Wohnwert reduzieren durch Überschreibung Immobilie

20. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
KlausScholz
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)
Wohnwert reduzieren durch Überschreibung Immobilie

Ein Mann wurde von seiner Ehefrau verlassen, diese ist mit den Kindern 370 km weit weg gezogen.

Der Mann wohnt weiterhin in dem Haus der Familie und muß aufgrund des laufenden Scheidungsverfahrens sich den Wohnwert im Unterhalt anrechnen lassen.

Dieser ist aufgrund der Hausgröße sehr hoch und macht sein Leben aus finanzieller Sicht sehr schwierig.

Das Haus gehört aufgrund eingebrachter Mittel seines Stiefvaters nur zu einem geringen Teil ihm selbst.

Ist es möglich, das Haus auf den Stiefvater zu überschreiben, so keinen Wohnwert mehr angerechnet zu bekommen und stattdessen eine reduzierte Miete zu zahlen ?

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-- Editiert KlausScholz am 20.07.2012 14:45

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22 Antworten
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#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Wenn ihm doch nur ein Teil gehört, dann kann der Stiefvater doch einfach Miete verlangen.

Oder er muss ein Darlehen ( +Zinsen) an den Stiefvater zurückzahlen,das seinen Wohnwert mindert.

lg edy

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-- Editiert edy am 20.07.2012 23:30

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#2
 Von 
KlausScholz
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Dem Stiefvater gehören ca. 80% der Immobilie.

Welche Auswirkung hätte die Mietzahlung im Unterhalt ? Würde diese zu einer Reduzierung des anzusetzenden Wohnwertes dienen ?

Ein Darlehen wird bereits zurückgeführt, jedoch nur ein Tilgungsanteil ohne Zinsen und dieser ist monatlich nur bis zu 4% des Brutooeinkommens ansetzbar.

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo KlausScholz,

quote:
Ein Darlehen wird bereits zurückgeführt, jedoch nur ein Tilgungsanteil ohne Zinsen und dieser ist monatlich nur bis zu 4% des Brutooeinkommens ansetzbar.


Normalerweise wird nicht die Tilgung sondern die Zinsen des

Hauses dem Wohnwert gegenüber gestellt.Und zwar in voller
Höhe( d.h. bis zur Höhe des Wohnwertes).

Ein Wohnwert wird doch nur angerechnet wenn man mietfrei
wohnen kann. Der Wohnwert erhöht das Einkommen.

Zahlt man Miete hat man keinen Wohnwert,das Einkommen
bleibt niedriger.

Dementsprechend ist die Einstufung lt. DT niedriger,
also etwas weniger Unterhalt.

lg
edy


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-- Editiert edy am 21.07.2012 09:30

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#4
 Von 
KlausScholz
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Darf ich kurz nachfragen,was DT bedeutet ? Düsseldorfer Tabelle ?

Wenn bisher keine Miete gezahlt wurde und diese zur Senkung des Wohnwertes jetzt eingeführt wird - wie sehen dies Gerichte im Unterhaltsverfahren ? Kann es hier zu einem nicht-anerkennen der Miete kommen ?

Ist es eine Option, das Haus dem Stiefvater zu überschreiben oder würde auch das ggf. nicht anerkannt ?

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#5
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo KlausScholz ,

Wie hoch ist denn der Wohnwert?

Wie hoch die mtl. Zinsen?

Wie hoch dein Einkommen?

quote:
Ist es eine Option, das Haus dem Stiefvater zu überschreiben oder würde auch das ggf. nicht anerkannt ?


Solche Konstrukte würde ich nie wagen.

geht es um Kindesunterhalt oder auch um Trennungsunterhalt?

Von was leben Frau + Kids zur Zeit?

Wer hat eine Berechnung des Unterhalts vorgenommen?

DT= Düsseldorfer Tabelle.

lg
edy



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#6
 Von 
KlausScholz
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Edy, vielen Dank für Deine immer super schnellen Rückmeldungen.

Bei diesem Fall handelt es sich um stellenweise erhebliche Geldbeträge, da der Mann ein hohes monatliches Einkommen erzielt.

