Widerspruch gegen eine Lohn-& Gehaltpfändung

21. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Gabta60
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch gegen eine Lohn-& Gehaltpfändung

Hallo zusammen,
aus einem Unterhaltsurteil aus 2003 wurde ich (KM) zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt. IM gleichen Urteil wurde der KV ebenfalls zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt. der KV hat bis zum Heutigen Tag keinen € KU gezahlt und diesen auch nicht angemahnt.Aus einem RA Schreiben wurden die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen verrechnet. Nach 14 Monaten kommt plötzlich ohne jede Ankündigung eine Lohn-&Gehaltspfändung ins Haus und zu meinem Ag.
Wer weiß wie ich gegen diese Gehaltspfändung vorgehen kann?

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28 Antworten
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#1
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

M.W. ist so eine Gehaltspfändung ohne eine vorherige Ankündigung nicht haltbar! Bist du sicher, dass du nichts bekommen hast?
Wie auch immer - geh auf jeden Fall zum Anwalt! Ohne Anwalt wirst du hier kaum etwas unternehmen können!
lg
Julchen

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"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "

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#2
 Von 
guest123-80
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo erstmal,

das ist ja nicht zu glauben, genauso ging es mir. Hat Dein RA die Aufrechnung erklärt?
Wenn ja, bist Du an genauso einen unfähigen Anwalt geraten, wie es mir passiert ist.
Allerdings geht der Pfändung immer erst eine Aufforderung zur Zahlung des rückständigen Unterhaltes voraus. Ich nehme an, dass dies vor der Aufrechnungserklärung passiert ist.
Ich kann Dir nur eines raten - versuche nicht, gegen die Pfändung vorzugehen - das wird sehr teuer! Der KV ist mit seiner Pfändung im Recht - Dein Anwalt hat einen grundlegenden Fehler gemacht. Die Unterhaltsansprüche sind in gar keinem Fall gegeneinander aufrechenbar! - weil der Kindesunterhalt nicht Dir, sondern dem minderjährigen Kind zusteht.
Um weitere Kosten zu vermeiden, solltest Du die Rückstände begleichen. Hier ist es möglich, eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Achte darauf, dass der Kiva den Drittschuldner immer informiert, wenn von Dir ein Betrag gezahlt wurde. Tut er das nicht, macht er sich strafbar undnur dann kannst Du Vollstreckungsgegenklage einreichen.

Den rückständigen Kindesunterhalt mußt Du beim Kindesvater einfordern und ebenfalls Zwangsvollstreckung ankündigen. Setze ihm einen Zahlungstermin, zahlt er nicht reichst Du die Zwangsvollstreckung gegen ihn ein. Das kannst Du allein bei Gericht beantragen, aber auch durch einen Anwalt machen lassen -
Arbeitet der Kindesvater - erzielt er genug Einkommen - dann kannst Du eine Lohnpfändung machen lassen. Bringt die keinen Erfolg, gibt es die Möglichkeit einer Kontopfändung.

Suche Dir auf jeden Fall! einen anderen Anwalt - dieser taugt nichts.

Ich bin gerade dabei, den Anwalt, der mir das eingebrockt hat, auf Schadensersatz zu verklagen.

Gruß espoir

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"espoir"

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#3
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Hallo Gabta,

ich hoffe, Du nimmst das Vorstehende nicht zu ernst. Offensichtlich wurde nicht richtig gelesen. Ich werde nur gaaaaaaanz selten ungehalten, aber die vorstehende Antwort läßt mir die Haare zu Berge stehen.

Du mußt dem KV TU zahlen, der KV muß Dir KU zahlen.

Damit darfst DU sehr wohl die Aufrechnung erklären, er allerdings nicht.

Genauso wenig geht einer Pfändung eine Aufforderung voraus. Wenn dem so wäre, würde die Pfändung keinen Spaß machen. Mal aus Sicht des Gläubigers betrachtet. Ergo: Ebenfalls schlicht falsch, diese Behauptung. Sofern man über einen Titel verfügt, muß man überhaupt nichts mehr ankündigen. Dies mal grundsätzlich.

Und glaube mir, ich mache am Tag ca. 30 Pfändungen, wollte ich die alle vorher ankündigen, hätte ich 1. viel zu tun und 2. mit meiner Pfändung kein Glück. Sind wir mal realistisch. Dir kündigt man eine Kontopfändung an. Wäre Dein erster Gang nicht zur Bank und das Konto leergeräumt oder gar aufgelöst. Na mit Sicherheit doch.

Weiter kann man Vollstreckungsgegenklage nur erheben, wenn Umstände, die erst NACH der Titulierung bekannt werden, die Titulierung möglicherweise ungerecht erscheinen lassen. Von daher, auch komplett falsch.

Ich empfehle hierzu das genaue Studium und vorallem Verstehen der Gesetzestexte, insbesondere die Voraussetzungen für eine Vollstreckungsgegenklage.

Jetzt geh ich mich erst einmal abreagieren. Und mit der Suche nach einem neuen Anwalt solltest Du warten, der Mann versteht sein Handwerk offensichtlich besser, als meine Vorschreiberin.

Sorry, aber das mußte jetzt mal raus.



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"Ich bin eigentlich ganz anders, aber ich komme so selten dazu.
"

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#4
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Angekündigte Kontopfändung! Mal was ganz neues.....
Aber nichts desto Trotz: Origineller Beitrag, espoir!

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#5
 Von 
guest123-80
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 5x hilfreich)

@dromedar, @teufelin,

ich glaube, Ihr seid Euch Eurer Sache da viel zu sicher. Was macht Euch eigentlich so sicher, dass Ihr das, was ich geschrieben habe, zerreissen wollt.
Ich glaube, Ihr habt etwas übersehen - das sind keine Eventualitäten, Spinnereien oder Vermutungen, sondern dieser Sachverhalt ist in meinem Fall bereits bei Gericht abgeschlossen worden.

