Wie berechne ich Verzugszinsen für Kindsunterhalt?

17. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Yenga12
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)
Wie berechne ich Verzugszinsen für Kindsunterhalt?

Hallo,

ich möchte mich zunächst vorstellen. Ich bin Mutter eines kleinen Sohnes und habe hier im Forum gelesen und leider keine Antwort auf meine Frage gefunden.

Bei mir geht es darum, dass ich ca. 3,5 Jahre keinen Unterhalt (trotz Titel) von dem Kindsvater für meinen Sohn erhalten habe. Es geht also um Kindesunterhalt. Nun hat er zwischendurch und auf einem mal plötzlich vor kurzem den ganzen rückständigen Unterhalt beglichen.

Leider hatte meine Anwältin vor 2 Jahren keinen Nerv mehr, da mein EX-Mann sich stets vor Vollstreckungen gut geschützt hat. Ich habe dann solche Sachen wie Vermögensauskunft, PfÜB und andere Gerichtsvollzieheraufträge in mühsamer Alleinarbeit durchgestanden. Manchmal lohnt sich evtl die Arbeit.

Nun möchte ich ihm eine Abschließende Forderungsaufstellung der Verzugszinsen zustellen. Kann mir jemand evtl anhand folgender Beispielaufstellung die Verzugszinsen erklärend berechnen? :-) (Beispielbetrag monatl. 250,00 €)

01.06.2016 - 03.12.2016 ---> rückständiger Unterhalt 1.750 €

04.12.2016 ---> Einmalzahlung 400 € = Restschuld 1.350 €

05.12.2016 - 08.04.2018 ---> rückständiger Unterhalt 5.100 €

09.04.2018 ---> Einmalzahlung 700 € = Restschuld 4.100 €

10.04.2018 - 05.11.2018 ---> rückständiger Unterhalt 5.850 €

06.11.2018 ---> Einmalzahlung 5.850 € = Restschuld 0 €

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

... schon tituliert mit Zinsen?

Ansonsten würde ich die üblichen 5 % über dem Basiszins nehmen. Basiszinsrechner sind online, da können Sie sich das dann errechnen.

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#2
 Von 
Yenga12
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
... schon tituliert mit Zinsen?

Ansonsten würde ich die üblichen 5 % über dem Basiszins nehmen. Basiszinsrechner sind online, da können Sie sich das dann errechnen.


Es handelt sich um einen Vergleich vor Gericht, wo sich der Antragsgegner dazu verpflichtet, ab Tag X den Mindestunterhat von zurzeit 240,00 EUR für Kind A, zu Händen der Antragstellerin zu zahlen.

Hätte hier noc etwas über die Zinsen stehen müssen? Ich dachte, sobald jemand in Verzug gerät, fallen Zinsen an. Es wurde über mehrere Jahre keine Unterhalt bezahlt.

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)


Zitat (von Yenga12):
Es wurde über mehrere Jahre keine Unterhalt bezahlt.


Zitat (von Yenga12):
Es handelt sich um einen Vergleich vor Gericht


Man hätte doch vollstrecken können. MMn keine Zinsen möglich.

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#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

ob es sich wegen 200 € überhaupt lohnt?

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38329 Beiträge, 13979x hilfreich)

Zinsansprüche sind da, ganz ohne Zweifel. Einerlei, ob die Begünstigte Vollstreckungsversuche unternommen hat oder nicht. Die Berechnung in der Höhe ist jedoch kein juristisches Problem, sondern ein mathematisches.

wirdwerden

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Zinsansprüche sind da, ganz ohne Zweifel.


Echt jetzt? Da ich das momentan nicht sehe könnten Sie mir das bitte erklären?

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38329 Beiträge, 13979x hilfreich)

Es liegt ein Verzug vor, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

wirdwerden

-- Editiert von Moderator am 18.11.2018 22:21

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es liegt ein Verzug vor, ohne dass es einer Mahnung bedarf.


Ich bin immer noch nicht bei Ihnen. Hier wurde ein Vergleich geschlossen ohne Verzinsung. § 288 BGB greift hier mE nicht, da bei der TItulierung auf Zinsen verzichtet wurde.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38329 Beiträge, 13979x hilfreich)

WEnn in dem Vergleich auf Zinsen ausdrücklich verzichtet wurde, aber das hat ja wohl nicht stattgefunden.

wirdwerden

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
WEnn in dem Vergleich auf Zinsen ausdrücklich verzichtet wurde, aber das hat ja wohl nicht stattgefunden.


