Wie viel muss (m)ein Vater zahlen? Unterhaltsverpflichtung, Kindergeld...)

17. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
wahite
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)
Wie viel muss (m)ein Vater zahlen? Unterhaltsverpflichtung, Kindergeld...)

Hallo Ihr Lieben,

ich möchte mich darüber informieren, wie hoch der Beitrag ist, den mein Vater für meinen Bruder und mich gesetzlich verpflichtet ist zu zahlen. Diese Neugierde von meiner Seite begründet sich in Streitigkeiten, welche wir seit ein paar Jahren immer wieder führen.

Ausgangsituation:

Mein Vater ist Berufstätig d. h. selbstständig. Meine Eltern leben seit Jahren getrennt von einander (Ehescheidung) und mein Bruder und ich wohnen bei unserer Mutter. Mein Bruder und ich sind mittlerweile beide volljährig und darüber hinaus Schüler - 11. und 12. Klasse.

Nun meine Fragen:

1) Wie hoch ist der Beitrag, den mein Vater pro Kind zahlen muss?
2) Wie lange (Zeitraum) muss er für Unterhaltszahlungen für uns aufkommen?
3) Was muss er konrekt zahlen, d. h. Unterhaltszahlungen, Unterhaltsverpflichtung oder Kindergeld. Oder ist unter den Begriffen ein und derselbe Sachverhalt zu verstehen?
4) Gibt es Tabellen, welche die Informationen pauschal für Jedermann zeigen?

Vielen Dank und lieben Gruß, wahite.

PS. Meine Mutter ist ebenfalls Berufstätig, falls das relevant sein sollte.

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23 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1035
Status:
Student
(2621 Beiträge, 485x hilfreich)

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#2
 Von 
wahite
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für die Antwort. Aber ich verliere so allmählich den Überblick über diese Thematik. Vllt. könnt Ihr mir konkret weiterhelfen.

Also die Unterhaltsfplicht meiner Mutter interessiert mich nicht. Was mich interessiert, ist die Unterhaltsverpflichtung meines Vaters.

Lt. Düsseldorfer Tabelle muss ein Elternteil (in diesem Fall mein Vater) für Kinder ab 18 Jahren mindestens einen Beitrag in Höhe von 335,- € zahlen. Wobei ich mich frage, ob dieser Beitrag sich auf zwei Kinder bezieht, oder nur für ein Kind gilt?

Je nach Einkommen, steigt auch die Unterhaltsplficht (bei 1300,- € liegt sie z. B. schon bei 359,- €). Jetzt meine Frage: lassen sich diese gewonnenen Informationen pauschal auf mich übertragen? Oder gibt es da noch Ausnahmeregelungen?

Ich würde mich total freuen, wenn Ihr mir da unter die Arme greifen könntet.

MfG, wahite.

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#3
 Von 
guest123-1035
Status:
Student
(2621 Beiträge, 485x hilfreich)

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#4
 Von 
wahite
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Loddar`s Schwester,

vielen Dank für deine Antwort. Nun tun sich für mich wieder ein paar Fragen auf. :) Gehen wir mal vom folgenden Beispiel aus:

Einkommen meiner Mutter beträgt 1000,- € netto, mein Vater dagegen verdient ~ 2000,- € (netto). Addieren wir diese Beträge kommen wir auf 3000,- €. Wie ermittle ich daraus meinen Bedarf?

Habe ich den Bedarf ermittelt, wird davon das Kindergeld in Höhe von 154,- €(?) subtrahiert, da dies vom Staat gezahlt wird(?). Daraus ergibt sich wieder ein neuer Betrag, der dann unter meinen Eltern, Einkommensabhängig, aufgeteilt wird. In diesem Fall müsste meine Mutter die Hälfte zahlen, da sie nur ein halb so großes Einkommen bezieht. Und das war es dann?

MfG, wahite.

PS. Im Großen und Ganzen kann man sich aber an der DDT orientieren, d. h. mein Vater müsste, bei einem Einkommen von 2000 €, für beide Kinder insgesamt 800,- € zahlen?

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#5
 Von 
guest123-2020
Status:
Praktikant
(821 Beiträge, 108x hilfreich)

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#6
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Hat es eigentlich mit dem bezahlten Praktikumsplatz geklappt? Dieses Einkommen wird nämlich auf den Unterhalt angerechnet und die Nichtangabe kann ins Auge gehen... ;)

-----------------
"gruß azrael"

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#7
 Von 
wahite
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)

Hey,

vielen Dank für die Antwort. Jetzt versteh' ich allerdings garnichts mehr.

Könntest du mir vllt. eine detaillierte Übersicht über die Rechenwege schreiben? Ausgangssituation habe ich ja schon in meinem ersten Beitrag verfasst. Verhältnisse sollten damit geklärt sein. Nettoeinkommen, also abzgl. Steuern und Sozial.-Vers.-Beiträge, beträgt bei meiner Mutter 1000,- € und bei meinen Vater 2000,- €. Wobei mein Vater selbständig ist, und daher kein "festes" Gehalt bezieht. Zumindest sagt er, dass seine Einkünfte Auftragsabhängig seien.

