Wohnungszuweisung §2 GewSchG Mietvertrag kündigen?

12. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
Rejha
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungszuweisung §2 GewSchG Mietvertrag kündigen?

Hallo zusammen

Ein Freund (verheiratet) hat Probleme und die Frau (+17 jähriges Kind, in 3 Monaten 18) hat eine Wohnungzuweisung nach §1 + §2 GewSchG erwirkt, er darf somit weder in die Wohnung noch sich ihr nähern.

Diese Anordnung wurde für 6 Monate erlassen.
Somit hat er schnell eine Notlösung bei einem Freund gefunden muss aber weiter für die eheliche Wohnung Miete zahlen.

Nur zur Klärung: Er ist nicht gewalttätig (ich kenne ihn seit Geburt) sondern seine Frau hat ein paar psychische Probleme.

Ich habe versucht herauszufinden für wie lange wer für die eheliche Wohnung Miete zahlen muss oder ob es die Wohnung jetzt kündigen kann (3 Monats Frist).

Das selbe betrifft Strom/Wasser/Telekomunikation.

Er ist seit 2,5 Jahren mit der Frau verheiratet und wir die Scheidung jetzt einreichen.

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2438 Beiträge, 789x hilfreich)

Man muss so lange bezahlen, wie man der Vertragspartner ist.

Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung der Wohnung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Man sollte sich in solch komplexen Angelegenheiten lieber anwaltlich vertreten lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(28239 Beiträge, 5143x hilfreich)

Zitat (von Rejha):
oder ob es die Wohnung jetzt kündigen kann (3 Monats Frist).
Diese Frage ist eine mietrechtliche.
Welche Kündigungsfrist es für die Wohnung gibt, steht im Mietvertrag.

Wenn er zusammen mit seiner Frau im Mietvertrag steht, kann er nicht ohne weiteres allein kündigen.
Es sei denn, der Vermieter entlässt ihn nach Rückfrage aus dem Mietverhältnis.
Zitat (von Rejha):
Das selbe betrifft Strom/Wasser/Telekomunikation.
Je nachdem, wer die Verträge mit den Versorgern unterschrieben hat.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rejha
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Lieben Dank für eure Antworten.

Ja er ist der alleinige Mieter und auch nur er steht in allen anderen Verträgen.
Alle Fristen sollen gewahrt bleiben, eine Verkürzung ist zu kompliziert

Ich war mir nicht sicher ob er das Recht hat die Wohnung (und alles andere) zu kündigen in dieser Familienrechtssache.
2 Mieten zu stemmen im Niedriglohnbereich ist Hardcore.

Danke euch nochmals und Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von Rejha):
2 Mieten zu stemmen im Niedriglohnbereich ist Hardcore

Wie in #1 gesagt, die in der Wohnung verbleibende Person hat eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

0x Hilfreiche Antwort

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