Darf ich fragen, warum solche Konstruktionen nicht empfehlenswert sind ?

Es geht um den Trennungsunterhalt, die Frau geht einer geringfügigen Beschäftigung nach und lebt von diesem Geld und dem Unterhalt.

Die Berechnung des Unterhaltes hat ein Fachanwalt für Familienrecht vorgenommen.



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#7
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo KlausScholz,

quote:
Die Berechnung des Unterhaltes hat ein Fachanwalt für Familienrecht vorgenommen.


Dagegen könnte die Argumentation eines gegnerischen RA für
Familienrecht sprechen. (und natürlich ein Richter/-rin.

Das ganze könnte "aussehen" das es nur dem Zweck diente
den Unterhalt zu sparen.

Du gibst etwas sicheres her (an Stiefvater)und dann gehört es dir nicht mehr.

Bei Schenkungen werden Notarkosten entstehen (bei Rück-
übertragung ebenso).
Der Beschenkte muss ggf.Steuern entrichten.

Hat der Stiefvater weitere Kinder (Erben).

Eine schnelle Scheidung ist hier das wichtigste.

Wie hoch ist denn der Wohnwert (20% der Immobilie)?

Warum wird für den Rest 80% keine Miete "gezahlt"?

lg
edy



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#8
 Von 
KlausScholz
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldung ! Gerne noch ein paar weitere Informationen zu diesem Fall:

a) der Stiefvater hat keine weiteren Kinder

b) es erfolgt keine monatliche Mietzahlung. An Stelle dessen wird ein Ratensparvertrag bespart, der bei Fälligkeit an den Stiefvater als Darlehensrückzahlung übertragen wird. Diese Zahlung beinhaltet somit nur einen Tilgungs- und keinen Zinsanteil

c) der Wohnwert beträgt 1.500,- EUR !! Ist dieser in voller Höhe im Unterhalt anzusetzen oder nur prozentual in der Höhe, in der dem verlassenen Ehemann auch die Immobilie gehört ?

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#9
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo KlausScholz ,

quote:
b) es erfolgt keine monatliche Mietzahlung. An Stelle dessen wird ein Ratensparvertrag bespart, der bei Fälligkeit an den Stiefvater als Darlehensrückzahlung übertragen wird.


Der Grundgedanke beim Unterhalt ist: wie viel hat der

U-Pflichtige zur Verfügung.

Wenn du keine Miete zahlen musst, dann hast du doch mehr

Geld zur Verfügung.

Man muss also dafür sorgen, dass man weniger zur Verfügung
hat.

Zahlst du Miete hast du weniger zur Verfügung.

Hast du eine "mietfreie eigene Wohnung" solltest du Kosten

in Form von Zins/Tilgung haben.

Ein Sparvertrag ist kontraproduktiv, da du ja sonnst
dein Verfügbares Geld, auf Kosten der EX sparst.

lg
edy

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#10
 Von 
GISNAH
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 272x hilfreich)

Um mal kurz klarzustellen: Miete hat bei der Unterhaltsberechnung keinen Einfluss. Die zahlt der Unterhaltspflichtige von seinem Selbstbehalt. Dort sind bei KU 360€ und bei EU 400€ vorgesehen.

Wenn er, vorausgesetzt das Haus bzw. die 20% gehören ihm alleine, Kreditraten bedient, werden diese bis zum Scheidungsantrag (Zugang beim Ehepartner) voll (Zins- und Tilgung) angerechnet (abgerechnet vom Netto). Weil die Tilgung dann eine sogenannte Vermögensbildung darstellt, die der Frau dann später "zu Gute" kommen (Gewinnausgleich). Nach dem Scheidungsantrag können nur noch die Zinsbelastungen angesetzt werden. Die Tilgung ist dann alleinige Vermögensbildung des "Eigentümers".

Also ist es egal, ob er Miete zahlt oder nicht bzw. in welcher Höhe.

Ein Wohnwert wird immer angerechnet. Egal ob mietfrei oder nicht. Er fällt dann nur entsprechend höher oder niedriger aus.