Habe ich noch irgendwelche benötigten Informationen vergessen? Meine Mutter verdient "nur" 1000,- €, da sie ihre Arbeitszeit, aus gesundheitlichen Gründen, vor kurzem auf eine halbe Stelle reduzieren musste. Davor verdiente sie ~ 1800,- €.

MfG, wahite.

PS. Ich wäre froh, wenn mich jemand aufklären könnte. Mein Vater zahlt nämlich 250,- € für mich und meinen Bruder; das ist zu wenig!

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#8
 Von 
wahite
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)

PPS. @azrael: Nein, mein Bruder und ich beziehen keine Einkünfte.

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#9
 Von 
guest123-977
Status:
Lehrling
(1415 Beiträge, 452x hilfreich)

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#10
 Von 
guest123-1035
Status:
Student
(2621 Beiträge, 485x hilfreich)

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#11
 Von 
wahite
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)

Oh, vielen Dank für die Antworten. Was mich jetzt noch interessieren würde: wo kann ich die "Einkommensstufen" einsehen?

Und weiter: kann ich von meinem Vater verlangen, mir einen Nachweis über seinen Verdienst zu übermitteln? Mein Vater ist seit einigen Jahren, wie bereits erwähnt, selbstständig. Er macht über seine Einkünfte immer ein großes Geheimnis. Offensichtlich sind diese aber nicht zu niedrig, da er sich einen Neuwagen (Wert ~ 20000,- €) gekauft hat. Sicherlich auf Kredit, so wie er mir auch gesagt hat, aber trotzdem!

Abschliessend ist wohl zu sagen, dass ich mich doch in die Sache reinhängen sollte. Denn 250,- € für beide Kinder ist wohl viel zu wenig?

Vielen Dank, wahite.

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#12
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

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#13
 Von 
guest123-977
Status:
Lehrling
(1415 Beiträge, 452x hilfreich)

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#14
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
Offensichtlich sind diese aber nicht zu niedrig, da er sich einen Neuwagen (Wert ~ 20000,- €) gekauft hat. Sicherlich auf Kredit, so wie er mir auch gesagt hat, aber trotzdem!


Na DAS ist aber `ne Logik...


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"gruß azrael"

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#15
 Von 
wahite
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)

Wie würdet Ihr in meinem Fall vorgehen? Ein Bekannter erzählte mir, dass ich, sollte ich versuchen gerichtlich gegen meinen Vater vorzugehen, schlechte Karten hätte, auf Grund seiner freiberuflichen Tätigkeit.

Anders lässt sich diese Streitigkeit wohl nicht aus der Welt schaffen; leider! Ich (wir) haben schon so oft das Gespräch zum Vater gesucht, allerdings immer Erfolglos. Vorallem jetzt benötigen wir Geld, da mein Bruder auf ein neues Hörgerät angewiesen ist. Die Krankenkasse übernimmt einen lächerlichen Anteil und wir können die Kosten nicht allein tragen.

Vielen Dank, wahite.

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#16
 Von 
Platinum1953
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

zu diesem Theman meine ich, dass nach einem brandneuen Urteil des BGH das Kindergeld bei volljährigen Kindern nicht anzurechnen ist.

Gruß

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#17
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Meinen heißt nicht wissen...

Bitte das Urteil posten.

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"gruß azrael"

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#18
 Von 
Platinum1953
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ist schon richtig. In der Juristerei kommt es auf das Wissen an. Hier also die Fundstelle des aktuellen Urteils des BGH: Urteil vom 17.01.2007, XII 166/04. Das Urteil kann auf der Homepage des BGH unter Entscheidungen nachgelesen werden.

Gruß
Platinum1953

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#19
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Hier das Urteil:

Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Kinder

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einem weiteren Teilaspekt der Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch von Kindern nach § 1612 b BGB zu befassen.

Der 1985 geborene Kläger ist Schüler, erzielt keine eigenen Einkünfte und lebt noch im Haushalt seiner Mutter. Der Beklagte, sein Vater, lebt von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Er erzielt unterhaltsrelevante monatliche Einkünfte in Höhe von 1.487 €; die Mutter des Klägers solche in Höhe von 1.178 €. Der Beklagte hat einen Unterhaltsanspruch des Klägers gegen ihn in Höhe von 350 € monatlich, abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 77 €, anerkannt und zahlt diesen Betrag regelmäßig an den Kläger. Mit der Klage begehrt sein Sohn weiteren Unterhalt in Höhe des abgesetzten halben Kindergeldes. Amtsgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision des Klägers.