Eine Aufrechnung von Unterhaltsansprüchen ist nur bei gleichrangigen Unterhaltsansprüchen möglich - würde bedeuten Ansprüche KM gegen Ansprüche KV - so ist es aber nicht. Die Unterhaltsansprüche des Kindes sind in gar keinem Fall mit den Unterhaltsansprüchen des Kindesvaters aufzrechnen!! Der Anwalt, der das verzapft hat in meinem Fall ist dafür schriftlich! vom Gericht gerügt worden:

Zitat: "Nach Überzeugung des Gerichtes fehlt es vorliegend schon an der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderungen, da der Unterhaltsanspruch auf Kndesunterhalt nicht der Klägerin, sondern dem Kind zusteht, die Klägerin aber Schuldnerin des dem Beklagten zustehenden Ehegattenunterhaltes ist ...

Der "tolle" Anwalt hatte eine einstweilige Anordnung erwirken wollen, mit dem Ergebnis der Abweisung:

Zitat: "Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Aufrechnung mit dem titulierten Ehegattenunterhalt rechtsmißbräuchlich war und ist"

@ dromedar, an Deiner Stelle würde ich hier nicht so großspurig und von oben herab über Beiträge herziehen, wenn ich nichts eindeutig belegen kann.

Wenn Gabta gegen die Pfändung durch Vollstreckungsgegenklage vorgeht, wird sie haushoch hinten runter fallen. Der richtige Weg ist, die eigene Pfändung aus der Welt zu schaffe, so bitter das auch ist und den Kindesunterhalt ihrerseits durch Pfändung beizutreiben

@an Euch beide:
nimmt ein Anwaltdie Sache in die Hand wird der Schuldner sehr wohl erst mit Terminsetzung schriftlich aufgefordert, zu zahlen, bevor die Zwangsvollstreckung rausgeht (das ist der stinknormale bürokratische Werdegang) - auch bei Kontopfändung, das ist völlig egal. Selbstverständlich hat der Schuldner dann noch Zeit, Konten abzuräumen oder zu löschen, aber wenn er Lohn empfängt, benötigt er ein Konto. Vielleicht hat er ja auch mehrere Konten bei verschiedenen Banken.
Auf jeden Fall werden bestehende Konten dann erstmal gesperrt. Er wird ganz sicher auch irgendwelche Daueraufträge, Lastschrifteneinzüge usw. über eines seiner Konten haben. Kontobewegungen dieser Art sind dann jedenfalls nicht mehr möglich.
Manch einer ist dadurch schon zur Vernunft gekommen.


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"espoir"

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#6
 Von 
guest123-80
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 5x hilfreich)

@dromedar, @teufelin,

ich glaube, Ihr seid Euch Eurer Sache da viel zu sicher. Was macht Euch eigentlich so sicher, dass Ihr das, was ich geschrieben habe, zerreissen wollt.
Ich glaube, Ihr habt etwas übersehen - das sind keine Eventualitäten, Spinnereien oder Vermutungen, sondern dieser Sachverhalt ist in meinem Fall bereits bei Gericht abgeschlossen worden.

Eine Aufrechnung von Unterhaltsansprüchen ist nur bei gleichrangigen Unterhaltsansprüchen möglich - würde bedeuten Ansprüche KM gegen Ansprüche KV - so ist es aber nicht. Die Unterhaltsansprüche des Kindes sind in gar keinem Fall mit den Unterhaltsansprüchen des Kindesvaters aufzrechnen!! Der Anwalt, der das verzapft hat in meinem Fall ist dafür schriftlich! vom Gericht gerügt worden:

Zitat: "Nach Überzeugung des Gerichtes fehlt es vorliegend schon an der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderungen, da der Unterhaltsanspruch auf Kndesunterhalt nicht der Klägerin, sondern dem Kind zusteht, die Klägerin aber Schuldnerin des dem Beklagten zustehenden Ehegattenunterhaltes ist ...

Der "tolle" Anwalt hatte eine einstweilige Anordnung erwirken wollen, mit dem Ergebnis der Abweisung:

Zitat: "Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Aufrechnung mit dem titulierten Ehegattenunterhalt rechtsmißbräuchlich war und ist"

@ dromedar, an Deiner Stelle würde ich hier nicht so großspurig und von oben herab über Beiträge herziehen, wenn ich nichts eindeutig belegen kann.

Wenn Gabta gegen die Pfändung durch Vollstreckungsgegenklage vorgeht, wird sie haushoch hinten runter fallen. Der richtige Weg ist, die eigene Pfändung aus der Welt zu schaffe, so bitter das auch ist und den Kindesunterhalt ihrerseits durch Pfändung beizutreiben

@an Euch beide:
nimmt ein Anwaltdie Sache in die Hand wird der Schuldner sehr wohl erst mit Terminsetzung schriftlich aufgefordert, zu zahlen, bevor die Zwangsvollstreckung rausgeht (das ist der stinknormale bürokratische Werdegang) - auch bei Kontopfändung, das ist völlig egal. Selbstverständlich hat der Schuldner dann noch Zeit, Konten abzuräumen oder zu löschen, aber wenn er Lohn empfängt, benötigt er ein Konto. Vielleicht hat er ja auch mehrere Konten bei verschiedenen Banken.
Auf jeden Fall werden bestehende Konten dann erstmal gesperrt. Er wird ganz sicher auch irgendwelche Daueraufträge, Lastschrifteneinzüge usw. über eines seiner Konten haben. Kontobewegungen dieser Art sind dann jedenfalls nicht mehr möglich.
Manch einer ist dadurch schon zur Vernunft gekommen.