-- Editiert GISNAH am 24.07.2012 12:34

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#11
 Von 
KlausScholz
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Gut, dann ist aber doch das Problem, dass der Stiefvater durch die Mieteinnahmen steuerpflichtige Einkünfte generiert - ist dieses Umschwenken auf Mietzahlung in einem laufenden Scheidungsverfahren überhaupt rechtlich zulässig ?

Ist der Wohnwert wirklich immer zu 100% anzusetzen, auch wenn dem verlassenen Mann nur 20% der Immobilie gehören ? Gibt es hier beim Wohnwert nicht die Möglichkeit, auch die Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen ?

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#12
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo ,

quote:
Also ist es egal, ob er Miete zahlt oder nicht bzw. in welcher Höhe.


Durch den Wohnvorteil (keine Miete) erhöht sich aber

das unterhaltsrelevante Einkommen.

lg
edy

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#13
 Von 
GISNAH
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 272x hilfreich)

Der unterhaltsrelevante Wohnvorteil wird sowieso angerechnet. Egal ob Miete gezahlt wird oder nicht. Wohnwert ist ja nur der Mietpreis abzgl. Zinsbelastung und nichtumlagefähiger Nebenkosten.

Ob ein Gericht eine anteilige Anrechnung des Wohnwertes (weil ihm ja nur 20% gehören) akzeptiert, vermag ich nicht zu beurteilen.

Problematisch sehe ich hier nur diesen "Sparvertrag", der als "spätere Rückzahlung" bedient wird. Dieser wird sicher bei einer Scheidung dem "Hauseigentümer" (TE) zugerechnet. Oder läuft der auf den Namen des Stiefvaters?

Warum sollte es problematisch sein, in einem Scheidungsverfahren von Wohneigentum in Miete zu wechseln? Das kommt fast überall vor, wo vorher Wohneigentum vorhanden war (bei mir war auch so - raus aus dem Haus-rein in die Wohnung).

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#14
 Von 
KlausScholz
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Ganz klar ist es mir ehrlich gesagt noch nicht - ich muß nochmal nachfragen:

Der Wohnwert beträgt 1.500,- EUR

Zur Zeit wird der Ratensparvertrag mit 1.000,- bespart.

Kann im laufenden Scheidungsverfahren auf nachfolgende Vorgehensweise umgestellt werden:

Der Wohnwert bleibt konstant bei 1.500,- EUR

Der Ratensparvertrag wird nicht mehr bespart.

An Stelle dessen zahlt der Mann 1.300,- EUR Miete an den Stiefvater.

Welche Auswirkungen hätte das auf den anzurechnenden Wohnwert bzw. den Unterhalt als solches ?

Vielen Dank !
Klaus Scholz

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#15
 Von 
GISNAH
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 272x hilfreich)

In diesem Fall würde ich den Wohnwert auf 200€ ansetzen (20% Eigentumsanteil).

Der Stiefvater müsste aber umgekehrt die Einnahmen versteuern. Und es wäre zu klären, wer die ganzen Nebenkosten (Kaminkehrer, Müll, Versicherungen usw.) übernimmt. Denn es geht nicht hervor, ob die 1300€ kalt- oder Warmmiete sind.

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#16
 Von 
KlausScholz
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

GISNAH, gibt es eine fundierte rechtliche Grundlage aus der erkennbar ist, dass der Mann den Wohnwert aufgrund der Eigentumsverhältnisse nur zu 20% anzusetzen hat ?

Eigentlich wäre auch nachfolgende Konstellation denkbar:

Der Mann verkauft die Immobilie mit Umschreibung im Grundbuch an seinen Stiefvater. Hierbei wären keine Grunderwerbsteuer zu entrichten, da der Verkauf innerhalb der Familie stattfindet. Es fallen "lediglich" die Kosten für Grundbuch, Notar u.ä. in der Größenordnung 1,5% - 2,0% an.

Somit ist kein Wohnwert mehr anzurechnen, da der Mann nicht mehr der Eigentpmer des Hauses ist. Wäre es ein Problem, wenn der Mann mietfrei im Haus wohnen bleibt ? Könnte die gesparte Miete wieder zu einer Erhöhung des Unterhaltes führen ?

