Wann endet ein Unterhaltsanspruch?

8. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
Thorsten G.
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
Wann endet ein Unterhaltsanspruch?

Hallo,
hat hier jemand Ahnung betr. Unterhalt an einen volljähriges Kind das studiert?
Situation: volljähriges Kind wohnt in gemieteter Wohnungen.
Kind hat zuerst eine IT-Lehre angefangen und dann abgebrochen aber von der Firma ein Stipendium für ein IT-Studium bekommen. Auch das Studium wurde dann nach einigen Semestern abgebrochen um ein neues Studium (für Lehramt, Fremdsprache russisch) zu beginnen (BAföG finanziert). Das Studium wurde dann auch abgebrochen. Jetzt studiert das Kind im fünften Semestern wieder im IT-Bereich, was es auch durch einen Nebenjob bisher selber finanziert hat. Die abgebrochene Lehre wurde als Praktikum anerkannt und auch das erste IT-Studium wurde teilweise anerkannt.
Jetzt möchte unser Kind den Nebenjob aufgeben und von den Eltern Unterhalt haben. Einen BAföG-Antrag hat es zurückgezogen da er angeblich wegen des hohen Einkommens der Eltern keine Aussicht auf Erfolg hat.
Dem Kind wurde ein Darlehen angeboten, es besteht aber auf nicht zurückzahlbare Unterhaltszahlung. Auch die Aussicht ihm die Rückzahlung zu erlassen wenn es das Studium erfolgreich mit Abschluss beendet reicht ihm nicht.
Meine Frage: Sind die Eltern noch zu einer nicht rückzahlbaren Unterhaltszahlung verpflichtet?


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"Recht haben und kriegen"

-- Editiert von Thorsten G. am 08.06.2004 01:21:32

-- Editiert von Thorsten G. am 08.06.2004 01:25:30

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13 Antworten
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#1
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#2
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

...da hat Kanalmeister völlig recht!!!

Kommt es nicht zu einer Einigung, muss dass ganze sowieso vor Gericht. Die Entscheidung ist dann völlig offen (und wohl ein bißchen vom Geschick des jeweiligen Anwalts abhängig).

Grundsätzlich sind die Eltern für die "Erstausbildung" verantwortlich. Da das Kind aber diese mehrfach abgebrochen hat, kann man schon so argumentieren, dass dies nicht im Verantwortungsbereich der Eltern liegt. Im Normalfall wäre die Erstausbildung längst beendet.
Ein weiterer Punkt ist die Aufgabe des Nebenjobs. Ich halte dies für äußerst schädlich, wenn man dies tut, um einen Unterhaltsanspruch zu bekommen/erhöhen.
Der nächste Punkt ist der BaföG-Antrag. Eltern können verlangen, dass das Kind diese Möglichkeit voll ausschöpft. Es ist zwar für das Kind einfacher, wenn es nach dem Studium "schuldenfrei" ist, einen Anspruch hat man aber darauf nicht.

Alles in allem würde ich schon dazu tendieren, dass die Eltern rechtlich auf der sichereren Seite sind. Volle Unterhaltspflicht wird ihnen mit Sicherheit nicht aufgebürdert.

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#3
 Von 
Thorsten G.
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir geht es eigentlich in erster Linie darum, zu verhindern, dass das Kind das Studium nicht zuende führt und wieder ohne Abschluss abbricht. Wobei das Kind bis jetzt jede Kontrolle abgelehnt hat mit der Begründung das die Eltern ja nicht zahlen. Das finde ich auch soweit O.K.. Nur dass es eben schon dreimal die Ausbildung abgebrochen hat, halte ich für Schädlich. Es ist jetzt natürlich für das Kind gut gelaufen da die meisten Zeiten für das neue Studium anerkannt wurden. Also nachmal meine Frage: Sind wir als Eltern verpflichtet jetzt noch Unterhalt zu zahlen. Bisher hat das Kind alles selber/bzw. durch dritte finanziert, durch BAföG, Stipendium und zuletzt seit ca. 18Monaten durch einen Nebenjob (wodurch auch kein Kindergeld mehr gezahlt wurde).

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#4
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Die Garantie, dass er dieses mal das Studium beendet, bekommt ihr auch nicht, wenn ihr Unterhalt zahlt.

...und nochmal meine Antwort: das kann man nicht genau sagen! Die einen werden bejahen und die anderen verneinen. Gewissheit wird man erst bei einer Gerichtsverhandlung bekommen (da hängt es sicher aber auch von der Interpretation der Sachlage durch den Richter ab).

