Wer zahlt Kosten für Gerichtsvollzieher bei erfolgloser Pfändung bez Kindesunterhalt?

30. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)
Wer zahlt Kosten für Gerichtsvollzieher bei erfolgloser Pfändung bez Kindesunterhalt?

Hallo, möchte für eine Freundin was fragen, die derzeit keinen Internetanschluss hat. Sie hat ein mittlerweile volljährig gewordenes Kind. Der Kindvater zahlt seit Jahren keinen Unterhalt mehr obwohl er laut Gerichtsurteil müsste, er gibt an, er könne nicht zahlen. Nachdem der Gerichtsvollzieher bei ihm war und festgestellt hat, dass es nichts zu pfänden gibt, hat nun das besagte Kind eine Rechnung erhalten, die es als Kostenschuldner an den Gerichtsvollzieher zahlen soll, knapp 100 Euro. Muss das Kind das nun tatsächlich zahlen, wird das nicht von der Prozesskostenhilfe (Antrag wurde in dem Unterhaltsverfahren gestellt und genehmigt) übernommen? Weiß dazu jemand mehr?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo,

wenn ich das richtig sehe, muss das nun groß gewordene "Kind" leider tatsächlich die GV-Kosten auslegen. Theoretisch wären sie zwar vom Vater zu erstatten, aber da besteht wohl keine Chance. :(

Auch Gerichtskostenhilfe ist übrigens zurückzuzahlen.


-- Editiert von so475670-44 am 30.10.2017 23:20

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#2
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)

Danke. Wann muss die Gerichtskostenhilfe zurück gezahlt werden? Wieviel Jahre danach kann sie rückwirkend zurück verlangt werden?

Mach es in so einem Fall überhaupt Sinn, per Zwangsvollstreckungstitel weiter zu machen , wenn eh nichts bei herauskommt und das Kind nur selber drauflegen muss?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Ein gerichtlicher Titel verjährt nach 30 Jahren, bis dahin kann man noch versuchen, vom Vater Schulden beizutreiben. Bei Gerichtskostenhilfe gibt es keine Verjährung, man muss sie allerdings erst dann zurückzahlen, wenn man die Kosten gegen den Prozessgegner erstattet bekommt, § 120 Abs. 3 ZPO , also nach erfolgreicher Beitreibung. Damit dürfte in der Realität auch der Rückzahlungsanspruch des Staates erst nach 30 Jahren, also der Verjährungsfrist des VwVerfG, erlöschen.

1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Janna20):
Muss das Kind das nun tatsächlich zahlen,


Ja, wenn das Kind die Vollstreckungshandlung beauftragt hat, ansonsten diejenige, die den GV beauftragte.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

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