Wie am besten Abänderungsklage für Unterhalt einreichen?

22. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Kwim11
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie am besten Abänderungsklage für Unterhalt einreichen?

Hallo,

ich beabsichtige meinen vollstreckbaren Unterhaltstitel nach § 323 ZPO anpassen zu lassen.
Wie müsste ich da am Besten vorgehen? Benötige ich da einen Anwalt? Und welche Kosten kämen da auf mich zu? Ginge das mit Prozesskostenhilfe?

Hintergund ist der:

- der Titel ist nicht dynamisch, das soll abgeändert werden
- aktuell steht dort ein Mindestunterhalt drin und ich habe Belege, dass der Kindsvater strikt gegen§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB verstößt und
A) seine Lohnstunden kürzte
B) beim neuen Arbeitgeber gleich unterhalb der Pfändungsfreigrenze anfängt
C) auf nach schriftlichem Hinweis sich weder um eine Zweitstelle bemüht, noch seine Arbeitsstunden auf ein normales Maß legt

Ansonsten wurde belegt dass der Kidnsvater Vermögen vor Pfändungen schützte und umlagerte. Alles läuft parallel bei der Polzei auf Anzeige.
Da man aktuell absolut machtlos ist, soll dem Kindsvater so gezeigt werden, dass durch sein Handeln sein Titel auf der Höhe angelegt werden soll, wenn er die übliche Stundenzahl pro Monat arbeiten würde. Evtl kommt er ja dann zur Vernunft.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 510x hilfreich)

Der Titel lautet über den Mindestunterhalt und den zahlt er auch?

Gibt es ein Gesetz, dass vorschreibt, dass der Barunterhaltspflichtige verpflichtet ist mehr zu arbeiten hat, damit er mehr Unterhalt zahlen kann?

Das Kind hat natürlich Anrecht auf einen dynamischen Titel. Am einfachsten würde es über eibe Beistandschaft beim JA gehen.
Ansonsten muss man tatsächlich einen Anwalt beauftragen. Ob Verfahrenkostenhilfe gewährt wird, hängt u.a. von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kindes ab (da ja eigentlich dieses klagt)

[Bei all dem aber auch immer auch bedenken, dass man noch ein paar Jahr gemeinsam Eltern sein wird und das man auch als Mutter, sich dann später an dem Maßstab "gehe mehr arbeiten ,damit du auch ordentlich Unterhalt zahlen kannst" messen lassen muss. Denn mit Volljährigkeit des Kindes sind beide Eltern zum Barunterhalt verpflichet.]

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Ja, ein solches Gesetz gibt es und wurde vom Threadersteller korrekt angeführt - die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs.2 S.1 BGB . Eine entsprechende Pflichtverletzung liegt bei vorsätzlicher Stundenreduzierung oder Neuanstellung in Teilzeit zweifelsfrei vor.

Jetzt sind natürlich die genauen Verhältnisse absolut maßgebend um solch einen Fall zu beurteilen, vor allem im Hinblick auf die veränderte Unterhaltstabelle ab 2018, die im Bereich 100% Mindesunterhalt ja schon bis 1.900 Euro bereinigtes Nettoeinkommen geht. Selbst wenn ich zu dem Schluss käme, dass der Vater bei Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit vielleicht in Stufe 2 landet, wäre es mir ein Unterhaltsstreitverfahren mit Anwaltspflicht für die paar Kröten irgendwie nicht wert. Nur aus Prinzip des Austeilens gleich gar nicht. Aber das kann ja jeder selbst für sich beurteilen und entscheiden. Genauso ob man das über eine Beistandschaft im JA oder mit anwaltlicher Unterstützung macht.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38436 Beiträge, 14002x hilfreich)

Hier sind wir wieder bei einem unbestimmten Rechtsbegriff, der auszufüllen ist. Was ist angemessen? Der Betrag, den man verdienen könnte, wenn man die Firma wechselt, ständig Überstunden schiebt, was weiss ich? Ich finde es gut, dass jetzt in vielen Fällen die doch sehr unsichere Überprüfung entbehrlich ist (siehe Hinweis meines Vorschreibers). Und man sollte sich wirklich überlegen, ob es das wert ist. Einmal wegen des geringen Anstiegs von ein paar Euronen. Aber selbst wenn man das haben möchte, die Gehaltssprünge sind inzwischen ja bei 400 € netto angekommen. Es wäre also auch zu überprüfen, ob bei Zugrundelegung eines fiktiven höheren Gehaltes überhaupt eine Erhöhung in Betracht kommt.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 22.05.2018 18:00

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Ja, ein solches Gesetz gibt es und wurde vom Threadersteller korrekt angeführt - die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs.2 S.1 BGB . Eine entsprechende Pflichtverletzung liegt bei vorsätzlicher Stundenreduzierung oder Neuanstellung in Teilzeit zweifelsfrei vor.


