fraglich.



Zitat (von DerMomo9292):
Aber wir haben Feiertage und der Termin ist zu nah!

Die Begründung verstehe ich nicht.

Und was konkret spricht gegen eine Verschiebung des Termins?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DerMomo9292
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Hello, danke für die Antwort!

Die Gerichtskosten und Verfahrenskosten habe ich bereits beglichen!

Bezüglich des Rückstands von 1500€ in Raten steht es leider nicht in dem Protokoll. Aber es wurde mündlich vor der Richterin unter 5 Leuten vereinbart , dass ich den Rückstand in Raten zahle. Ich weiß nicht warum sie das nicht notiert hat!!!! Habe erst heute bemerkt Aber sowieso habe ich bereits die Hälfte davon beglichen.Also was die Maximum theoretisch vollstrecken könnten ist ca 750 €. Diese Summe konnte ich auch sofort begleichen wenn es notwendig ist. Allerdings habe ich keine Mahnung oder so bekommen! Und die Ratenzahlungen sind reibungslos die letzten 3 Monate erfolgt! Die Forderungssumme ist jedoch 8,700 € !!!!! Bezüglich dem Unterhalt zahle ich , wie im Urteil beschrieben, monatlich und immer pünktlich! Seit ca 2 Jahren habe ich niemals den Unterhalt spät bezahlt!

Das Problem mit dem Termin dass der direkt nach den Feiertagen ist. Ich weiß nicht ob bis dahin der Gerichtsvollzieher meine Email sehen würde und Verständnis zeigen würde.


Ich zahle den Unterhalt und den Rückstand regelmäßig und verstehe nicht warum Vollstreckung gegen mich eingeleitet werden konnte und warum ich Vermögenauskunfte der Gegenseite geben soll!

Ich habe auch keine 8000€. Das ganze Geld, dass ich hatte, hat die Kindesmutter von mir abgezogen!



0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DerMomo9292
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Hello, danke für die Antwort!

Die Gerichtskosten und Verfahrenskosten habe ich bereits beglichen!

Bezüglich des Rückstands von 1500€ in Raten steht es leider nicht in dem Protokoll. Aber es wurde mündlich vor der Richterin unter 5 Leuten vereinbart , dass ich den Rückstand in Raten zahle. Ich weiß nicht warum sie das nicht notiert hat!!!! Habe erst heute bemerkt Aber sowieso habe ich bereits die Hälfte davon beglichen.Also was die Maximum theoretisch vollstrecken könnten ist ca 750 €. Diese Summe konnte ich auch sofort begleichen wenn es notwendig ist. Allerdings habe ich keine Mahnung oder so bekommen! Und die Ratenzahlungen sind reibungslos die letzten 3 Monate erfolgt! Die Forderungssumme ist jedoch 8,700 € !!!!! Bezüglich dem Unterhalt zahle ich , wie im Urteil beschrieben, monatlich und immer pünktlich! Seit ca 2 Jahren habe ich niemals den Unterhalt spät bezahlt!

Das Problem mit dem Termin dass der direkt nach den Feiertagen ist. Ich weiß nicht ob bis dahin der Gerichtsvollzieher meine Email sehen würde und Verständnis zeigen würde.


Ich zahle den Unterhalt und den Rückstand regelmäßig und verstehe nicht warum Vollstreckung gegen mich eingeleitet werden konnte und warum ich Vermögenauskunfte der Gegenseite geben soll!

Ich habe auch keine 8000€. Das ganze Geld, dass ich hatte, hat die Kindesmutter von mir abgezogen!



0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123885 Beiträge, 40293x hilfreich)

Zitat (von DerMomo9292):
Die Forderungssumme ist jedoch 8,700 € !!!!!

Das wäre dann aufzuklären, wie diese Summe zustande kommt.



Zitat (von DerMomo9292):
verstehe nicht warum Vollstreckung gegen mich eingeleitet werden konnte und warum ich Vermögenauskunfte der Gegenseite geben soll!

Es gibt einen Titel und keine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung - somit ist die Vollstreckung möglich.
Und das dabei die Vermögenauskünfte erteilt werden müssen, ist normal.
Genau wie Pfändungen bei der Bank, dem Arbeitgeber und dem Vermieter.



