Wohnwert bei noch 20 Jahre finanziertem Haus

8. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Joshuar74
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnwert bei noch 20 Jahre finanziertem Haus

Liebe RAin, Lieber RA,

es ergibt sich folgende Fragestellung und ich fühle mich falsch beraten.

Ich habe 2009 ein Haus gekauf und war zu dem Zeitpunkt bereits seit 2002 geschieden.
Die beiden leiblichen Kinder wohnten bei mir und das jüngeste Kind ist 2013 ausgezogen.
Die Finanzierung läuft noch ca. 20 Jahre und mir wird ein Wohnwert angerechnet i.H.v. 1100 Euro, bei Finanzierungsrate von 1300 Euro.

Warum habe ich als Eigentümer der noch 20 Jahre zahlen muss eine Wohnwert/Wohnwertvorteil?
Ein Mieterhingegen würde das Haus/Wohnung für den gleichen Preis mieten, hätte aber keinerlei Wohnwert jedoch die Miete die sein Einkommen entsprechend schmältert.

Warum besteht ein Unterschied hier zwischen Eigentümer und Mieter, obwohl beide für ein Dach über dem Kopf zahlen müssen?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

dem Wohnwertvorteil können die Zinsen für die Finanzierung gegengerechnet werden. Der Anteil der Tilgung kann im Rahmen der Einkommensbereinigung als sekundäre Altersvorsorge geltend gemacht werden. (wenn noch im Rahmen)

In der Regel hebt sich das gegeneinander auf.

Der Wohnwertvorteil wäre nur dann gänzlich dem Einkommen hinzu zu rechnen, wenn es sich um eine unbelastete Immobilie handelt.

LG nero

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#2
 Von 
Joshuar74
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Nero,

danke für deine Antwort. Das leuchte mir schon ein...

Aber dem Mieter wird das zur Verfügung stehende Einkommen um 100% der Miete gekürzt.

Dem Eigentümer wird aber der Wohnwert als fiktives Einkommen wieder angerechnet und dann die FInanzierung +/-0 schön gerechnet.

Jedoch hat der Eigentümer trotzdem die Kosten für die Finanzierung bei gleichem zur Verfügung stehendem Einkommen.

Der Eigentümer ist somit immer schlechter gestellt als der Mieter. Da stimmt doch etwas nicht in der Gesetzgebung

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#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

das verstehe ich jetzt nicht. Was meinst Du?

Möchtest Du das oben stehende nur vergleichend dar stellen oder haben hier Mieter und Eigentümer etwas mit einander zu tun?

quote:
Aber dem Mieter wird das zur Verfügung stehende Einkommen um 100% der Miete gekürzt.


Sollte eine unterhaltspflichtige Person zur Miete wohnen, wird ihm das Einkommen nicht um die Miete bereinigt. Die kosten der Miete sind im Selbstbehalt enthalten.

LG nero

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#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Joshuar74 ,

Was hat ein Mieter nach 20 Jahren ? von seiner gemieteten Wohnung?

Was hat ein Eigentümer nach 20 Jahren Zinszahlung/Abtrag?

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

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#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Aber dem Mieter wird das zur Verfügung stehende Einkommen um 100% der Miete gekürzt.

Du hast hier einen Denkfehler.

Entweder betrachtet man die Miete als Sonderausgabe, dann erfolgt beim Mieter eine Kürzung um die Mietzahlung und der Eigentümer hat als Sonderausgabe nur die Zinsen.

Oder man nimmt den Nutzungsvorteil, der ist beim Mieter Null und beim Eigentümer Wohnwert minus Zinsen.

Bei Deiner Rechnung nimmst Du beim Mieter die Sonderausgabe und beim Eigentümer den Nutzungsvorteil. Damit würde dann eine extreme Ungleichbehandlung herauskommen, aber so kann man nicht rechnen.

Wenn man Dir den Wohnwert jetzt also einkommenssteigernd anrechnet, dann würde bei eine Miete nicht einkommensmindernd angerechnet werden.


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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

-- Editiert JogyB am 08.01.2015 13:20

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Da liegt ein Denkfehler vor. Die Miete wird in der Regel bei Unterhaltsberechnungen überhaupt nicht angerechnet. Sie geht nur in die rechnerische Erfassung des Freibetrages ein, in Mangelfällen. Und da auch nicht zu 100 %. Sondern nur mit einer fiktiven Rechnungsgrösse. Beispiel: Selbstbehalt beträgt im Augenblick so glaube ich 1080 €. Wieviel davon an Miete drauf geht, das interessiert nicht.

