Hallo, meine Tochter die schon Volljährig ist, hat Ihre Berufsausbildung beendet, und ab diesen Zeitpunkt zahle ich auch kein Unterhalt mehr, jetzt wo Sie in Ihren Beruf kein Job gefunden hat, (Sie ist Kindergärtnerin- Pflegerin ) will sie eine Schulische Weiterbildung(Ausbildung) machen um auch Behinderte Kinder betreuen zu können und damit Ihre Chace auch dem Arbeitsmarkt zu verbesser.
Da sie ja schon einen Beruf gelernt hat, muss ich für eine Weiterbildung (2te Ausbildung) noch Unterhalt zahlen ?
Wichitg - besteht Unterhaltsanspruch ?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Guten Morgen,
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 69, 190
[192 f.] = NJW 1977, 1774
= LM § 1610 BGB Nr. 4
sowie zuletzt Senat, NJW 1998,1555
= LM H. 12/1998 § 1610 BGB Nr. 30
= FamRZ 1998, 671
) schulden Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl ihren minderjährigen als auch den volljährigen Kindern nach § 1610 II BGB
eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung, d. h. eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am besten entspricht. Die Wahl der in diesem Sinn angemessenen Ausbildung haben die Eltern in gemeinsamer verantwortlicher Entscheidung mit dem Kind zu treffen, wobei den individuellen Umständen, vor allem den bei dem Kind vorhandenen persönlichen Voraussetzungen, maßgebliche Bedeutung zukommt (BGHZ 69, 190
[194] = NJW 1977, 1774
= LM § 1610 BGB Nr. 4
). Haben Eltern die ihnen hiernach obliegende Pflicht, ihrem Kind eine angemessene Ausbildung zu gewähren, in rechter Weise erfüllt und hat das Kind einen Abschluß einer Ausbildung erlangt, dann sind die Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus § 1610 II BGB
in ausreichender Weise nachgekommen. Sie sind unter diesen Umständen grundsätzlich nicht verpflichtet, noch eine weitere, zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachträglich nach Beendigung der ersten Ausbildung unterziehen will.
Eine andere Entscheidung kann - neben weiteren, hier nicht in Betracht kommenden Gründen - ausnahmsweise dann geboten sein, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder wenn die Eltern das Kind gegen seinen Willen in einen unbefriedigenden, seiner Begabung und Neigung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben. Einem solchen Fall steht gleich, wenn dem Kind die angemessene Ausbildung versagt worden ist, und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht (Senat, NJW-RR 1991, 194
= FamRZ 1991, 322
[323] ). In diesen Fällen haben die Eltern ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Ausbildung noch nicht in rechter Weise erfüllt (BGHZ 69, 190
[1941 = NJW 1977, 1774
= LM § 1610 BGB Nr. 4
).
Nehmen Sie meine Ausführungen und wenden Sie diese auf Ihren Fall in seinen Einzelheiten an. Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen. Sie sehen, dass vieles in der Juristerei auf den genauen Umständen, mithin auf den Einzelheiten des Falles beruht.
Mit freundlichen Grüßen,
Und jetzt?
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