P.S.: Selbstverständlich wird in der Aufforderung zur Zahlung der Unterhaltsrückstände nicht geschrieben, dass hier das Konto gepfändet werden soll, sondern es wird ein Zahlungstermin gesetzt, und weiter: falls dieser nicht eingehalten wird werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Welche, ob Lohn- oder Kontopfändung wird natürlich nicht geschrieben.


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"espoir"

-- Editiert von espoir am 21.01.2005 22:42:36

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Gabta60
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@ all

Danke für die Antworten. Allerdings bin ich jetzt aufgrund der unterschiedlichen Aussagen doch etwas verwirrt.
Natürlich habe ich einen Anwalt und ich denke auch, dass er fachlich sehr versiert ist. Nur hatte ich mir erhofft, jetzt kommt hier Jemand der mir einen Vorschlag macht, den mein Anwalt vielleicht noch nicht in Erwägung gezogen hat. "Aufrechnung erklären" ist mir zum Beispiel neu und ich wüßte gerne wie und an welcher Stelle.

Mein Einleitungstext war natürlich auch kurz gehalten und ich wollte nur die wichtigsten Fakten kundtun. Jedenfalls wurde ich 14 Monate zur TU nicht aufgefordert. Ganz im Gegenteil, im Nov 2003 schlug sogar der RA des KV vor, Verrechnung vorzunehmen. Seitdem hatte ich nichts mehr gehört. Ging also davon aus, dass Verrechnung "stillschweigend" stattfindet. Ganz schön dumm von mir, denn jetzt nach 14 Monaten kam dann der Hammer. Da KV und ich uns 14tägig (wg. Umgangsrecht) sehen, finde ich dieses Verhalten einfach unmöglich. Es ist ja nicht so, dass ich gar nicht zahlen will, sondern nur Gerechtigkeit in so fern, dass er seinen Verpflichtungen ebenso nachkommen muss wie ich. Also wirklich verzwickt.

Ich habe mir Folgendes überlegt und evtl. hat jemand von euch bereits davon gehört oder es auch so gemacht.
Ich möchte ein Notaranderkonto nutzen und dort - evtl. auch direkt bei Gericht - eine Sicherheitsleistung für den TU in voller Höhe hinterlegen. Kann der PfÜB dadurch aufgehoben werden? Könnte ich in die Sicherheitsleistung hineinpfänden um den offenen KU des KV zu bekommen?

@ espoir
Genau das hat mir mein Anwalt auch gesagt. KU kann nicht mit TU verrechnet werden, da KU dem Kind geschuldet wird.

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#8
 Von 
guest123-80
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Gabta,

der Begriff Aufrechnung bezog sich auf besagte Verrechnung der Unterhaltsansprüche - was aber eben nicht möglich ist. Ich hatte Dich so verstanden, dass Dein Anwalt die Aufrechnung schriftlich erklärt hat. Jetzt sehe ich, dass das ein Vorschlag der Gegenseite war, aber nie bis zum Schluss als Vergleich ausgehandelt wurde, also ist der KV vom Buchstaben des Gesetzes her immer noch im Recht mit der Pfändung gegen dich.

Das mit dem Notaranderkonto kann ich nicht beantworten. Es kommt bei Vertragsabwicklungen zum Zuge. Aber ein Unterhaltstitel ist kein Vertrag. Daher würde ich bezweifeln, das das geht.
Hast Du das nicht mal beim Anwalt erfragt?

Hast Du den KV bezüglich seines Vorgehens zur Rede gestellt ?

Das Familienrecht bedürfte inso vielen Punkten dringend einer Überarbeitung. Ich sehe das genauso, dass jemand der seine eigenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nicht erfüllt, damit automatisch seinen Anspruch auf Unterhalt seinerseits verwirkt haben müßte. So ist es aber nicht.
Zu diesem Thema wurden bereits Dissertationen geschrieben, in denen abgehandelt wurde, dass es hier bereits einmal Bemühungen gab, das dt. Familienrecht zu überarbeiten, dann aber Abstand davon genommen wurde , weil die Probleme zu umfangreich wären, die sich daraus ergeben würden.
Mit anderen Worten, es macht zuviel Arbeit und würde dem Staat nur schaden, denn für den Staat ist es allemal besser, wenn finanzielle Abhängigkeiten am kleinen Mann/Frau hängen bleiben under aus der Pflicht ist.

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"espoir"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Gabta60
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@ espoir

Danke für die schnelle Antwort. Reden mit dem KV ist leider unmöglich. Er bekommt PKH und wickelt deshalb grundsätzlich alles über seinen RA ab.
Je mehr ich versuche einzulenken, desto dreister werden die Forderungen des KV.

Ich denke auch, dass ich schlechte Karten habe.

Der Hinweis auf Notaranderkonto und Vertragsabwicklungen leuchtet mir ein. Also konzentriere ich mich besser mal auf Hinterlegung beim Amtsgericht.

