Weiterer Anspruch auf Unterhalt bei Bachelor Studium

13. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
go492820-55
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Weiterer Anspruch auf Unterhalt bei Bachelor Studium

Hallo und Guten Tag,

wie ist die Rechtslage in folgender fiktiver Fallgestaltung:

Kind A. ist 1996 geboren und bezieht Unterhalt von einem Elternteil E. , da er seit Herbst 2015 einen Bachelor-Studiengang an einer großen Universität in Deutschland besucht. Der andere Elternteil neben E. ist leistungsunfähig. Das Studium hat eine Regelstudienzeit von 3 Jahren und sollte im Herbst 2018 enden. Im Sommer 2018 teilt A. dem E. mit, dass er einige Klausuren "verhauen" habe und deswegen 2 weitere Semester anhängen will. Damit will er einen schlechten Abschluss verhindern. Außerdem hat er vor, danach noch den Master-Studiengang im gewählten Studium anzuhängen.

1. Besteht ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt über das Ende der o. g. Regel-Studienzeit hinaus?

2. Muss auch für den geplanten Master-Studiengang später weiter Unterhalt gezahlt werden?

3. Ist A. zur Auskunft über seine bisher erzielten Leistungen im Studiengang gegenüber E. verpflichtet? Kann bei Schlechtleistung weiterer Unterhalt verweigert werden? Darf Unterhalt zurückgehalten werden, wenn eine Auskunft verweigert wird?



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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ja, in der Regel besteht bei einer Verlängerung von nur zwei Semestern noch ein Anspruch auf die Finanzierung. Meist können tolle Statistiken vorgelegt werden, dass xy % der Studies eben es in der Regelstudienzeit nicht schaffen, was bei dem Mengenbetrieb heutzutage auch nicht verwunderlich ist. Hinzu kommt noch, dass die Hochschulen bei mehrfachem Versagen inzwischen ziemlich konsequent exmatrikulieren. Das Problem ist inzwischen auch häufig, dass viele Veranstaltungen längst nicht mehr jedes Semester angeboten werden, sondern nur noch jedes zweite, der Studi also warten muss.

Ob der Master-Studiengang noch finanziert werden muss, da muss man genau gucken. Es gibt viele Berufe, die nur eben mit Master-Abschluß ausgeübt werden dürfen. Etwa der des Psychologen, der des Architekten, des qualifizierten Sozialarbeiters u.s.w. Man hat durch diesen Bologna-Prozess also die Kernstudienzeit verkürzt, allen vorgegaukelt, wir hätten jetzt schneller studierte voll Qualifizierte, hat aber gleichzeitig eben die Anforderungen in den Berufen dem angepasst, also den Master Abschluss als Voraussetzung gesetzt. Da ist dann der Bachelor-Abschluß im Prinzip nichts anderes als früher das Vor-Diplom. Sehr unschön und irreführend, das ganze.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zu Frage 1. Ja.
Zu Frage 2: Das kommt darauf an, ob dieser Studiengang direkt auf den Bachelor aufbaut und außerdem darauf, ob er von Anfang an geplant war und diese Ausbildungsplanung den Eltern auch so kommuniziert wurde.
Zu Frage 3: Zur Auskunft ist das Kind verpflichtet. Die Unterhaltszahlung darf nicht von den Noten abhängig gemacht werden; wenn das Kind aber keine Nachweise bringt, fehlt es am Nachweis der Bedürftigkeit für den Unterhalt (BGB sagt: "Unterhalt erhält, wer bedürftig ist" - diese Bedürftigkeit gilt bei Studenten nur, wenn sie auch Studieren und deswegen müssen sie das auch nachweisen)

1x Hilfreiche Antwort

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