Hallo! Wir brauchen unbedingt Hilfe! Folgender Fall: ein Vater hat zu Lebzeiten seinem ältesten Sohn eine Generalvollmacht unterschrieben. Jetzt ist der Vater ein schwerer Pflegefall und der Sohn wurde als Vormund bestimmt! Es gibt aber noch 5 andere Geschwister, die auch mitbestimmen möchten, wenn es um die Pflege, Anschaffungen und dergleichen geht, welches zur Verbesserung der Lebensquallität des Vaters geht! Darf der bevollmächtigte ( der älteste Sohn ) ,machen was er will, ohne seine Geschwister zu Fragen? Darf er mit dem Geld des Vaters machen und anschaffen was er will ( was nicht zum Wohle des Vaters gereicht ) ?? Was können die Geschwister machen, um einen Einblick in diese Sachen zu bekommen, damit nicht alles verloren geht?? Gibt es da rechtliche Mittel??
Das wären erstmal die wichtigsten Fragen, die ich habe!! Hat da jemand schon Erfahrung mit gemacht??
DUSI
Vormundschaft - Darf der Bevollmächtigte machen was er will, ohne seine Geschwister zu Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
hallo DUSI,
habt ihr ihr eine kopie dieser vollmacht?
wusstet ihr es von anfang an oder ist der bruder / vater euch hintergangen?
ich würde erst mal prüfen, ob dem vater alles zu gute kommt, was der vormund einleitet.
dann die kopie einem anwalt zufaxen mit dem vermerk oder bzw. frage, ob man rechtliche schritte einleiten kann.
so eine antwort ist nach meinem wissen kostenlos.
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"LG Anny*D. Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens, den man Liebe nennt"
Tach! Ich habe die Kopie gesehen, weis aber nicht, wie die Vollmacht zustande gekommen ist! Ich erkundige mich ja deshalb, weil Dinge gekauft werden die dem Vater nicts nützen!! Ein Beispiel: Ich kaufe einem Blinden einen Fernseher!!! So ist es bei uns!!
DUSI
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--- Posting wurde vom Admin editiert
Hallo,
die Vollmacht könnt ihr nicht anfechten, dazu fehlt Euch die Grundlage und bei Eurem Vater hätte ein Irrtum vorliegen müssen, als er diese Vollmacht ausgestellt hat.
Eine Bestimmung zum "Vormund" kann nicht erfolgt sein, da der Vater volljährig ist. Allenthalben kann der Sohn als Betreuer eingesetzt worden sein.
Hier solltest Du nochmals aufklären, damit man Dir weitere Hinweise geben kann.
--- Posting wurde vom Admin editiert
Folgende Situation liegt vor! Unser vater ist durch mehrere Schlaganfälle und einem herzinfarkt nicht mehr zurechnungsfähig und das Amtsgericht hat unseren Bruder wegen dieser Vollmacht als betreuer eingesetzt! Die anderen Geschwister haben keinen Einblick auf die Dinge die vor sich gehen, das würde uns auch nichts angehen ( Aussage des betreuers ).Unteranderem geschehen Dinge ( siehe TV ), die nicht zum Wohle des Vaters geschehen!! das ist die Situation!!
DUSI
Hallo Dusi,
hier kannst Du einiges zum Betreuer und dessen Rechte und Pflichten gem. BGB und BetG nachlesen:
http://www.betreuungsrecht.org/html/betreuungsrecht.html
wieso sollte ein blinder keinen tv haben? hören kann er ja noch, oder?
er kann ja nicht mehr lesen und den ganzen tag das blöde gequatsche des radiomoderators zu hören ist doch auch nichts.
geht es hier wirklich um das wohl des vaters oder um das evt geminderte erbe der anderen kinder.
das fände ich sehr schade!
Das hat nichts mit Erben zu tun! Ein TV neueren Modells war schon vorhanden und ausreichend!! Deswegen !
DUSI
wenn der Bruder zum Vormund bestellt worden ist, so können die Geschwister m.W. einen Gegenvormund bestellen. Der eigentliche Vormund muss dann dem Gegenvormund Rechenschaft über alle Ausgaben ablegen. An eurer Stelle würde ich mich aber auf jeden Fall mal beim Vormundschaftsgericht erkundigen.
lg
Julchen
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"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "
Julla,
der Mann/Vater ist volljährig
. Es gibt keinen VORMUND, nur einen Betreuer und der hat keinen Gegenbetreuer. Diesen Begriff gibt es nicht, jedenfalls nicht in der Rechtsprechung zum BtG. Von daher ist auch das Vormundsschaftsgericht nicht zuständig.
Vormund gibt es nur bei minderjährigen Kindern (im Vormundschaftsrecht auch Mündel genannt).
LG
-- Editiert von Runa am 14.12.2004 00:42:34
@ Runa
sorry - aber Dusi schrieb, dass der älteste Bruder VORMUND des Vaters ist, da dieser ein schwerer Pflegefall und somit anscheinend nicht mehr geschäftsfähig ist. Und zu einem Vormund GIBT es einen Gegenvormund - und da ist dann auch das Vormundschaftsgericht zuständig - jedenfalls nach meinem Wissensstand - ich lasse mich aber gern berichtigen.
lg
Julchen
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"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "
@Julla
Ich hatte Dusi auf Seite 1 schon darauf hingewiesen, daß der Sohn nicht Vormund des Vaters sein kann, weil dieser volljährig ist.
Dusi hat dann auch mitgeteilt, daß der Sohn tatsächlich der Betreuer und eben nicht Vormund ist.
Man kann, wenn man mit der Betreuung nicht einverstanden ist, dies über das Betreuungsgericht klären lassen.
Das Vormundschaftsgericht ist für Minderjährige zuständig.
LG
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