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"Ich bin froh, dass HIER aus einem Frischling kein Wildschwein wird ;-)"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-80
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Gapta,

hat Dir der Anwalt was zur Hinterlegung beim Amtsgericht erklärt?
Ich weiß nicht, ob das funktioniert. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das die Pfändung aufhebt. Der andere Anwalt ist nicht dumm, denn er ist es, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufheben muß! Und das wird er nicht tun, solange sein Mandant nicht sein Geld sieht.
Es ist tatsächlich genauso wie bei mir - die gleiche Masche. Ich habe die ganz Palette durch bis zur EV
Ich kann Dir aus eigener Erfahrung sagen, was Du noch machen kannst, aber Du solltest abwägen, ob Du die Nerven aufbringen willst und Du brauchst entweder einen Lebenspartner oder jemanden Deiner Familie, der Dir hilft. Das bringt Dich aber nicht um die Kosten, die Dir in jedem Fall entstehen werden. Bei mir waren das über 500 Euro allein nur an Vollstreckungskosten. Ich habe schließlich eine Verrechnung erreicht, zumindest für die Rückstände, aber es ist ein harter Kampf.
In welcher Höhe wirst Du gepfändet?
Eins kannst Du auf jeden Fall machen, Du kannst Von Deinem Anwalt die Pfändungsfreigrenze für Dich nach oben abändern lassen und zwar um genau den Betrag des Kindesunterhalts, der Dir zusteht. Sei Dir aber im Klaren -Dein Anwalt wird das erreichen, aber das schützt Dich nicht vor weiteren Pfändungen! Die sauberere Art ist die, die ich anfangs erklärt habe.
Warum willst Du keine Kontopfändung machen lassen? Du überweist doch seinen Unterhalt auf sein Konto?. An den kommt er dann auch nicht mehr heran. Das muß er bei Gericht beantragen.

Er seinerseits kann aber Dir gegenüber alles so weit treiben bis zur EV ! Vergiß' das nicht.

Gruß espoir

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"espoir"

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#11
 Von 
Gabta60
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

*** Sie müssen eine Nachricht schreiben ??

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#12
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

espoir,

nur für Dich zur Kenntnis:

Ich bin weder von oben herab noch sonst irgend etwas in dieser Art.

Aber wenn ich Deinen hahnebüchenen jeglicher Realtiät entbehrenden Quatsch lese, überlege ich mir noch, ob ich das nicht werden sollte.;)

Im übrigen kann ein Anwalt keine Pfändungsfreigrenzen nach oben setzen. Das wäre toll.

Nimm an, ich wäre Anwalt. Dann würde ich meine Freigrenze jetzt auf 10.000,00 EUR hochsetzen lassen und einkaufen, was das Zeug hält, natürlich ohne zu bezahlen versteht sich.

Der Begriff "Anlage zu § 850 c ZPO " ist Dir ein Fremdwort, oder?

Für Gabata,

Notaranderkonto fällt für eine Hinterlegung in Unterhaltssachen aus. Eine Möglichkeit wäre ein Anderkonto bei Deinem Rechtsanwalt. Eine weitere Möglichkeit wäre die Hinterlegung bei Gericht. Für diese Art bei Gericht ist es jedoch erforderlich, daß über die HÖHE des hinterlegten Geldes keine Klarheit besteht, z.B. weil Unterhalt aufgrund einer einstweiligen Anordnung zu zahlen ist, in der Hauptsache jedoch zu erwarten ist, daß ein anderer niedrigerer Betrag herauskommt. Um den Einwand der Entreicherung zu entgegen, hinterlegt man in solchen Fällen bei Gericht.

Der Hinterlegung bedarf es jedoch der Zustimmung durch den Gegner. Durch eine wortlose Hinterlegung stellt man sich nicht automatisch schuldenfrei. Ebenso bedarf es der Bewilligung des Gegners, das hinterlegte Geld wiederzubekommen. So einfach ist das also nicht.

Für Deine Pfändungsfreigrenze kommt es darauf an, wievielen Kindern Du zum Unterhalt (auch Naturalunterhalt) verpflichtet bist. Dein eigener Freibetrag liegt bei 940,00 EUR und steigert sich dann um jeweils jeden weiteren Unterhaltsberechtigten (Kinder). Bei der Lohnpfändung kann Dein Arbeitgeber nur die Unterhaltsberechtigten berücksichtigen, die auf Deiner Steuerkarte eingetragen sind. Kinder z.B. mit 0,5. Es kommt also bei der Lohnpfändung auf die Eintragungen auf Deiner Steuerkarte an.

Die Freigrenzen werden auch nicht "irgendwie in irgendwelchen" Höhen nach oben gesetzt. Dafür gibt es Tabellenwerte.

Biete dem gegnerischen Anwalt an, den rückständigen TU in Raten zu zahlen und die Pfändung bis zum vollständigen Ausgleich ruhen zu lassen. Gleichzeitig solltest Du den KU ebenfalls per Zwangsvollstreckung (Pfändungen etc.) beitreiben lassen. Dein Anwalt kann Dich hierzu beraten und wird die erforderlichen Schritte dann auch einleiten.

Arbeitet Dein Ex denn?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

@espoir,
in diesem Falle ist keine zusätzliche "Ankündigung" mehr nötig gewesen. Diese besteht schon durch den Titel.
Und wie schon erwähnt wurde: Ein Rechtsanwalt kann schreiben und fordern, was er möchte. Besteht kein rechtskräftiger Beschluß, ist die Pfändung rechtens gewesen.
Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest123-80
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 5x hilfreich)

@dr.o.medar

anscheinend hast Du es immer noch nicht verstanden - aber ich kann es nur noch einmal wiederholen:
die Rechtslage war in meinem Fall die gleiche wie bei Gapta. Du kannst natürlich Dein "ungegeheures Wissen " hier ins Forum werfen und das ohne jeden Selbstzweifel, das ist Dein gutes Recht
Dir aber noch einmal zum Verständnis: Das, was ich hier geschrieben habe, ist haargenauso gemacht worden also wohl kaum jeglicher Realität entbehrend. Ich weiß nicht, woher DU Deine Selbstherrlichkeit nimmst, aber das muß ich auch nicht. Deinen Blödsinn, die Freigrenze ins Unermeßliche hochzusetzen, muß sich wirklich niemand anhören. Das habe ich auch so nicht geschrieben - am besten, Du liest nochmal nach.