Für mich: ein klares Nein!
1.Ab Volljährigkeit ist jeder selbst für sich verantwortlich.
2. Ausnahme ist nur die Erstausbildung. Diese wurde 3 mal abgebrochen, eine Toleranzgrenze ist für mich damit deutlich überschritten.
3. Der Sohn hat gezeigt, dass er für sich selbst sorgen kann und dies seit längerem getan. Gibt er seinen Job auf, dann bringt er sich VORSÄTZLICH in eine Mangelsituation
4. Vor BaföG-Berechnung geht schon mal gar nichts. Die Eltern können darauf bestehen, dass der Sohn diese Mittel ausschöpft

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#5
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#6
 Von 
Thorsten G.
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe unser Kind vor die Alternative gestellt, das Darlehen zu akzeptieren oder ein Bafög-Vorausleistungsverfahren zu beantragen. Das scheint mir für alle beteiligten das einfachste zu sein ohne die Gerichte bemühen zu müssen. Soweit ich gelesen habe wird im Rahmen dieses Verfahrens auch geklärt, ob bzw. welche Ansprüche bestehen.

-- Editiert von Thorsten G. am 08.06.2004 22:15:59

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#7
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Moin Thorsten,
Da hast du wohl Recht. Nur wird in diesem Verfahren das Einkommen der Eltern zugrunde gelegt, um einen potentiellen Baföganspruch auszurechnen. Ob ihr allerdings im familienrechtlichen Sinne überhaupt noch unterhaltspflichtig seid, wird nicht beachtet.
Und das seid ihr m.E. - wie peron schon schrieb - aus den genannten Gründen NICHT !

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#8
 Von 
Horst aus FD
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 0x hilfreich)

Makaber, aber wahr: Beim Elternunterhalt mit dem Tod.

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#9
 Von 
Thorsten G.
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Nach der Beantragung des Bafög-Vorausleistungsverfahren und der damit zusammenhängenden Beratung hat das Kind das angebotene Darlehen mit allen Bedingungen akzeptiert. Ausschlaggebend war letztendlich dass man klar gemacht hat, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass ein voller Unterhaltsanspruch durchsetzbar ist.

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#10
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#11
 Von 
Horst aus FD
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber erwachsenen Kindern hat Grenzen.
In aller Regel sind wir Eltern unterhaltspflichtig
für die Schulzeit, für E I N E Berufsausbildung.
Wiederholtes Abbrechen verlängert den Unterhaltsanspruch NICHT.
Ich empfehle Ihnen aber dennoch, einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht zu befragen. Eine sog.Erstberatung wird u.U. sogar von der Rechtsschutzversicherung bezahlt. Fragen Sie Ihren Versicherungsmann.
Übrigens: Meister-Bafög ist doch eine gute Sache. Und ein bisschen Eigenverantwortung, da mussten wir doch alle durch.
Gutmütigkeit muss Grenzen haben.

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#12
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Hallo Thorsten,
hat das Kind jetzt den Unterhalt der Eltern als Darlehen akzeptiert?
Es hat nämlich garantiert keinen Anspruch mehr auf BAföG, da ein zweimaliger Fachwechsel sehr gut begründet werden muss. Dieses Hü und Hott (IT-Lehre, IT-Studium, Lehramts-Studium, zurück IT-Studium) reicht alleine, um jeden BAföG-Anspruch zu verneinen.
Außerdem wird nur bis zur Förderungshöchstdauer gezahlt, wobei die vorherigen Studiensemester (ob BAföG-Bezug oder nicht) mitzählen. Für Uni-Studium sind es 9 Semester, für Fachhochschule 8 Semester. Das Kind ist jetzt im 5. Semester, abgebrochene Studien mitgezählt, voraussichtlich Förderungshöchstdauer erreicht.

Das Kind hat auch also gelinkt. Lasst euch doch seinen negativen BAföG-Bescheid zeigen, kann es nicht, da der Antrag (sollte er überhaupt gestellt worden sein) wegen Aussichtlosigkeit nicht angenommen wurde.


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#13
 Von 
Thorsten G.
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Ob "gelinkt" oder nicht ist eigentlich unerheblich. Wie ich schon in meinem letzten Beitrag geschrieben habe hat das Kind das Darlehen akzeptiert und ist somit auf unser Angebot eingegangen. Wir haben natürlich auch ein Interesse dass unser Kind die Ausbildung zuende bringt. Nur sollte es nicht wieder zu einem Abbruch des Studiums kommen.
Ich betrachte meine Anfrage an das Forum hiermit als abgeschlossen und bedanke mich für die Tips und Empfehlungen usw.

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