Zitat (von DerMomo9292):
Das Problem mit dem Termin dass der direkt nach den Feiertagen ist. Ich weiß nicht ob bis dahin der Gerichtsvollzieher meine Email sehen würde und Verständnis zeigen würde.

Man wird es wohl versuchen müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DerMomo9292
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Gibt es jetzt eine Methode um die Vollstreckung zu vermeiden?
Ich will keine Abnahme der Vermögenauskunft durchziehen. Das ist sehr schlecht für meine Schufa.

Den Rest der Rückstände kann ich schon jetzt begleichen.

Und Es bleibt noch 3 Monate, für die ich den Unterhalt zahlen soll und Schluss! Aber es steht im Urteil dass ich den Unterhalt monatlich und nicht auf einmal zahlen soll!


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123885 Beiträge, 40293x hilfreich)

Zitat (von DerMomo9292):
Bezüglich des Rückstands von 1500€ in Raten steht es leider nicht in dem Protokoll. ... Ich weiß nicht warum sie das nicht notiert hat!!!!

Zitat (von DerMomo9292):
Aber es steht im Urteil dass ich den Unterhalt monatlich und nicht auf einmal zahlen soll!

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von DerMomo9292):
Gibt es jetzt eine Methode um die Vollstreckung zu vermeiden?

Ja, die Gegenseite stoppt es gleich morgen früh.
Dürfte aber wohl eher unwahrscheinlich sein.



Zitat (von DerMomo9292):
Ich will keine Abnahme der Vermögenauskunft durchziehen.

Dein Wille ist da nicht relevant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von DerMomo9292):
nach einer Vereinbarung vor Gericht
Zitat (von DerMomo9292):
aufgrund dem Vergleich
Zitat (von Harry van Sell):
Und die findet sich auch im Urteil?
Zitat (von DerMomo9292):
wie im Urteil beschrieben
Zitat (von DerMomo9292):
Bezüglich des Rückstands von 1500€ in Raten steht es leider nicht in dem Protokoll. Aber es wurde mündlich vor der Richterin unter 5 Leuten vereinbart , dass ich den Rückstand in Raten zahle.

Es handelt sich wohl um einen gerichtlichen VERGLEICH. Jedenfalls nicht um ein URTEIL. Schon seit Einführung des FamFG zum 1.9.2009 gibt es in neuen Familiensachen keine Urteile mehr.

Und dann stellt sich die Frage, warum die Vereinbarung entweder gar nicht oder falsch protokolliert wurde! Es wäre Aufgabe des Anwalts gewesen, eine Protokollberichtigung zu beantragen. Aber Mandanten dürfen auch selbst gerichtliche Unterlagen lesen, vor allem, wenn sie selbst betroffen sind...

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39308 Beiträge, 14134x hilfreich)

Es geht doch hier um ganz was anderes. Angeblich sind außer den ca. 800 € keine Unterhaltsschulden da. Und dann wird ein 10-faches gepfändet. Da fallen mir mehrere Möglichkeiten ein. Es existieren alte Unterhaltsschulden; auch möglicherweise aus einem anderen Titel. Oder, jemand hat sich einfach verschrieben, eine Null zu viel, auch das kann vorkommen. Wenn das alles nicht der Fall ist, dann kann man Vollstreckungsgegen klage erheben.

wirdwerden

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DerMomo9292
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo danke für die Antwort!

Ich schreibe mal den Protokoll

1) In Abänderungsklage des Vergleichs von XX.XX.XXXX Im Verfahren vor dem Amtsgericht XX, verpflichtet sich der Antragsgegener an die Antragstellerin ab Januar 2023 zur Zahlung eines Betreuungsunterhalt in Höhe von 1.120,00 € Monatlich

zwischenzeitlich bereits erfolgte Zahlungen sind anzurechnen



(Der Betreuungsunterhalt war 960€)

2) Weiterhin besteht Einigkeit, dass für den Fall, dass die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2024 eine Erhöhung des Existenzminimums im Betreuungsunterhalt vorsieht,
Auch dieser von Antragsteller ab Januar 2024 zu zahlen ist!


(Ich glaube das ist auch hier falsch beschriftet, ich war der Antragsgegner!!!)