Der zweite Satz, also die Wertung ist juristischer Unfug.

Gesetzlich geschuldet ist der Mindestunterhalt. Deshalb bedarf es bei einer Klage (auch Abänderungsklage) die sich nur auf den Mindestunterhalt bezieht auch keinerlei Berechnung durch den Antragsteller.

§ 323 ZPO ist für Unterhaltsabänderungsklagen nicht mehr einschlägig. §238 oder § 239 FamFG wäre vermutlich die richtige Anspruchsgrundlage.
Eine Schukdurkunde kann gegen den Willen des Schuldners nicht in eine dynamische umgewandelt werden.
Zitat (von ratlose mama):
Das Kind hat natürlich Anrecht auf einen dynamischen Titel.
Ja, bei der Ersterstellung; nein bei einer Abänderung.
Die Abänderung bezieht sich nur auf den zu zahlenden Betrag und dass auch nur innert der Grenzen der Erstberechnung -> Stichwort Präklusion.

@ Kwim 11

Zitat (von Kwim11):
- aktuell steht dort ein Mindestunterhalt drin und ich habe Belege, dass der Kindsvater strikt gegen § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB verstößt
Das ist, wenn der KV den Titel so wie er im Raum steht unmöglich.

Zitat (von Kwim11):
A) seine Lohnstunden kürzte
B) beim neuen Arbeitgeber gleich unterhalb der Pfändungsfreigrenze anfängt
C) auf nach schriftlichem Hinweis sich weder um eine Zweitstelle bemüht, noch seine Arbeitsstunden auf ein normales Maß legt


Alles zulässig, solange der ausgeurteilte oder der in der Schuldurkunde genannte Betrag gezahlt wird.

Zitat (von Kwim11):
Ansonsten wurde belegt dass der Kidnsvater Vermögen vor Pfändungen schützte und umlagerte.
Es gibt genug legale Möglichkeiten so zu verfahren.

Zitat (von Kwim11):
Alles läuft parallel bei der Polzei auf Anzeige.

Dazu hat ein Anwalt geraten?

Zitat (von Kwim11):
Da man aktuell absolut machtlos ist, soll dem Kindsvater so gezeigt werden, dass durch sein Handeln sein Titel auf der Höhe angelegt werden soll, wenn er die übliche Stundenzahl pro Monat arbeiten würde. Evtl kommt er ja dann zur Vernunft.


Könnte erfolgreich sein, wenn er seiner titulierten Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt - der Nebensatz zur Zwangsvollstreckung lässt so etwas erahnen.

Könnte böse nach hinten losgehen, wenn er seiner Zahlungspflicht nachkommt - eine Unterhaltspflichtverletzung somit nicht erkennbar ist.

Zusammenfassung: § 1603 Absatz 2 BGB ist nur dann anzuwenden, wenn der Schuldner sich auf den Mangelfall beruft, aber nicht, um einen höheren als den Mindestunterhalt zu generieren.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38436 Beiträge, 14002x hilfreich)

Ich hab erst dank Berrys Hinweis gesehen, dass da auch noch eine Strafanzeige läuft, also § 170 Stgb erfüllt sein soll. Bei dieser Bestimmung ist es immer dasselbe: die einen erstatten keine Strafanzeige, obwohl der Straftatbestand nun wirklich erfüllt ist, die anderen erstatten eine, obwohl es keinen Anhaltspunkt für die Straftat gibt. Die Fragestellerin schreibt ja selbst, dass ein Titel existiert, der ja wohl auch bedient wird, dass sie aber mehr haben will, also mit einem fiktiven Gehalt gearbeitet werden soll. Das ist ein zivilrechtliches Problem, kein strafrechtliches. Denn der Gefährdungstatbestand ist nicht erfüllt, wenn der gesetzliche Mindestunterhalt gezahlt wird. Und wie jemand sein Geld anlegt, das ist ausschließlich seine Angelegenheit.

Die Fragestellerin muss sich klar machen, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgungsbehörde ist und keine "Väter-Erziehungs-Anstalt."

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Vielleicht könnte Kwim11 ja erstmal verraten, ob der Kindsvater überhaupt den Mindestunterhalt zahlt.

*Wenn* der Mindestunterhalt tatsächlich regelmäßig gezahlt wird, läuft eine Strafanzeige ins Leere.
Aufgrund des bestehenden Titels ist der Vater derzeit auch nicht verpflichtet mehr als den Mindestunterhalt zu zahlen, oder sich zu bemühen, mehr als den Mindestunterhalt zahlen zu können.
Ob eine Abänderungsklage mit Zielrichtung "mehr als der Mindestunterhalt" aussichtsreich ist, kann man aus der Ferne kaum beurteilen. Man weiß ja nicht, welches Nettoeinkommen der Vater bei Vollzeittätigkeit überhaupt realistisch erzielen könnte.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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