Zählt eine Woche Sommerlager in den Ferien zu Sonderbedarf?

12. August 2002 Thema abonnieren
 Von 
Xaide
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zählt eine Woche Sommerlager in den Ferien zu Sonderbedarf?

Zählt eine Woche Sommerlager in den Ferien zu Sonderbedarf und muß somit der Vater für die Hälfte der Summe aufkommen?

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5 Antworten
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#1
 Von 
Schmetterling
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo! Habe das gleiche Problem und von daher auf der Suche nach einer Klärung! Bist Du schon in der Sache weitergekommen. Hast Du evtl. einen Urteilsspruch gefunden?

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#2
 Von 
Xaide
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist damals zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, die in unserem Fall zu Lasten der Klägerin, also der Exfrau gegangen ist.

Eigentlich zählt der Sommeraufenthalt nicht zu Sonderbedarf.

Die Exfrau hat aber damals vor Gericht auf einmal behauptet, mein Partner und sie hätten vereinbart, die Kosten zu teilen - was aber nicht stimmte.

Da sie auch reichlich an Alimenten, Unterhalt und sonstigen "Zuschüssen" bekommt, wie Hälfte des Klavierunterrichts, Hälfte des Pfadfinderbeitrages etc. (die ebenfalls nicht unter Sonderbedarf fallen), hat die Richterin ihre Klage abgelehnt.

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#3
 Von 
Schmetterling
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort! Mein Ex bezaht aber auch keine hälftigen Musikschulgebühren und keine hälftigen Sportverein-Beiträge. Was dazu kommt, er betreut unseren gemeinsamen Sohn auch nicht in den hälftigen Ferien, so dass ich gezwungen bin, das Kind mit einer Jugendgruppe mitzuschicken, da ich nicht so viel Urlaub habe, um die ganzen Ferien abzudecken. Ich habe am Dienstag einen Termin beim RA. Bin gespannt, was er mir rät. Mein Ex erkennt an,dass die Ferienbetreuung sowie Anteil an den Schulbüchern "Sonderbedarf" ist, aber er meint, die Voraussetzungen (hoher Betrag und plötzlich auftretend) sei nicht gegeben. Ich meine die Angelegenheit ist relativ zu sehen. Für ihn sind 310,-- Euro (das ist der Betrag, den ich von ihm haben möchte) nicht hoch, aber für mich ist das viel Geld, da ich 1.500,-- Euro weniger im Monat verdiene als mein EX. :-(

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

Guten Abend,

Ich habe auf das Problem "Sonderbedarf" schon einmal detailliert geantwortet und kopiere Ihnen hier meinen Beitrag nochmal rein:

Die Bewertung von Sonderbedarf ist teilweise schwierig und wird unterschiedlich ausgelegt von den deutschen Gerichten. Lassen Sie es mich versuchen zu erklären:

1. Was ist Sonderbedarf?

In Einzelfällen kann ein besonderer Bedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar war. Typisch für den Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen, laufenden Unterhalt nicht gezahlt werden kann und auch nicht angespart werden kann.

Musikschulgebühren werden nicht als Sonderbedarf angesehen, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandart der Familie.

Das Gleiche gilt für die Kosten des Sportvereins .

Für den Aufenthalt in einem Sommercamp kann auch kein Sonderbedarf angenommen werden. Es sei denn dieses ist z.B. aus therapeutischen oder psychologischen ärztlichen Gründen notwendig.

In einigen Fällen (z.B. bei Internatskosten, Klassenfahrten, Kommunion, Schüleraustausch) unterscheiden die Gerichte danach, ob der normale, laufende Unterhalt nach einer der unteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle (das sind die Stufen 1 bis 5) gezahlt wird, oder nach einer höheren Stufe. Wird der laufende Unterhalt nur nach einer der unteren Stufen gezahlt, ist der Unterhalt also verhältnismäßig gering, dann liegt eher Sonderbedarf vor, als wenn der laufende Unterhalt höher ist.


2. Wie haften beide Elternteile für Sonderbedarf?

Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig (also nicht nur wie beim Tabellenunterhalt der getrennt lebende Elternteil). Das bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind lebt - es sei denn, dieser Elternteil hat keinerlei Einkünfte bzw. keine Nettoeinkünfte über 840,- Euro.

Die Kosten werden auf beide Elternteile wie folgt verteilt: Zunächst wird für jeden Elternteil ein Einsatzbetrag ermittelt. Hierzu wird von seinem Einkommen der Selbstbehalt von 840,- Euro abgezogen. Die dann bei beiden Eltern verbleibenden Beträge werden zueinander in Verhältnis gesetzt.
Beispiel (Stand Düsseldorfer Tabelle vom 1.1.2002): der Sonderbedarf beträgt 200,- Euro. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500,- Euro, die Mutter ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.000,- Euro. Zieht man bei beiden jeweils den Selbstbehalt von 840,- Euro ab, so bleiben beim Vater 660,- Euro übrig, bei der Mutter 160,- Euro. Zusammengerechnet ergeben die beiden Resteinkommen den Betrag von 820,- Euro. Der Vater hat also zu tragen 660/820 x 200,- Euro = 161,- Euro, die Mutter 160/820 x 200,- Euro = 39,- Euro.

Beachten Sie, dass der Anspruch auf Sonderbedarf spätestens innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden muss gemäß § 1613 Abs. 2 BGB .


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#5
 Von 
guest-12324.02.2010 17:51:15
Status:
Schüler
(229 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi...
ich habe im letzten Jahr für meinen Sohn
Baby Erstausstattung in Höhe von 3000 DM gezahlt.(nichtehelich!!)
Jetzt hat Madame die Sachen wieder veraüßert(Kinderwagen u.s.w)!!
Ist dat nicht mein Geld???...Was meint Ihr??
Gruß

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