Hallo,
meine Kinder (Zwillinge) sind jetzt 18 Jahre alt geworden.
Ich war mit der Kindesmutter nie verheiratet und die Kindesmutter hatte
immer das alleinige Sorgerecht. Ein gemeinsames Sorgerecht hat sie abgelehnt.
Als unsere Kinder 13 Jahre alt waren hat sie geheiratet und den Familiennamen
ihres Ehemannes angenommen.
Den 13-jährigen Kindern wurde ein Schriftstück vorgelegt indem sie sich
einverstanden erklärten auch den Familiennamen des Ehemannes anzunehmen.
Dieses haben sie unterschrieben.
Jetzt sind die Kinder 18 Jahre alt geworden und möchten endlich wieder Ihren
Geburtsnamen annehmen. Mittlerweile sind die Kindesmutter und der Ehemann getrennt lebend
aber nicht geschieden.
Es kam zur häuslichen Gewalt zwischen Ehemann und den Kindern, und die "Kinder" haben nichts mehr mit dem Ehemann der Mutter zu tun.
Es belastet sie sehr, dass sie "SEINEN" Familiennamen tragen "MÜSSEN".
Laut "Auskunft des Standesamtes", ist es für die Kinder UNMÖGLICH zum Familiennamen zurück zu kehren, solange die Mutter NICHT von dem Ehemann geschieden ist.
Die Mutter möchte sich aber nicht scheiden lassen.
Den Kindern war - als sie mit 13 Jahren das Schriftstück unterschrieben haben - nicht klar, dass
sie dadurch vielleicht nie wieder ihren Geburtsnamen tragen können. Sie wurden von Amts wegen und
von der Mutter nicht über die Folgen aufgeklärt. Ich konnte rechtlich nichts machen da ja kein gemeinsames Sorgerecht bestand. Habe erst im Nachhinein davon erfahren.
Gibt es eine Möglichkeite das die "Kinder" wieder Ihren Geburtsnamen bekommen können?
Bin für jede Antwort dankbar!
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Wieder Geburtsnamen annehmen mit Volljährigkeit
Ich fürchte, die Aussage des Standeamtes ist zutreffend, bin mir aber betreffend Härtfallregelung nicht ganz sicher. Haben die Kinder diesbezüglich nachgehakt?
MfG
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"*Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken.*Lüge!"
Nun ja, immer diese sch..... Einbenennungen. Es ist richtig, dass man eine Einbenennung nicht rückgängig machen kann. Das ist nun mal passiert. Allerdings gibt es noch einen zweiten Weg der Namensänderung. Der ist aber sehr aufwändig und kompliziert. Immer dann, wenn es unzumutbar ist, einen Namen zu tragen. In unserem Land ist dafür der Regierungspräsident zuständig.
Mal ein Beispiel: wenn der Nachname "Hitler" ist, dann würde der RP wohl entscheiden, dass dieser Name nicht zumutbar ist. Darüber entscheidet aber nicht das Standesamt.
wirdwerden
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