Nein es bedarf mE nicht des ausdrücklichen Verzichts, man hätte es im Vergleich mit aufnehmen können, darauf wurde "verzichtet".

Ich würde Ihnen ja gerne glauben, aber noch geht das nicht.

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38329 Beiträge, 13979x hilfreich)

DAs ist keine Glaubensfrage, das tut man in der Kirche, sondern eine Frage des Gesetzes, schau mal ins BGB.

wirdwerden

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#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Da habe ich nix gefunden, der 288er hilft nicht.

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38329 Beiträge, 13979x hilfreich)

Seufz: Verzug wird nur dann in Urteilen auf Antrag austituliert, wenn der Kläger über den gesetzlich festgelegten Betrag hinaus Verzugszinsen, begehrt. Die beantragt er dann schon im Verfahren. Bei Unterhaltsrenten ist die Fälligkeit festgelegt, wenn nicht rechtzeitig gezahlt wird, dann ist der Schuldner automatisch in Verzug, und dann fallen Zinsen an.

wirdwerden

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#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Bei Unterhaltsrenten ist die Fälligkeit festgelegt, wenn nicht rechtzeitig gezahlt wird, dann ist der Schuldner automatisch in Verzug, und dann fallen Zinsen an.


Mmmh ... hier geht es aber nicht um lfd. Unterhalt, sondern um einen (ich denke mal seinerzeit rückständigen) Betrag, man hat sich vor Gericht gestritten und dann auf einen Gesamtbetrag verglichen OHNE Zinsantrag. Deswegen meine ich sind Verzugszinsen nicht berechtigt.

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38329 Beiträge, 13979x hilfreich)

Nochmals: es ist wurscht, ob es Unterhalt oder eine feststehende Forderung ist. Die gesetzlichen Zinsen sind immer zu zahlen, wenn Verzug vorliegt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nochmals: es ist wurscht, ob es Unterhalt oder eine feststehende Forderung ist. Die gesetzlichen Zinsen sind immer zu zahlen, wenn Verzug vorliegt.

wirdwerden


Ich denke hier liegen Sie komplett falsch und bin der Meinung hier müsste man - wenn überhaupt - den vermeintlichen Zinsanspruch titulieren lassen.

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#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38329 Beiträge, 13979x hilfreich)

Da denkst Du komplett falsch. Hatte ich doch geschrieben, tituliert wird ein Zinssatz, der über dem gesetzlichen Zinssatz liegt. Der gesetzliche Zinssatz ist in der Entscheidung mit drinne.

wirdwerden



0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Da denkst Du komplett falsch. Hatte ich doch geschrieben, tituliert wird ein Zinssatz, der über dem gesetzlichen Zinssatz liegt. Der gesetzliche Zinssatz ist in der Entscheidung mit drinne.

wirdwerden


Nö, als Schuldner würde ich die sofortige Herausgabe des Titels verlangen und auch ggfls. einklagen, bezgl. der Verzinsung bin ich mir ziemlich sicher, dass in diesem Fall eine solche eben nicht erfolgt. Hatte ich auch schon geschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Yenga12
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Yenga12):
Bei mir geht es darum, dass ich ca. 3,5 Jahre keinen Unterhalt (trotz Titel) von dem Kindsvater für meinen Sohn erhalten habe. Es geht also um Kindesunterhalt. Nun hat er zwischendurch und auf einem mal plötzlich vor kurzem den ganzen rückständigen Unterhalt beglichen.


Zitat (von Yenga12):
Es handelt sich um einen Vergleich vor Gericht, wo sich der Antragsgegner dazu verpflichtet, ab Tag X den Mindestunterhat von zurzeit 240,00 EUR für Kind A, zu Händen der Antragstellerin zu zahlen.


Es geht also um laufenden Unterhalt. Der Titel ist über den laufenden Unterhalt. Dürfte hier ein Schuldner den Titel herausfordern?

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#20
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Yenga12):
Es geht also um laufenden Unterhalt. Der Titel ist über den laufenden Unterhalt. Dürfte hier ein Schuldner den Titel herausfordern?


Nein.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von Yenga12):
Es handelt sich um einen Vergleich vor Gericht, wo sich der Antragsgegner dazu verpflichtet, ab Tag X den Mindestunterhat von zurzeit 240,00 EUR für Kind A, zu Händen der Antragstellerin zu zahlen.


Das habe ich im Eifer überlesen, selbstverständlich kann der Schuldner den Titel nicht herausfordern, ich ging von einem abschließenden Vergleich aus.

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