@teufelin,

mag ja sein, dass die Aufforderung nicht nötig ist, ich habe lediglich gesagt, dass von anwaltlicher Seite so formuliert wurde - also nicht unüblich. Und im Übrigen habe ich nie etwas anderes behauptet, als dass die Pfändung seitens des KV rechtskräftig ist und Gapta vor weiteren Pfändungen auch nicht geschützt ist.

Für Gapta:

wenn dr.o.medar auch bestimmte Dinge nicht akzeptieren kann - - was die Angaben zur Pfändung durch den Arbeitgeber betrifft, hat er sogar mal den Durchblick. Die Pfändungsfreigrenze liegtbei 935 Euro. Bei Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind, steigert sich entsprechend der Pfändungsfreibetrag. Bei einem Netto von 1299 Euro bist Du bei einer Unterhaltspflicht für ein Kind überhaupt erst pfändbar und zwar um ganz 5 Euro. Die Tabelle dazu findest Du als Anlage 2 zu §850 c ZPO .
Da Du Dein Kind ja versorgen mußt, aber keinen Unterhalt für das Kind erhältst, kannst Du selbstverständlich von Deinem Anwalt eine Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze bei Gericht beantragen lassen - und zwar nicht wie der wissende dr.o.medar darstellen wollte um 10 000 Euro, sondern genau um den Betrag, den Du als Kindesunterhalt zu bekommen hättest, denn Du kannst nicht einerseits Unterhalt an Deinen Ex zahlen und andererseits mangels Kindesunterhalt Dein Kind nicht mehr ausreichend versorgen.
Genauso hat es mein Anwalt beantragt und auch durchbekommen!
Das bedeutete für den Gläubiger, dass auch er nicht mehr zu seinem Geld kam.
Aber: wie gesagt, weitere Pfändungen sind damit nicht ausgeschlossen.
In meinem Fall hat der KV daraufhin zusätzlich zur Lohnpfändung eine Kontopfändung machen wollen.

Übrigens bin ich vorher von Seiten seiner Anwältin erneut angeschrieben worden :

Zitat: " Um weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden, fordern wir Ihre Mandantin auf ... usw. usw.

Frage Deinen Anwalt, er wird Dir bestätigen, dass es diese Möglichkeit gibt.

Aber wie gesagt, da kostet alles Nerven. Die eigene Pfändung vom Tisch zu bekommen, ist der bessere, wenn auch schmerzlichere Weg.


....damit die beiden anderen nicht wieder "Unsinn" rufen und ich es diesmal ganz eindeutig ausdrücke:

Der Anwalt kann die Pfändungsfreigrenze nicht selbst nachoben setzen - er beantragt das bei Gericht!
Und das Gericht! gibt diesem Antrag statt - dr.o.medar - auch wenn es Dir nicht gefällt - es war so.

Gruß espoir

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"espoir"

-- Editiert von espoir am 22.01.2005 18:04:31

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#15
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Der Anwalt kann die Pfändungsfreigrenze nicht selbst nachoben setzen - er beantragt das bei Gericht!

Aha, man höre und staune.

Zu Deinen übrigen Beleidigungen, falschen Darstellungen meiner Sätze, nur Wiederholen dessen, was ich schon sagte und weiteren haltlosen Halbsätzen muß ich mich nicht äußern.

Sollte die Fragestellerin auf Dich hören, tut sie mir leid, aber was soll´s.

-- Editiert von dr.o.medar am 22.01.2005 19:23:56

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#16
 Von 
guest123-80
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 5x hilfreich)

@dr.o.medar

.... was Beleidigungen betrifft, solltest Du wohl als erster einmal darüber nachdenken - denn Du bist doch derjenige, der mir gegenüber sofort beleidigend geworden ist - anstatt erst einmal nachzufragen, wenn eine Formulierung nicht eindeutig war.

Und im Übrigen, die Fragestellerin muß Dir nicht leid tun, denn der Grundtenor war ja der, dass der sauberste Weg ist, der Gegenseite eine Ratenzahlung auf die aufgelaufenen Rückstände anzubieten und damit die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus der Welt zu schaffen und den Kindesunterhalt beim KV ebenfalls durch Pfändung beizutreiben.

Das habe ich bereits in meinem ersten Beitrag zu diesem Thema formuliert. Ist aber schön von Dir, dass Du das in Deinem vorletzten Kommentar auch angeführt hast als wäre davon noch nie die Rede gewesen (so viel zum Thema "Wiederholung dessen, was schongesagt wurde")

Ich habe Gapta lediglich geschildert, was in meinem Fall tatsächlich geschehen ist und welche Möglichkeiten sie hat nd dass all diese Möglichkeiten sie nicht vor Zwangsvollstreckungskosten schützen werden.
Ich denke, sie wird selbst nachdenken und daher muß sie Dir auch nicht leid tun.


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"espoir"

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#17
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Laß gut sein, bevor Du Dich in noch weitere Ungereimtheiten verstrickst, insbesondere hinsichtlich dessen, wer hier wen beleidigt hat.

Ich gehe mal davon aus, daß Du in Deinem bisherigen Leben Deine Mitmenschen ungehindert als "unfähig" "großspurig" etc. beschimpfen durftest. Dann soll das auch so bleiben, bevor Du noch anfängst zu trampeln. Trotzige Frauen mag ich nämlich nicht. ;)

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#18
 Von 
guest123-80
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 5x hilfreich)

@dr.o.medar

"Laß gut sein, bevor Du Dich in noch weitere Ungereimtheiten verstrickst, insbesondere hinsichtlich dessen, wer hier wen beleidigt hat."

Lies doch Deine Antworten einfach nochmal, vielleicht fällt Dir dann etwas auf ....