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#17
 Von 
GISNAH
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 272x hilfreich)

Die rechtliche Grundlage kenne ich nicht direkt. Aber aus dem BGB ergibt sich, dass der Unterhaltsschuldner alle ihm zur verfügung stehenden Mittel zur Unterhaltszahlung einsetzen muss.

Natürlich darf man seinen Eigentumsanteil verkaufen. Damit hat man aber evtl. den Verkaufserlös beim Zugewinn auszugleichen. Wenn der Stiefvater ein kostenloses Wohnen ermöglichst wird es sicher zum Streitfall werden, weil im Selbstbehalt ein Anteil für die Miete vorgesehen ist. Und wenn Miete nicht vorliegt wird ganz sicher der Selbstbehalt runtergesetzt um zumindest den Mindestunterhalt leisten zu können. Das kenne ich zumindest aus dem bereich KU. Wie es sich mit dem Ehegattenunterhalt verhält bzw. ob da ein Wohnwert angerechnet wird kann sicher nur ein Fachanwalt beantworten.

Bei meiner Ex wird der Wohnwert seitens des RA als Naturaleinkommen hinzugerechnet.

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#18
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

quote:
Das kenne ich zumindest aus dem bereich KU. Wie es sich mit dem Ehegattenunterhalt verhält bzw. ob da ein Wohnwert angerechnet wird kann sicher nur ein Fachanwalt beantworten.


Wenn eine Wohnung vorhanden , die mietfrei ist,dann wird
auch beim Ehegattenunterhalt ein Wohnwert angerechnet.

Wie schon geschrieben, der Wohnwert erhöht das Einkommen
(wird also dem Einkommen zugeschlagen.).Gegenrechnen kann
man die Kreditzinsen(wenn vorhanden).

Das hat mit der im SB enthaltenen Miete gar nichts zu tun.
Durch die Mietfreie Wohnung hat der U-Pflichtige einfach
mehr Geld zur Verfügung, das aufgeteilt werden kann.

In diesem Fall muss doch der SB gar nicht heruntergesetzt werden, es ist doch genügend EK vorhanden.

Aber ich glaube nicht das nun nachträglich (oder kurz vor
der Trennung) solche Konstrukte anerkannt werden.

Ein Beratungsgespräch bei einem FA für Familienrecht wäre von Vorteil.

lg
edy



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#19
 Von 
GISNAH
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 272x hilfreich)

@edy: ich hab ja auch nur geschrieben, das der SB herabgesetzt werden kann , wenn der Mindestunterhalt nicht gewährleistet ist.

Das der WW auch bei EU angerechnet wird, hab ich nicht gewusst. Wie sagte schon der Loddar bei Bayern3: "Again what learned". :-)

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#20
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Ich verstehe den zugrundeliegenden Sachverhalt noch nicht ganz:

dem Siefvater gehören ca. 80% der Immobilie und er hat für die restlichen 20% ein Darlehen gewährt, welches bedient wird?

Oder beziehen sich die 80% nur auf dieses Darlehen, und der Sohn soll (ist?) Eigentümer der Immobilie?

Was steht denn im Grundbuch?

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#21
 Von 
KlausScholz
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Nochmal zu den Fakten:

Der Sohn ist im Grundbuch eingetragener Eigentümer der Immobilie.

Der Schwiegervater hat 80% des heutigen Immobilienwertes in Form von Geld in dieses Haus investiert.

Der Sohn bespart einen Ratensparvertrag, der bei Fälligkeit genutzt wird um einen gewissen Anteil der 80% zurückzuzahlen.

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#22
 Von 
GISNAH
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 272x hilfreich)

Dann ist die Rechtslage eindeutig. Das Haus und somit der Wohnwert werden allein dem Eigentümer angerechnet.

Ob die Besparung des Sparvertrags als "Darlehnsrückzahlung" (und somit als Senkung des Wohnwertes) anerkannt wird wage ich zu bezweiflen. Ich würde eher dazu tendieren, dass dieser Sparvertrag im Falle einer Scheidung dann noch ins Vermögen mit einfliesst und ggf. der (Ex)-Frau noch was einbringt.

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