Vornamen des Neugeborenen Kindes nach der Anmeldung ändern.

6. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
pal433657-46
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)
Vornamen des Neugeborenen Kindes nach der Anmeldung ändern.

Hallo,

wir haben unserer Tochter einen Namen gegeben, den wir schön fanden, aber ca. 1 Woche nach
der Anmeldung erfahren, dass dieser fast identisch im Arabischen und Türkischen vorkommt und dort eine Bedeutung hat, die nach der Meinung von Bekannten dazu führen wird, dass unsere Tochter gemobbt wird zudem ist das Wort stark islamisch/religiös beladen, was uns ebenfalls beunruhigt.
Laut dem Standesbeamten gibt es keine Rechtsgrundlage für eine nachträglich Namensänderung.
Gibt es dennoch eine Möglichlkeit den Namen durch den Klageweg ändern zu lassen.
Könnte ich nicht die Namensänderung nach dem Namensstandgesetzt analog ändern lassen,
sowie es möglich ist, den eigenen Namen ändern zu lassen.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

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23 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126957 Beiträge, 40733x hilfreich)

Zitat (von pal433657-46):
aber ca. 1 Woche nach der Anmeldung erfahren

Ich frage mich immer, weshalb Leute sich bei solch elementaren Dingen nicht mal vor der entsprechenden Handlung damit beschäftigen.



Zitat (von pal433657-46):
Gibt es dennoch eine Möglichlkeit den Namen durch den Klageweg ändern zu lassen.

Ja, in dem man das Klageverfahren gewinnt.
Da müsste man sich also mal überlegen, welche tragfähigen Argumente man da hätte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pal433657-46
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich frage mich immer, weshalb Leute sich bei solch elementaren Dingen nicht mal vor der entsprechenden Handlung damit beschäftigen.


Ich bin leider weder dem Arabischen noch dem Türkischen mächtig, aber klar, dass sowas kommen musste, ich hoffe, es geht dir jetzt besser.

Es wäre hilfreicher, wenn du ein bisschen rechtliche Substanz in deine Antwort gepackt hättest oder den Weg, den man beschreiten müsste.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35561 Beiträge, 6049x hilfreich)

Zitat (von pal433657-46):
Ich bin leider weder dem Arabischen noch dem Türkischen mächtig,
Das ist auch nicht nötig.
Wenn ihr in Deutschland wohnt und lebt und euer Kind sich später nicht unbedingt in einer arabisch/türkischen/religiös gebildeten Community aufhaltet, sollte sich doch keiner über einen schönen, aber evtl. ungewöhnlichen weiblichen Vornamen mokieren.
Evtl. gibts noch einen zweiten Vornamen, der dann der Rufname wird?
Zitat (von pal433657-46):
die nach der Meinung von Bekannten
Sind die Hellseher?

Übrigens ist es umgekehrt so ähnlich. Viele ausländische Personen werden hier wegen ihres Vornamens von Deutschen gehänselt oder gar gemobbt.

Habt ihr schon gegoogelt? zB unter
https://www.vorname.com/namensaenderung.html

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126957 Beiträge, 40733x hilfreich)

Zitat (von pal433657-46):
Ich bin leider weder dem Arabischen noch dem Türkischen mächtig

Es soll ja in diesem "Internet" ein "Google" geben...



Zitat (von pal433657-46):
aber klar, dass sowas kommen musste

Logisch, denn das stellt eines der tragfähigen Argumente dar, welches man dem Gericht substantiiert darlegen müsste.



Zitat (von pal433657-46):
oder den Weg, den man beschreiten müsste.

Steht doch da
Zitat (von Harry van Sell):
Da müsste man sich also mal überlegen, welche tragfähigen Argumente man da hätte.


Wenn es schon an der tragfähigen Basis scheitert, kann man sich den Rest sparen.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
pal433657-46
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich hatte mir hier juristische Hilfe erhofft bitte spart euch eure Sophisterei.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 37x hilfreich)

Zitat (von pal433657-46):
Ich hatte mir hier juristische Hilfe erhofft bitte spart euch eure Sophisterei.


Arabische Namen können schön sein. Wie ist denn der Name und was bedeutet er in einer anderen Kultur?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126957 Beiträge, 40733x hilfreich)

Zitat (von pal433657-46):
Ich hatte mir hier juristische Hilfe erhofft

Die gibt es z.B. gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79

Das ist ein Meinungs- und Diskussionsforum, die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen ist in DE per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten.