...wer austeilt, sollte auch etwas einstecken können. Allerdings habe ich zu keiner Zeit "Unfähigkeit" ins Spiel gebracht, allenfalls Großspurigkeit ...nun ja, wie dem auch sei, jedenfalls wissen wir jetzt schon mal, was Du nicht magst :-)
Sich gegen Verbalangriffe zu wehren, würde ich auch nicht unbedingt trotzig nennen ... also lassen wir's dabei ... es ist alles gesagt.

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"espoir"

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#19
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Hallo Gabta,

folgendes habe ich zur Aufrechnung mit titulierten Kindesunterhaltsansprüchen gefunden:

OLG Celle, Az.: 21 WF 12/04 , Beschluss vom 04.02.2004

Hier kannst Du es nachlesen.

http://www.ra-kotz.de/kindesunterhalt3.htm

Im vorliegenden Verfahren erklärt die KM die Aufrechnung mit rückständigem Kindesunterhalt gegen die Forderung ihres Ex auf Kostenausgleichung für das Verfahren. Also zwei völlig unterschiedliche Rechtsgründe, dennoch vom OLG Celle bejaht. Und zwar aus dem Grund, daß der Ex den KU nicht leistete, ebenso wie bei Dir.

Hier ein Auszug aus den Entscheidungsgründen, den m.E. wichtigsten Teil habe ich fett hervorgehoben:

Zwar hat sich die Klägerin zur Begründung der Aufrechnung auf eine – wegen § 181 BGB schwebend unwirksame – Abtretungserklärung vom 31. Oktober 2003 bezogen. Dies ist jedoch unschädlich, denn einer Abtretung der Unterhaltsansprüche der Tochter an die Klägerin bedurfte es nicht. Zum einen lautet der Titel auf ihren Namen. Zum anderen hat die Klägerin in der vom Titel erfassten zurückliegenden Zeit die Tochter LM nicht nur tatsächlich versorgt und betreut, sondern hat ihr mangels Zahlungen des Beklagten auch den Barunterhalt geleistet. Ihr steht deshalb hinsichtlich der Mehrleistung des Barunterhalts, den der Beklagte nach dem Unterhaltstitel schuldete, diesem gegenüber ein eigener familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Höhe des vom Berufungsgericht zuerkannten Kindesunterhaltsanspruchs zu (statt aller: PalandtDiederichsen, 62. Aufl., § 1606 Rn 20 m. w. Nw.). Zur InVerzugSetzung genügt auch für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch die gerichtliche Geltendmachung des Kindesunterhalts als gesetzliche Vertreterin (vgl. BGH NJW 1989, 2816 , 2818).

Der Höhe nach gehen die für die Vergangenheit titulierten Unterhaltsansprüche erheblich über den Kostenausgleichsanspruch des Beklagten hinaus. Zahlungen hat der Beklagte nicht geleistet. Alle tatsächlichen Voraussetzungen sind zwischen den Parteien unstreitig, so dass die Aufrechnungserklärung der Klägerin im Ausgleichsverfahren zu beachten ist. Dies führt zur Abweisung des Antrags des Beklagten auf Kostenausgleichung.


Frage Deinen Anwalt, ob diese Entscheidung für Deinen Fall Anwendung finden kann.

-- Editiert von dr.o.medar am 23.01.2005 15:54:24

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#20
 Von 
Gabta60
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Espoir, Teuefelin & DrOMedar ;)

Vielen Dank an Euch alle. Ich habe hier wirklich in kürzester Zeit und viel intensiver als beim RA Informationen erhalten.

Aus allen Beiträgen habe ich mir Stichpunkte für meinen nächsten RA-Termin gemacht. Vielleicht macht's ja auch gerade die Mischung.

Für dr.o.medar
Vor allem aber besten Dank für den letzten Hinweis, den ich mit meinem RA vorrangig prüfen werde.
Ich habe dem KV über unsere RA kürzlich angeboten, das er den Differenzbetrag zwischen KU und TU von mir in einer Zahlung erhalten würde (immerhin ca. 5000 €) wenn er mit Aufrechnung einverstanden wäre, die Pfändung zurück nimmt. Ferner, dass ich ab dem Zeitpunkt regelmäßig TU an ihn zahle. Darauf ist er nicht eingegangen.
Ganz im Gegenteil, das Urteil war vom Juni 2003, Einkommen aus 2002 wurde zugrundegelegt, jetzt fordert der RA des KV sogar von mir die aktuelle Verdienstbescheinigung 2004, um den TU nachträglich wieder höher setzen zu lassen.

Von daher sehe ich, wenn ich Ratenzahlung anbiete, kein Land. Glaube kaum, dass der KV darauf eingehen wird.

Der KV ist arbeitslos, weil du ja danach gefragt hast. Allerdings Altenpfleger, und das ist wirklich ein Kunststück, mit diesem Beruf arbeitslos zu sein.





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#21
 Von 
guest123-80
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Gapta,

im letzten Beitrag von dr.o.meadr geht es bei der Aufrechnung um den Kostenausgleichsantrag im selben Verfahren, nicht aber um einen anderen Unterhaltstitel, den der KV der KM gegenüber hätte.
Das ist schon eine etwas andere Ausgangsbasis, wenn sie Erfolg hatte, um so besser. Man kann nur jedem Erfolg wünschen, dem es so geht...

Das, was dr.o.medar fett hervorgehoben hat, dass das Kind ja während der Zeit tatsächlich versorgt und auch barunterhalten wurde, ist in meinem Fall auch vorgebracht worden, fand aber vor Gericht keine Berücksichtigung...


Gruß espoir


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"espoir"

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

espoir,

langsam reicht es!