3) Es besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass die Unterhaltspflichten gegenüber der Antragstellerin wegen Betreuungsunterhalt mit der Vollendung des dritten Lebensjahrs des gemeinsames Kindes am XX.XX.XXXX

4)( irrelevant, geht um Umgangsrecht )

5) die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.



-- Editiert von User am 26. Dezember 2023 21:50

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
DerMomo9292
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Schreiben von Obergerichtsvollzieher:
Zwangsvollstreckungssache;

Mein Zeichen XXXXXXXX
Vertr. d. XX gegen XX

In oben genannter Sache hat d. Gläubig wegen des Vergleichs d. Amtsgerichts Dortmund von XX.XX.XXXX die Abnahme des Vermögensauskunft beantragt.

Hierzu wird der Termin bestimmt auf
XXXXXXX


Zu diesem Termin werden Sie hiermit geladen.

Die Forderung beträgt CIRKA 8,700€ und weitere Kosten. Sollten Sie Überweisen wollen, muss mir das dort Fax Email oder Telefon vor dem Termin mitgeteilt werden.
Da die genaue Forderungshöhe berechnet werden muss.


….

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von DerMomo9292):
1) In Abänderungsklage des Vergleichs von XX.XX.XXXX Im Verfahren vor dem Amtsgericht XX, verpflichtet sich der Antragsgegener an die Antragstellerin ab Januar 2023 zur Zahlung eines Betreuungsunterhalt in Höhe von 1.120,00 € Monatlich

zwischenzeitlich bereits erfolgte Zahlungen sind anzurechnen

Dann ist doch alles klar!

Bis einschl. Dezember 2023 war Betreuungsunterhalt in Höhe von insgesamt 13.440 Euro (1.120 x 12) abzgl. bereits erfolgter Zahlungen für 2023 fällig. Von Ratenzahlung für die Rückstände ist überhaupt nicht die Rede.

Ganz banaler Vergleich, an dem die Anwälte eine Gebühr extra verdient haben.

Vergleiche sind vollstreckbar!

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DerMomo9292
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Das stimmt, aber wir müssten vor Gericht wegen einer anderen Sache!

Laut dem Vergleich, den du gerade gesehen hast, Was könnte es dann sein, was vollgestreckt werden müsste/könnte?

Den Unterhalt den ich noch zu zahlen habe?

Und wenn ich es doch regelmäßig zahle, spricht das nicht gegen eine Vollstreckung?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von DerMomo9292):
Was könnte es dann sein, was vollgestreckt werden müsste/könnte?

Das möchtest du tatsächlich vom Forum wissen? Dann sende doch alle Akten incl. aller Kontoauszüge zur Prüfung an das Forum. Ein Special-Team wird sich damit befassen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
smogman
Status:
Student
(2927 Beiträge, 951x hilfreich)

Auf welchen Titel wird sich denn in der Vollstreckung bezogen? Auf den neuen Titel (Vergleich), auf den bisherigen Titel oder auf einen ganz anderen?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
DerMomo9292
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Vollstreckung auf den neuen Titel (Vergleich)

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 71x hilfreich)

Und wieviel Betreuungsunterhalt (nicht Kindesunterhalt!) hast du der Mutter in 2023 insgesamt gezahlt?

Bitte nur Zahlungen auf das richtige Konto und mit dem richtigen Verwendungszweck berücksichtigen! :wink:

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39308 Beiträge, 14134x hilfreich)

Es kann natürlich auch mit älteren Schulden verrechnet worden sein. Das wissen wir alles nicht. Ist im Augenblick aber auch einerlei. Der Gerichtsvollzieher hat einen Vollstreckungsauftrag. Er überprüft keine materiell-rechtlichen Voraussetzungen. Die werden im Rahmen einer Abwehrklage überprüft. Also, nicht verzetteln. Deshalb ist auch einerlei, wie der Vergleich ausgestaltet ist, zumindest beim jetzigen Verfahrensstand.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es kann natürlich auch mit älteren Schulden verrechnet worden sein. Das wissen wir alles nicht.
Er schreibt doch klar und deutlich, dass sich die Vollstreckung auf den aktuellen Vergleich bezieht. Und dieser Vergleich ändert den Betreuungsunterhalt ab Januar 2023 auf monatlich 1.120 Euro. Davon scheinen knapp 9.000 Euro offen zu sein....

