Hallo alle zusammen,
es liegt ein Wechselmodell (50:50) auf Basis einer gerichtlichen Vereinbarung vor. Diese Vereinbarung gilt noch, wobei es gegenwärtig einen weiteren laufenden Rechtsstreit um das Sorgerecht über das gemeinsame Kind gibt.
Obwohl die Gerichtsverhandlung schon bald stattfinden wird, ist die Kindsmutter verreist (vermutlich ins Ausland). Wie lange diese abwesend sein wird, ist nicht klar. Jedenfalls wird im Haus der Kindsmutter das Kind von ihren Eltern betreut. Die Eltern der Kindsmutter (Großeltern des Kindes) haben aber natürlich kein Sorgerecht und auch kein Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Entsprechend stellt sich hierbei die Frage, ob der Vater, entgegen der gerichtlichen Vereinbarung, das Kind bei sich behalten kann. Schließlich ist die Mutter verreist und kann das Kind gegenwärtig nicht betreuen und auch nicht die elterliche Sorge ausüben, denn schließlich ist sie abwesend.
Ein paar zusätzliche Infos in Kurzform:
- Es liegt das geteilte Sorgerecht vor. Die Mutter hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
- Die Kita wird am Wohnort der Mutter besucht.
- Gericht sowie Gutachten gehen von einer starken Bindung zwischen Kind und Großeltern (Eltern der Mutter) aus.
- Gutachter möchte, dass das Kind beim Vater lebt, da beim Vater der eigentliche Lebensmittelpunkt ist, das Kind zum Vater die größte Bindung aufweist und ausschließlich der Vater alle Aufgaben bei der Erziehung bzw. Betreuungalleine bewältigen kann. Die Mutter benötigt hingegen Hilfe ihrer Eltern, wobei die Eltern mittlerweile krank geworden sind und daher auch vieles vermutlich nicht mehr langfristig bewältigen können.
- Der Vater der Mutter hat psychische Probleme. Der genaue Umfang und ob eine medikation erfolgt, ist nicht klar. Es bereitet dem Vater Sorgen. Das Gericht hat bereits Unterlagen dazu, die aber nicht besonders aussagekräftig sind. Die Kommunikation zwischen Vater und Mutter erweist sich als schwierig, so dass der Vater keine weiteren Infos durch die Mutter erhält.
Der oben geschilderte Sachverhalt wirft mehrere Fragen auf:
- Muss der Vater das Kind zur Übergabe bringen, obwohl die Mutter abwesend ist? Die gerichtliche Vereinbarung weist keinen Passus auf, bei dem geregelt wird, wie mit einer mehrwöchigen Abwesenheit eines Elternteils umzugehen ist.
- Kann die Mutter den Vater glaubhaft als Bindungsintolerant darstellen, wenn der Vater das Kind so lange bei sich behält, bis die Mutter wieder zurück ist?
- Kann die Mutter den Vater glaubhaft als Bindungsintolerant darstellen, wenn der Vater offen sagt, dass er den Umgang zwischen Großeltern und Kind unterbinden möchte, da schließlich eine psychische Erkrankung beim Vater der Mutter vorliegt.
Vielen Dank im Voraus für sämtliche Antworten und viele Grüße.
Wechselmodell: Betreuung nicht möglich durch Auslandsreise
1. Juli 2023
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Frage vom 1. Juli 2023 | 16:27
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wechselmodell: Betreuung nicht möglich durch Auslandsreise
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#1
Antwort vom 1. Juli 2023 | 17:05
Von
Status: Unbeschreiblich (30329 Beiträge, 5424x hilfreich)
Bist du als Kindsvater daran gehindert, das Kind in deinen vereinbarten 2 Wochen zu betreuen? Nein? Dann ist deine Überschrift falsch.ZitatDiese Vereinbarung gilt noch, :
Ich meine, nein. Es ist vermutlich nicht gerichtlich vereinbart, dass ihr jeweils 24/7 das Kind betreuen müsst. Eltern dürfen auch mal abwesend sein, sofern die Betreuung des Kindes sichergestellt ist (zB Kita, Großeltern). Du hast deine 2 Wochen.Zitatob der Vater, entgegen der gerichtlichen Vereinbarung, das Kind bei sich behalten kann. :
Halte dich doch bitte an die gerichtliche Vereinbarung.
Bring das Kind nach deinen 2 Wochen zu den Großeltern. Das Kind hat eine starke Bindung zu ihnen, wurde bereits gutachterlich festgestellt.
Das Kind wird auch zu KiTa-Zeiten nicht nur von der Kindsmutter betreut. Vermutlich findet sich dazu auch kein Passus in der gerichtl. Vereinbarung.
#2
Antwort vom 1. Juli 2023 | 17:06
Von
Status: Unbeschreiblich (37500 Beiträge, 13791x hilfreich)
Was die Mutter erfolgreich bei Gericht vortragen kann, das können wir hier nicht abschätzen; hellseherische Fähigkeiten hat hier nach meiner Kenntnis niemand. Harry hatte mal eine Kristallkugel zum Wahrsagen, die ist aber auch schon länger nicht mehr eingesetzt worden. Hat wohl auch nicht geklappt.
Nein, Du kannst das Kind nicht einfach zurück halten. Grundsätzlich kann jedes Elternteil selbst bestimmen, wie und durch wen das Kind während eigener Abwesenheit betreut wird. Wenn man insoweit bestimmte abweichende Regelungen haben will, dann müssen die notfalls mit gerichtlicher Hilfe niedergelegt werden.
wirdwerden
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#3
Antwort vom 1. Juli 2023 | 23:03
Von
Status: Unbeschreiblich (115990 Beiträge, 39196x hilfreich)
ZitatEntsprechend stellt sich hierbei die Frage, ob der Vater, entgegen der gerichtlichen Vereinbarung, das Kind bei sich behalten kann. :
Können kann man vieles, in Abhängigkeit der persönlichen Talente, der Motivation und des finanziellen Spielraumes.
Rechtlich ist das "können" aber regelmäßig wesentlich unrelevanter als das "dürfen".
Insofern sollte man den Plan nicht weiterverfolgen, ansonsten könnte man recht bald nicht nur unangenehmen Besuch von der Polizei bekommen und ein Verfahren wegen Kindesentziehung am Hals haben. Sondern es kann auch passieren, das Kind auch eine ganze Zeit lang nicht mehr sehen kann.
Und das aktuelle Gerichtsverfahren braucht man dann auch nicht mehr wirklich weiter zu verfolgen ...
ZitatSchließlich ist die Mutter verreist und kann das Kind gegenwärtig nicht betreuen :
Irrelevant.
Sie kann die Betreuung entsprechend delegieren.
Zitatund auch nicht die elterliche Sorge ausüben, denn schließlich ist sie abwesend. :
Keine Ahnung wie man auf diese absurde Theorie kommt.
ZitatKann die Mutter den Vater glaubhaft :
In Ermangelung jedweder relevanter Details ohne hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Nach einer erfolgten Kindesentziehung muss an sich jedenfalls keine Gedanken mehr machen, ob die Mutter eine Bindungsintoleranz irgendwie glaubhaft verargumentieren kann...
Insofern sollte man peinlichst genau darauf achten, nicht die geringste Angriffsfläche zu bieten.
-- Editiert von User am 1. Juli 2023 23:11
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