Ich habe folgendes geschrieben:

"Im vorliegenden Verfahren erklärt die KM die Aufrechnung mit rückständigem Kindesunterhalt gegen die Forderung ihres Ex auf Kostenausgleichung für das Verfahren. "

Das Du nicht lesen kannst, hast Du mehrfach bewiesen. Es war nur eine Möglichkeit, die ich aufgezeigt habe und belegt im übrigen Deine Unwissenheit in Bezug auf Deine Aussage "mit KU kann niemals aufgerechnet werden.

Das OLG Celle führt hierzu nämlich weiter aus, daß es die Aufrechnung akzeptiert, da es der KM nicht zuzumuten ist, diesen Einwand (die Aufrechnung nämlich) erst in einer -weitere Kosten auslösenden- Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Was wiederum impliziert, daß es durchaus eine Möglichkeit geben <B>kann</B>, die Aufrechnung zu erklären.

Aber wie gesagt, wer lesen kann, ist bekanntlich klar im Vorteil.

Solltest Du Deine ständigen Angriffe und Besserwissereien nicht unterlassen, werde ich meine Unhöflichkeit hervorholen. Nimm dies als freundlichen Hinweis. Deinen Hang zum "Wühlen im Dreck" hast Du ja bereits in einem anderen Thread deutlich hervorgehoben. Nur jeder hat halt nicht Dein Naturell.



-- Editiert von dr.o.medar am 24.01.2005 09:10:37

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#23
 Von 
guest123-80
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Frischling
(36 Beiträge, 5x hilfreich)

@dr.o.medar,

ich weiß nicht, weshalb Du mich in dieser Art und Weise ständig an greifst. Jeder, der hier im Forum etwas sagt, bringt Erfahrungen oder Hinweise ein, die dem Fragessteller u. U. helfen könnten, keiner versucht hier, dem anderen absichtlich zu schaden.

Wenn ich also bisher geantwortet habe und geschildert habe, wie der gleiche Sachverhalt in meinem Fall abglaufen, verhandelt und begründet wurde, kann ich nicht nachvollziehen, weshalb Du so vehement behauptest, das wäre alles nicht so.
Ich kann nichts anderes machen, als Hinweise geben, die ich selbst schwarz auf weiß vom Gericht vorliegen habe. Ich habe mmir das schließlich nicht alles ausgedacht.

Und ein Kostenausgleichsantrag im selben Verfahren ist nun mal kein Unterhaltstitel selbst. Natürlich kann sie versuchen, mit diesem Urteil zu argumentieren, aber ob sie Erfolg damit hat, ist sehr vage.

Weiter hast Du sicher überlesen, was Gapta bereits weiter vorn schon geantwortet hatte:

"@ espoir
Genau das hat mir mein Anwalt auch gesagt. KU kann nicht mit TU verrechnet werden, da KU dem Kind geschuldet wird. "

Um das zu noch einmal zu unterstreichen:
Als ich den Anwalt gewechselt habe, weil mir durch die Aufrechnungserklärung nur Schaden entstanden ist, hat der neue Anwalt nur den Kpf geschüttelt und gesagt - das lerne man bereits im zweiten Semester, dass diese Unterhaltsansprüche (KU +EU) nicht gegeneinander aufzurechnen sind.

Es ist nicht nötig , hier mit Beschimpfungen um sich zu werfen.

Wäre es nicht besser, einfach zu sagen - ich habe aber dazu das und das gefunden, vielleicht könnte das was bringen .... so ist es vielleicht nicht ganz richtig .... ist ja alles schön und gut, aber es gibt da vielleicht noch das oder das ... ?? anstatt wüste Beschimpfungen auszustoßen

Wie Du sicher gelesen hast, wird Gapta ihren Anwalt aufsuchen und die Tips, die sie von allen erhält zur Beratung mitnehmen

Espoir

-----------------
"espoir"

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#24
 Von 
guest123-103
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(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Hochverehrte espoir,

Wäre es nicht besser, einfach zu sagen - ich habe aber dazu das und das gefunden, vielleicht könnte das was bringen .... so ist es vielleicht nicht ganz richtig .... ist ja alles schön und gut, aber es gibt da vielleicht noch das oder das ... ??

Genau das habe ICH getan. Ich habe von könnte, würde, eventuell gesprochen. Und genau das wurde von DIR ständig dementiert. Lediglich Deiner Aussage "vor einer Pfändung muß immer! eine Ankündigung kommen" habe ich widersprochen, weil dies schlicht nicht stimmt.

DU hast Dich hier als einzig Wissende dargestellt und soetwas geht mir gegen den Strich.

Um Deinem hier von Dir so vehement vertretenen Wissen mal auf den Grund zu gehen: Welchen Titel hast Du für den Kindesunterhalt in der Hand? Auch so einen, wie Gabta? Und bevor Du Dich jetzt selbst ins Abseits rückst, lies bitte genau.

Und abschließend: ICH habe 3 Seiten gebraucht, um Dir die Meinung zu sagen. DU hast bereits auf Seite 1 damit begonnen, anderslautende Meinungen als Deine eigene, mit Großspurigkeit, Selbstherrlichkeit usw. zu betiteln.

Guck in den Spiegel und predige Dir Deine Sätze aus Deinem letzten Posting selbst. Da gehören sie hin. Und nun bin ich auch nicht mehr höflich, ich mag nicht mehr, ätsch.

-- Editiert von dr.o.medar am 24.01.2005 10:56:51

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#25
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Hab ich vergessen, ein schönes Beispiel Deines Hochmuts:

wenn dr.o.medar auch bestimmte Dinge nicht akzeptieren kann - - was die Angaben zur Pfändung durch den Arbeitgeber betrifft,</I><I>hat er sogar mal den Durchblick

Da könnte jetzt ein Komma stehen und dann weiter, "aber ansonsten habe ich nur Recht". Und genauso sind Deine Beiträge formuliert.