Und ich fürchte auch einem Rechtsanwalt wird man ansatzweise tragfähige Argumente liefern müssen.



Zitat (von pal433657-46):
bitte spart euch eure Sophisterei.

Man sollte ein Gerichtsverfahren - insbesondere Verfahren vor Verwaltungsgerichten - nicht mit einem Kaffeekränzchen verwechseln.



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#8
 Von 
pal433657-46
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man sollte ein Gerichtsverfahren - insbesondere Verfahren vor Verwaltungsgerichten - nicht mit einem Kaffeekränzchen verwechseln.

https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=L100001_362084219®schl=064340006006

Das hier konnte ich zwischenzeitlich finden, laut dieser Seite ist wohl der Magistrat dafür verantwortlich.
Also würde ich erst dort einen Antrag einreichen und bei negativem Bescheid, den Weg über das Verwaltungsgericht suchen müssen. Habe ich das richtig verstanden?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126957 Beiträge, 40733x hilfreich)

Zitat (von pal433657-46):
Also würde ich erst dort einen Antrag einreichen und bei negativem Bescheid, den Weg über das Verwaltungsgericht suchen müssen. Habe ich das richtig verstanden?

Das Kind ist über 1 Jahr alt und die Gemeinde hat mehr als 7.500 Einwohner? Dann hat man das korrekt verstanden.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
pal433657-46
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie ist denn in dem Zusammenhang meines Anliegens die Definition von schwerer Grund bzw. schwerwiegender Grund zu verstehen? Welche Begründungen könnte man beispielsweise als schwer gelten lassen?

Stimmt das, was chatGPT schreibt:
Schwerer Grund: Es gibt keine allgemein gültige Definition von "schwerem Grund", da der Begriff in verschiedenen Rechtskontexten unterschiedlich ausgelegt werden kann. Ein schwerer Grund liegt in der Regel vor, wenn ein erhebliches Interesse oder eine erhebliche Notwendigkeit besteht, die das Interesse der Gegenseite überwiegt. Es handelt sich dabei oft um Umstände, die so bedeutsam sind, dass sie eine Abweichung von der normalen Regel oder Praxis rechtfertigen. Der konkrete Inhalt dieses Begriffs wird oft durch die Rechtsprechung in Bezug auf den jeweiligen Kontext konkretisiert.

Schwerwiegender Grund: Ähnlich wie bei "schwerem Grund" gibt es auch für "schwerwiegenden Grund" keine pauschale Definition. Ein schwerwiegender Grund bezeichnet in der Regel eine Situation oder einen Umstand, der so erheblich ist, dass er besondere Maßnahmen oder Abweichungen von der Regel rechtfertigt. Er geht in seiner Bedeutung über "gewöhnliche" oder "alltägliche" Gründe hinaus und erfordert ein besonders hohes Maß an Beachtung.

-- Editiert von User am 6. August 2023 23:20

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#11
 Von 
pal433657-46
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das Kind ist über 1 Jahr alt

Das stimmt nicht, aber das kann ich aus der Seite auch nicht herauslesen.
Ich verstehe das so, dass es mein Vorhaben weiter erschweren würde,
wenn es älter wäre oder liege ich da falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126957 Beiträge, 40733x hilfreich)

Zitat (von pal433657-46):
Das stimmt nicht,

Dann gibt es laut der verlinkten Seite offenbar gar kein Recht zur Namensänderung, da das Mindestalter 1 Jahr sein muss.



Zitat (von pal433657-46):
Wie ist denn in dem Zusammenhang meines Anliegens die Definition von schwerer Grund bzw. schwerwiegender Grund zu verstehen

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören.
Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
(NamÄndVwV)



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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
pal433657-46
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann gibt es laut der verlinkten Seite offenbar gar kein Recht zur Namensänderung, da das Mindestalter 1 Jahr sein muss.


Ich habe mir das eben nochmal durchgelesen und kann das nicht finden.
Könntest du Mal einen Screenshot oder so von der Stelle machen?

Und spielt es eine Rolle, dass auf er Seite von "dringender" und "schwerwiegender" Grund gesprochen wird, deine zitierte aber "wichtiger" Grund heißt. Das ist etwas verwirrend für mich.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126957 Beiträge, 40733x hilfreich)

Zitat (von pal433657-46):
Könntest du Mal einen Screenshot oder so von der Stelle machen?

