Mein Mann hat zwei minderjährige Kinder aus vorherigen Beziehungen. Regelmäßig bekommen wir vom "Eigenbetreib für Arbeit" - muß so ein Ableger des Sozial/Arbeitsamtes sein - ein Auskunftsersuchen zur Überprüfung der Unterhaltspflicht meines Mannes. Wie ich nachgesehen habe, ist das nach § 33 SGB II
auch soweit rechtens, da geklärt werden muß, ob meine Mann auch mir Unterhalt gewähren muß, wenn ich beispielsweise kein eigenes Einkommen hätte.
Aber: nun stellt dieses Amt auch Fragen, von denen ich meine, das geht die nichts an und überdies wäre die Beantwortung für die Klärung der Frage, ob auch ich zum Kreis der Unterhaltsberechtigten gehöre, überhaupt nicht relevant. Beispielsweise will das Amt das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der letzten drei Jahre wissen. Ich bin gerade mal 1,5 Jahre verheiratet - was also hat mein Einkommen von vor drei Jahren mit der aktuellen Unterhaltspflicht meines Mannes zu tun? Weiterhin wird der Kaufpreis meines Hauses (Vor 19 Jahren gekauft, da kannte ich meinen Mann noch gar nicht), die Grundstücksgröße und die Größe der Wohnfläche abgefragt UND mein Arbeitgeber mit Name und Anschrift! Muß man diese Fragen beantworten und kann mein Mann da Nachteile haben, wenn ich aus o.g. Gründen für diese Passagen einfach die Auskunft verweigere?
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Was darf der "Eigenbetrieb für ARBEIT" fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Habe zu dieser Angelegenheit mal noch weiter recherchiert: Es gibt da ein grundsätzliches Urteil (OLG-ich weiß nich,was) AZ: 1 UF 397/07
vom 05.06.08, beim BGH inzwischen anhängig unter XII ZR 124/08
,
Zwar ist dort der Auskunftsanspruchsteller gleichzeitig der Unterhaltsberechtigte, aber der Rahmen der Auskunftserteilung wurde vom Gericht sehr eng gesteckt, was mir sehr entgegenkommt. Nämlich nur soweit, als der Auskunftsverpflichtete (in diesem Fall mein Ehemann) einen eigenen Auskunftsanspruch mir gegenüber hat. Von gesetzeswegen hat er den nur sehr begrenzt, insbesondere gibt es keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen unter den Ehepartnern. Insofern ist Auskunft des neuen Ehepartners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Unterhaltsberechtigten nur als "grobe" Auskunft und nur, sofern zur Ermittung des Familieneinkommens NOTWENDIG, zu erteilen. Nun weiß ich nicht, ob der Eigenbetrieb für Arbeit über die aktuelle Rechtssprechung hinausgehende Befugnisse hat, oder ob die eben nur mal auf den Busch klopfen, in der Hoffnung, uninformierte Bürger vor sich zu haben, die vor lauter Ehrfurcht vor diesen Behörden einfach mal alles angeben, was die in ihrer Datensammelwut so wissen wollen, obwohl es sie 1. nichts angeht und 2. für die Anspruchsprüfung gar nicht notwendig ist. Ich werde also unter Verweis auf dieses Urteil eine "grobe" Auskunft über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben, und keinerlei Belege dazu. Den Aufwand kann ich mir schon deshalb sparen, da die ja sowieso die Ermächtigung haben, sich im Rahmen des Datenabgleichs über alle diesbezüglichen Verhältnisse zu informieren.
Oder mahnt hier jemand zu Vorsicht oder hat noch ne andere Idee?
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Hallo,
ich vermute, dein Mann zahlt an seine Kinder nicht den Mindest-Unterhalt?
Dann nämlich soll nicht geklärt werden, ob du unterhaltsberechtigt bist, sondern umgekehrt du deinem Mann verpflichtet bist, so dass er den KU voll zahlen kann.
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
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oder so. Die Zielrichtung ist mir schon klar: warum soll irgendein Amt zahlen, wenn es einen leistungsfähigen Vater gibt.
Stimmt, mein Mann zahlt nicht den Mindestunterhalt. Und zur Klärung unseres gegenseitigen Anspruchs auf Familienunterhalt (BGB §§ 13610
, 1360a
) muss schon mein Einkommen mit betrachtet werden. soweit war ich ja auch einverstanden. Aber was mein Einkommen von vor drei Jahren damit zu hat, geht weit über mein Einverständnis hinaus. Oder siehst Du das anders?
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