Bekanntlich kommt Hochmut allerdings vor dem Fall.

-- Editiert von dr.o.medar am 24.01.2005 11:21:05

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#26
 Von 
guest123-80
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 5x hilfreich)

@ dr.o.medar

.... mit Deinem angeführten Beispiel hast Du sogar Recht, an dieser Stelle war ich nach Deinen Vorhergehenden Angriffen schon etwas wütend

allerdings solltest Du doch Deine Antworten noch einmal durchlesen und nachdenken, ob Du nicht selbst überheblich reagiert hast.
Bereits nach meinem ersten Beitrag war Dein Kommentar:

"Ich werde nur gaaaaaaanz selten ungehalten, aber die vorstehende Antwort läßt mir die Haare zu Berge stehen.
Du mußt dem KV TU zahlen, der KV muß Dir KU zahlen.
Damit darfst DU sehr wohl die Aufrechnung erklären, er allerdings nicht."

... und an der Stelle warst Du doch derjenige, der nicht mit eventuell oder kann u. U. argumentiert hat, sondern Du hattest einfach das Wissen und hattest Recht.

Ich habe geschrieben, was in meinem Fall passiert und begründet worden ist. Was passiert ist, "wußte" ich eben. Tut mir leid, wenn es als "allwissend" rübergekommen ist, aber ich habe immer wieder zu unterstreichen versucht, dass es tatsächlich so verlaufen und begründet worden ist.
...und Dich dann daruf angesprochen, dass Du von "oben herab" alles niedermachst

Deine Reaktion:

"espoir,
nur für Dich zur Kenntnis:
Ich bin weder von oben herab noch sonst irgend etwas in dieser Art.
Aber wenn ich Deinen hahnebüchenen jeglicher Realtiät entbehrenden Quatsch lese, überlege ich mir noch, ob ich das nicht werden sollte

Ich hatte einen Formulierungsfehler gemacht, weil ich vergaß, einzufügen, dass der Anwalt die Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages "bei Gericht" beantragen muß, habe das dann korrigiert

Dein Kommentar:

"Der Anwalt kann die Pfändungsfreigrenze nicht selbst nachoben setzen - er beantragt das bei Gericht!
Aha, man höre und staune.


Und Du willst sagen, dass Du nicht von oben herab warst?
Kann es sein, dass Du in diesem Zusammenhang unbedingt recht haben wolltest?

Und danach war ich wütend. das ist richtig und damit sind wir wieder bei Deinem o.g. Beispiel

Aber egal. Es tut mir leid, wenn Du das, was ich als geschehen beschrieben habe als Besserwisserei gesehen hast.
Wichtig ist nur, was Gapta für ihren Anwalt aus allen Beiträgen zusammenstellt.

Und was den Titel betrifft, ja ich habe einen Titel gegen den KV auf Zahlung von Kindesunterhalt in der Hand und er wiederum einen Titel gegen mich auf Zahlung von (in meinem Fall) EU.

Espoir





-----------------
"espoir"

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#27
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Genau so habe ich mir das gedacht und ist es bisher von Deiner Seite aus gelaufen. Du reißt meine Sätze einfach aus dem Zusammenhang und vergißt dabei ganz bewußt Deine eigenen Unzulänglichkeiten:

Richtig ist, daß ich geschrieben habe, daß mir die Haare zu Berge stehen. Und wenn Du nun ehrlicher wärst, würdest Du auch darauf eingehen, daß meine Antwort sich dann im weiteren und wesentlichen auf die "Ankündigungspflicht" einer Pfändung bezog.

Meine kurzen Ausführungen zur Aufrechnung waren lediglich eine ebenso kurze Zusammenfassung.

Deine darauffolgende Antwort war: "selbstherrlich, großspurig etc."

Zu den Pfändungsfreigrenzen, die nach Deiner Meinung Anwälte bestimmen, hatte ich geschrieben:

"Nimm an!!!!!!!!!, ich wäre Anwalt. Dann würde !!!!!!!! ich ...."

Deine Antwort darauf:

"Deinen Blödsinn, die Freigrenze ins Unermeßliche hochzusetzen, muß sich wirklich niemand anhören."


Aber ich laß es. Du bist in meinen Augen ein Mensch, der sich windet, um eigene Unzulänglichkeiten zu verbergen und diese anderen in die Schuhe schiebt.

Im übrigen war mir klar, daß Du Dich hinsichtlich "Deines Titels" winden wirst. Was steht denn im Tenor "Deines Titels". Ich weiß, Du stehst über allen Dingen, aber möglicherweise kommt es genau darauf an. Einen Titel auf KU zu haben bedeutet noch nicht, nicht vielleicht damit doch einen Titel zu haben, der ev. eine Aufrechnung möglich!!!!! macht. Das OLG Celle hat hierzu in dem von mir angeführten Urteil nämlich einen ganz prägnanten Satz formuliert. Wenn Du denn lesen würdest.....

Aber Du hast immer Recht und wahrscheinlich auch immer das letzte Wort, so daß es von mir nun gut sein soll. Ich mag nimmer.



-- Editiert von dr.o.medar am 24.01.2005 12:36:51

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#28
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

*hüstel*

vielleicht hat einfach nur einer Lohpfändung mit Lohnabtretung verwechselt ? *vorsichtigfrag*

Die Einforderung einer Lohnabtretung muss nämlich angekündigt werden... *einwerf*

und jetzt guckt lieber auf den schönen weißen Schnee...

schönen Abend ;)

winkser

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