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
DerMomo9292
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Heute habe ich den Rest des Rückstands an der Kindesmutter überwiesen (720€), also in 2023 habe ich den Rückstand vollständig bezahlt (1120€x 12 =13.440 €)

Der Unterhalt wird seit 2 Jahren auf das gleiche Konto mit dem richtigen Verwendungszweck überwiesen.


Ich habe heute nochmal eine EMail mit dem Nachweis aller Überweisungen an den Gerichtsvollzieher nachgereicht, mit der Hoffnung dass er antwortet und den Termin aufhebt.




So folgendes;

Guten Tag Herr XX
hiermit nehme ich Bezug auf meine E-Mail vom XXXX
Nachträglich sende ich Ihnen anbei den Nachweis der weiteren Zahlungen des Betreuungsunterhalts und Rückstands.


Die Vereinbarung vor Gericht war es, den Rückstand von 1440 €, über 6 Monate in Raten ab zu zahlen. Ich habe heute den Rest des gesamten Rückstand (720€) bezahlt. Somit sind alle "Schulden" bereits beglichen.


Meiner Verpflichtung , der Kindesmutter, monatlich Betreuungsunterhalt bis März 2024 (Punkt 1 und 3 des Vergleiches) zu zahlen, in Höhe von 1200€ (Punkt 2 des Vergleichs, Düsseldorfer Tabelle 2024) werde ich selbstverständlich weiterhin nachkommen.

Es verwundert mich stark, Zwangsvollstreckung gegen mich einzuleiten, insbesondere da laut des Punkts 3 des Vergleichs wird der Titel mit Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes beendet (März 2024). Mein Arbeitsverhältnis ist nicht bedroht, ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit meinem Arbeitgeber. Es gab bis zum heutigen Tag keine Verspätungen oder Verweigerungen bei der Zahlung des Unterhaltes.

Auf eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen,


Usw..

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39308 Beiträge, 14134x hilfreich)

Ja, natürlich bezieht sich die Vollstreckung auf den aktuellen Titel. Nur wenn Rückstände bestehen, werden Zahlungen in der Regel zunächst auf die ältesten Schulden verrechnet; und so arbeitet man sich dann so langsam vor.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
DerMomo9292
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)



Also ich habe ab Januar 2023 bis zur Gerichtssitzung in September 2023 Betreuungsunterhalt von 960€ monatlich bezahlt. Nach der Abänderungsklage wird diese auf 1120€ erhöht. Also ich schuldete die Mutter 1440€ als Rückstand. Vor Gericht vereinbarten wir diese in Raten zu zahlen. Habe aber heute den gesamten Rückstand beglichen. Also keine Schulden mehr.

Den Betreuungsunterhalt zahle ich weiter pünktlich.

Ich verstehe dass der Gerichtsvollzieher Voraussetzungen nicht prüfen muss. Aber es muss vor ihm was vorliegen, wie viel er vollstrecken soll. Und da nichts zu vollstrecken gibt, weil die Summen bereits beglichen sind, aus welchem Grund soll er dann vollstrecken?

Es bleibt noch Betreuungsunterhalt von Februar und März zu zahlen. Für Januar habe ich bereits bezahlt. Aber laut dem Vergleich muss ich diese monatlich zahlen, und nicht vorarb als eine gesamte Summe. Also die sind erst vollstreckbar, wenn ich nicht zahle. Und die sind sowieso 2400€ insgesamt , nicht 8700€!


Mein Ziel jetzt, wie kann ich den Termin zur Abnahme des Vermögensauskunft erfolgreich mindestens erstmal vorläufig aussetzen lassen…
Bis die Sache geklärt ist und eine Abwehrklage einzureichen…

Wie gesagt meine Rechtsanwältin ist im Urlaub und der Termin ist am 03.01.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
smogman
Status:
Student
(2927 Beiträge, 951x hilfreich)

Zitat (von DerMomo9292):
wie kann ich den Termin zur Abnahme des Vermögensauskunft erfolgreich mindestens erstmal vorläufig aussetzen lassen…
Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Mit der Dokumentation über die vollständige Erfüllung der Zahlungen, sollte es aber mit dem Gerichtsvollzieher zu vereinbaren sein, den Termin nach hinten zu verschieben.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
DerMomo9292
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke euch nochmal für die Antworten.


