Wohnungszuweisung

14. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
delta007
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungszuweisung

Hallo Zusammen,
ich muss wegen einer gerichtlichen Wohnungszuweisung aus der Ehewohnung (Eigentumswohnung mit Keller und zwei TG-Parkplätze) ausziehen. Die Eigentumswohnung gehört uns beide jeweils zur Hälfte. Dieser Beschluss wurde auf Antrag meiner Frau zustande gekommen. Zur Info: Es liegt keine gewalttätigen Auseinandersetzungen vor.

Wir wohnen seit 20 Jahren in einem Mehrfamilienhaus mit 32 Wohneinheiten und wir haben zwei Tiefgaragen-Abstellplätze für unsere Autos. Ich wollte nun nach meinem Auszug aus der Wohnung meinen Abstellplatz vermieten und der Mieter soll per Fernbedienung (kein Schlüssel) in die TG rein- und rausfahren. Es ist zu vermerken, dass im Gerichtbeschluss nichts über TG-Parkplätze steht. Ich muss alle Schlüssel zu der Wohnung und Keller abgeben und aus der Wohnung ziehen.

Ich werde nun die Wohnung für eine ungewisse Zeit verlassen und unseren gemeinsamen Hausrat in der Wohnung lassen.

Nun der Anwalt meiner Frau behauptet, dass ich, aufgrund der Wohnungszuweisung,
1) mein Parkplatz nicht weitervermieten darf, aber meine Frau darf das tun?
2) Keinen Besichtigungsrecht habe um mich nach Zustand der Wohnung zu erkundigen?
3) auf keinen Fall mich in Gebäudekomplex aufhalten darf?

Ich würde mich über EURE fundierten Kommentare/Hinweise zu dem Anwaltskommentare bzw. Einschränkungen wie oben dargestellt sehr freuen

Viele Grüße
Delta007

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

Ich denke mal, im Gerichtsbeschluss steht auch nichts vom Kellerraum, trotzdem dürfen Sie den wohl auch nicht mehr "mitbenutzen". Im allgemeinen gehören Tiefgaragenstellplätzen zur Wohnung dazu, also wüsste ich im ersten Moment nicht, warum das jetzt anders sein sollte.

Ich würde jedoch durchaus davon ausgehen, dass Sie sich im Gebäude aufhalten können. Ein Hausverbot für das gesamte Haus dürfte nicht ausgesprochen werden können (Sie könnten ja auch möglicherweise jemanden dort besuchen wollen) .

Aber ein "Besichtigungsrecht" der Wohnung? Wozu das? Ist Ihre Frau jemand, die gerne mal Wände einreißen oder den Boden auf? Immerhin handelt es sich um Eigentum, damit geht man im Normalfall pfleglicher um als mit einer Mietwohnung, beispielsweise.

Ein Vermieter hat sehr begrenzte Rechte, eine Wohnung ohne triftigen Grund zu besichtigen. Daran würde ich mich orientieren:

Zitat:
Zunächst einmal müssen Vermieter wissen, dass sie kein generelles Besichtigungsrecht haben. Dies gilt auch dann, wenn ein Mieter bereits seit mehreren Jahren in der Mietwohnung lebt, ohne dass der Vermieter sie betreten hat. Zwar waren sich die Gerichte längere Zeit nicht einig darüber einig, ob der Vermieter hier ein generelles Besichtigungsrecht hat. Dies ist jedoch inzwischen durch den Bundesgerichtshof geklärt worden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.06.2014 – VIII ZR 289/13 klargestellt, dass es ein solches generelles Besichtigungsrecht nicht gibt. Vielmehr muss der Vermieter aufzeigen, dass er ein berechtigtes Interesse an einer Wohnungsbesichtigung hat.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von delta007):
Nun der Anwalt meiner Frau behauptet, dass ich, aufgrund der Wohnungszuweisung,


Wenn das doch vor Gericht war ... was sagt IHR Anwalt? Warum hat man da nicht vorgesorgt und wozu braucht die Gattin 2 Parkplätze?

Besichtigungsrecht haben Sie nicht.

Im Gebäude dürfen Sie sich aufhalten, verboten werden kann Ihnen lediglich der Zugang zur Wohnung und das ist ja schon geschehen.

...

Das Ding ist ja wohl (obwohl nicht gewalttätig) schon eskaliert. Bevor Sie da wieder aufschlagen Tipp von mir ... lassen Sie Zeit ins Land ziehen. Widmen Sie sich anderen DIngen, holen Sie Ihr Hab und Gut sobald Sie eine eigene Wohnung haben und blicken SIe nach vorne. Für alles andere nehmen SIe sich einen versierten Fachanwalt.

0x Hilfreiche Antwort

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