Anders beim Wohnungseigentum. Da schafft sich der Betroffene durch die Abzahlung Eigentum. Und Eigentumsbildung kann nun mal nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten erfolgen.

wirdwerden

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-- Editiert wirdwerden am 08.01.2015 13:33

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#7
 Von 
Joshuar74
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Jogy,Edy,Nero,

vielen Dank ihr habt mir die Weisheit jetzt gebracht.

Der Groschen ist gefallen beim Thema Selbstbehalt. Dieser wurde nämlich auch noch mal in Abzug gebracht und dadurch eine Mangelfallberechnung herbeigerufen worden.

Die Kindsmutter möchte nämlich für den gemeinsamen Sohn (ursprünglichzahlte sie 150€) der bei mir wohnt, den Unterhalt komplett kürzen und verlangt gleichzeit von mir 588€! 136%... Ich lache schon ein bisschen ab weil ich bereits vor 3 Jahren auf 18.000€ rückständigen Unterhalt verzichten musste. Jedoch streiten sich jetzt die RAe über mein verfügbares Einkommen
und nun steht Termin #8 ins Haus.

Da holt man gerne Herrn Blühms Buch wieder hervor :-)

Danke noch mals an euch

Ciao
Josh

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#8
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Genau! Wohnwertvorteil wird nur in Mangelfallberechnungen den Einkünften hinzugezogen. Wenn es keine Mangelfallberechnung ist, solltest du dagegen angehen.

Ja, ich weiß - ewig grüßt das Murmeltier - einige werden hier jetzt wieder die Unterhaltsleitlinien zitieren, weil sie die Einleitung nicht gelesen haben.

Gruß,
capitano


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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo capitano,

der wohnwerte Vorteil wird immer dem Einkommen hinzu gerechnet. Das ist unabhängig einer Mangelfallberechnung.

Im Mangelfall wird aber immer eine Absenkung des Selbstbehaltes geprüft, wegen eventueller wirtschaftlicher Vorteile, sollte der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Dritten zusammen leben.

LG nero

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#10
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo nero,

genau das meinte ich - ewig grüßt das Murmeltier.

Hast du Belege für Deine Aussage?
"der wohnwerte Vorteil wird immer dem Einkommen hinzu gerechnet. Das ist unabhängig einer Mangelfallberechnung"

Und darauf wirst du die Antwort schuldig bleiben.
So hatten wir schon es schon diverse Male in diesem Forum.


Gruß,
capitano


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#11
 Von 
Joshuar74
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,

also die Sache mit einem leistungsfähigen Drittten kann ich auch nachvollziehen.
Liegt ja daran dass eventuell eine Lebensgemeinschaft vorliegt.

In diesem Fall wohnt die Kindsmutter mit einem anderen Mann zusammen und hat schon das dritte Kind entbunden. Vater ist er.
Sie beruft sich jetzt darauf dass sie keinen Unterhalt mehr zahlen kann wegen Krankheit (es wurde auch teilerwerbsrente mit 36 Jahren bereits beantragt)

Deswegen soll ich auf den Unterhalt für unseren Sohn verzichten und für die Tochter 136% zahlen. Schon eine interessante Sache der Fall, weil unsere leiblichen Kinder aufgrund des dritten fremden Kinds zurückstecken müssen.
Auch die Krankheit als Vorwand der Leistungsunfähigkeit verwendet wird.

Ich bin wirklich am überlegen ob ich nicht das Ganze durch alle Instanzen schubse bis vor das BGH.

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#12
 Von 
Joshuar74
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,

also die Sache mit einem leistungsfähigen Drittten kann ich auch nachvollziehen.
Liegt ja daran dass eventuell eine Lebensgemeinschaft vorliegt.

In diesem Fall wohnt die Kindsmutter mit einem anderen Mann zusammen und hat schon das dritte Kind entbunden. Vater ist er.
Sie beruft sich jetzt darauf dass sie keinen Unterhalt mehr zahlen kann wegen Krankheit (es wurde auch teilerwerbsrente mit 36 Jahren bereits beantragt)

Deswegen soll ich auf den Unterhalt für unseren Sohn verzichten und für die Tochter 136% zahlen. Schon eine interessante Sache der Fall, weil unsere leiblichen Kinder aufgrund des dritten fremden Kinds zurückstecken müssen.
Auch die Krankheit als Vorwand der Leistungsunfähigkeit verwendet wird.

Ich bin wirklich am überlegen ob ich nicht das Ganze durch alle Instanzen schubse bis vor das BGH.

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