Ich glaube man könnte diese 8700€ so ungefähr berechnen;

1440€ Rückstand
3360€ =1120€x 3 = Unterhalt für Okotber bis Dezember 2023
3600€ = 1200€x 3 = Unterhalt für Januar bis März 2024

+ noch Vollzug kosten und Zinsen
= dann würde das auf 8700 € ungefähr kommen

Ich habe bisher keine Antwort von Gerichtsvollzieher bekommen.

Ich hoffe dass alles ohne Probleme klappt.


Trotz allem finde ich es fürchtabr von der Gegenseite sowas zu tun. Ich bezahle seit 2 Jahren unverzüglich den Unterhalt!

Ich verstehe den Grund dafür nicht wenn ich nur noch 2 Monate zu zahlen habe! Und warum würde ich wahrscheinlich Vollzug Kosten auch noch zahlen müssen? Ein GV ist nicht gratis! Und den Rückstand auf Raten zu zahlen hat selber die RÄ der Gegenseite so gewünscht, und die Richterin kann diese bezeugen! Es war ja ein Fehler, dass die Ratenvereinbarung nicht beschriftet war, aber dafür kann ich nichts. Ich bin davon ausgegangen, dass was alles mündlich vereinbart auch rechtlich verbindlich ist.

Ich überlege mir sogar nachzufragen eine Strafanzeige stellen zu müssen wenn die Sache sich klärt. Fühle mich irgendwie gemobbt.

-- Editiert von User am 27. Dezember 2023 14:08

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
smogman
Status:
Student
(2927 Beiträge, 951x hilfreich)

Zitat (von DerMomo9292):
Trotz allem finde ich es fürchtabr von der Gegenseite sowas zu tun.
Soweit deine Schilderung zutrifft und du nicht irgendwas übersiehst, eine verständliche Reaktion. Und ein merkwürdiges Verhalten der anderen Seite.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
DerMomo9292
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Der GV Vollzieher hat mich kontaktiert und meinte, wenn die Beauftragung nicht berechtigt ist, muss die Gegenseite selber zurückziehen. Ich habe die Gegenseite schriftlich per Email kontaktiert und die Bitte den Auftrag zurückzuziehen offiziell gemacht. Dabei habe ich die Nachweise der Zahlungen geschickt.

Zudem habe ich den GV gebeten den Termin erstmal zu verschieben, da ich meine Verpflichtungen nachkomme und bereit bin, alle Summen zu begleichen, falls ich einen Fehler bei der Zahlung gemacht hätte, woran ich stark zweifele. Und ich habe ihn gebeten die Forderungsausstellung mir zu schicken!

Eine Antwort habe ich noch nicht erhalten.




Ich fühle mich ehrlich gesagt als Opfer einer Nötigung und Mobbing.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123885 Beiträge, 40293x hilfreich)

Zitat (von DerMomo9292):
die Bitte

Bitten muss keiner erfüllen.

Was gerichtsfestes wäre sicherlich besser gewesen, insbesondere für rechtliche Schritte und Schadenersatz bei falscher Vollstreckung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123885 Beiträge, 40293x hilfreich)

Zitat (von DerMomo9292):
die Bitte

Bitten muss keiner erfüllen.

Was gerichtsfestes wäre sicherlich besser gewesen, insbesondere für rechtliche Schritte und Schadenersatz bei falscher Vollstreckung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
DerMomo9292
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Was hält ihr dann von

§ 755 Satz 1 Nr. 5 ZPO

Ich zitiere


Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b)
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)
§ 775
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

5. wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers ,
erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.


Dürfte der GV aufgrund Punkt 5 erstmal die Vollstreckung einschränken, wenn ich ihn darauf hinweise?

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123885 Beiträge, 40293x hilfreich)

Zitat (von DerMomo9292):
Dürfte der GV aufgrund Punkt 5 erstmal die Vollstreckung einschränken, wenn ich ihn darauf hinweise?

Das wird er wohl automatisch machen, da ihm die einschlägigen Gesetze auch ohne Deine Hinweise bekannt sein dürften.

Wären dann 8700 EUR abzüglich der nachgewiesenen Zahlungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 275.771 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.407 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12