Steht ganz am Anfang:
Bei Kindern über 1 Jahr und jünger als 16 Jahren können Sie den Vornamen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes ändern.



Zitat (von pal433657-46):
Und spielt es eine Rolle, dass auf er Seite von "dringender" und "schwerwiegender" Grund gesprochen wird, deine zitierte aber "wichtiger" Grund heißt.

Der Gesetzgeber schreibt "wichtiger Grund", das ist ein Oberbegriff für "dringender Grund" und "schwerwiegender Grund".


Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
pal433657-46
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Bei Kindern über 1 Jahr und jünger als 16 Jahren können Sie den Vornamen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes ändern.


Das ist doch semantisch nur eine weitere Verschärfung für Menschen zwischen 1 und 16, sagt aber nicht, dass es für unter Einjährige nicht geht. Im Prinzip steht da, dass ich bei unter einem Jahr, den Namen nicht nur aus schwerwiegenden Gründen ändern lassen kann, sondern auch aus Dringenden.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1148 Beiträge, 197x hilfreich)

Ich geb dir mal einen Link:

Interessant für dich wäre der zweite Absatz:
https://www.netmoms.de/namensaenderung-beim-kind-voraussetzungen-und-antrag_158446

Ein Versuch ist es zumindest mal wert...

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48839 Beiträge, 17199x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
Interessant für dich wäre der zweite Absatz:
https://www.netmoms.de/namensaenderung-beim-kind-voraussetzungen-und-antrag_158446


Darin findet man u.a.:
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn Dein Kind aufgrund von Hänseleien stark unter dem Namen leidet

Die reine Befürchtung, dass so etwas passieren könnte, reicht nach meiner Einschätzung nicht.

Vielleicht kann man darüber argumentieren, dass andere Menschen mit gleichem Vornamen erhebliche Probleme haben.

Zitat (von pal433657-46):
dass dieser fast identisch im Arabischen und Türkischen vorkommt und dort eine Bedeutung hat, die nach der Meinung von Bekannten dazu führen wird, dass unsere Tochter gemobbt wird zudem ist das Wort stark islamisch/religiös beladen,


Stammt diese Befürchtung von arabisch- oder türkischstämmigen Personen, die tiefe Kenntnisse über die Bedeutung des Namens in ihrere Kultur haben oder handelt es sich um Meinungen von Deutschen, die so etwas nur vermuten?

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17696 Beiträge, 9688x hilfreich)

Könnte es sein, dass die Namensänderung bei Kleinstkindern deshalb so schwierig ist, weil ein Kleinstkind noch gar keine Nachteile wegen des Namens gehabt haben kann?

Die Befürchtung von Nachteilen von Seiten der Eltern dürfte wohl nicht ausreichend sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126957 Beiträge, 40733x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Die Befürchtung von Nachteilen von Seiten der Eltern dürfte wohl nicht ausreichend sein.

Zumindest nicht, wenn man sie nicht substantiiert und "zur Überzeugung des Gerichtes" darlegen kann.
Das ist also kein Selbstläufer.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1629 Beiträge, 194x hilfreich)

Zitat (von pal433657-46):
die nach der Meinung von Bekannten dazu führen wird, dass unsere Tochter gemobbt wird


Das würde ich doch erst mal abwarten.

Und sollte der Fall tatsächlich eintreten, kann man immer noch über eine Namensänderung nachdenken.

Ich könnte mir vorstellen, dass es mit dem Argument (wird gemobbt, und nicht "könnte gemobt werden") auch einfacher wird.

BTW: Kann es sein, dass ihr euch sehr leicht beeinflussen lasst?

-- Editiert von User am 9. August 2023 08:57

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1629 Beiträge, 194x hilfreich)

Zitat (von pal433657-46):
Ich hatte mir hier juristische Hilfe erhofft


Die hast du doch bekommen, zaubern kann hier leider niemand.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
pal433657-46
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Name wurde geändert, kein Gericht wurde involviert. Die Begründung wurde akzeptiert. Die Kosten 100€. Danke an alle Hobbyjuristen hier - nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35561 Beiträge, 6049x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.
Die Erde ist also doch keine Scheibe, wie schön.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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