Nach neuerer Rechtsprechung des Senats ist das Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch der Kinder anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern jeweils hälftig auf den Bar- und den Betreuungsunterhalt, bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf den allein verbleibenden Barunterhalt (BGHZ 164, 375 ). Nach § 1612 b Abs. 5 BGB unterbleibt eine solche Anrechnung, soweit der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, wenigstens 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen. Insoweit ist das Kindergeld also zunächst zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes einzusetzen, bevor es für sonstige Zwecke, z.B. eine Entlastung der Eltern von ihrer Unterhaltspflicht, zur Verfügung steht. Streitig war, ob diese Vorschrift auch auf den Unterhaltsanspruch der sog. privilegierten volljährigen Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB = volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt eines Ehegatten leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) anwendbar ist.

Der Senat hat entschieden, dass die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB nach seinem Wortlaut nur auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder anwendbar ist. Denn er stellt für die Bemessung des Existenzminimums auf 135 % des Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung ab, die nur für minderjährige Kinder gilt. Die Vorschrift ist auf den Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Kinder auch nicht entsprechend anwendbar. Für deren Unterhalt haften beide Eltern im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit. Deshalb kann das Existenzminimum nicht schon durch den Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil gesichert werden. Einer entsprechenden Anwendung steht auch entgegen, dass die Vorschrift des § 1612 b BGB nach der Rechtsprechung des Senats dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Normenklarheit ohnehin immer weniger gerecht geworden ist.

Die Sicherung des Existenzminimums ist beim Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Kinder schon jetzt dadurch möglich, dass der Unterhaltsbedarf nach der vierten Altersstufe der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle – ohne Bindung an die Regelbetrag-Verordnung – entsprechend erhöht wird. Denn die Düsseldorfer Tabelle in der gegenwärtigen Fassung sieht in den ersten Einkommensgruppen Unterhaltsbeträge vor, die noch unter dem Existenzminimum liegen. In der für den 1. Juli 2007 zu erwartenden Fassung werden die Gerichte diese Unterhaltsbeträge der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle anzuheben und dem mit der anstehenden Unterhaltsrechtsreform vorgesehenen Mindestunterhalt minderjähriger Kinder (künftige erste Einkommensgruppen der ersten drei Altersstufen) anzupassen haben.

Die Klage hatte gleichwohl keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht dem Kläger aufgrund anderer Rechtsfehler einen Unterhalt zugesprochen hat, der – gemeinsam mit dem von der Mutter geschuldeten weiteren Barunterhalt – jedenfalls das Existenzminimum abdeckt.

Urteil vom 17. Januar 2007 XII ZR 166/04

AG Nürnberg – 101 F 68/04 – Entscheidung vom 27.5.2004 ./. OLG München – 7 UF 2116/04 – Entscheidung vom 29.7.2004

Karlsruhe, den 18. Januar 2007


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"gruß azrael"

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#20
 Von 
wahite
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)

Okay, dann dreh' ich die Art der Fragestellung einfach mal um. Wie würdet Ihr in meiner Situation handeln? Im Prinzip ist mir eine außergerichtliche Konfliktlösung alle mal lieber.

Der Sachverhalt wurde ja mehrmals hier besprochen. Was würdet Ihr also in meinem Falle gegenüber dem Vater fordern? Ein konkreter Geldbetrag pro Kind wäre mir sehr hilfreich und würde mir als Orientierung dienen. (Wie erwähnt, mein Vater zahlt momentan ~ 250,- € für zwei Kinder. Früher kam manchmal sogar garnichts).

MfG, wahite.

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#21
 Von 
guest123-975
Status:
Praktikant
(751 Beiträge, 123x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wahite
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich bitte lediglich um eine fachliche Beratung! Wenn keiner imstande ist sich explizit auf die rechtliche- und sachliche Lage des Problems zu konzentrieren, dann postet bitte nicht.

Nochmal für alle: meine Mutter verhält sich mir und meinem Bruder gegenüber immer rührend und aufopferungsvoll. Mein Vater hat sich in all den Jahren NIE! um uns gekümmert - hatte er uns Kinder dann mal doch bei sich, erfuhren wir zu allem Überfluss auch noch eine stark autoritäre "Erziehung". Finanziell war die Unterstützung von meinem Vater extrem mager - manchmal kam garnichts. :kotz:

Und mir vorzuwerfen, ich solle mein eigenes Geld verdienen, statt meinem armen Papi den letzten Cent aus der Tasche zu ziehen, ist eine Unverfrorenheit: 1) Die Schule hat oberste Priorität und 2) habe ich schon so viele Nebentätigkeiten (als Aushilfe bzw. geringfügig Verdiener) ausgeübt, dass meine schulischen Leistungen sehr darunter litten.

Ich denke, es ist nicht zu viel verlangt, von seinem Papi - für zwei volljährige Kinder - einen Gesamtbetrag über 250,- € zu fordern.

MfG, wahite.

-- Editiert von wahite am 20.03.2007 18:37:39

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#23
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

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