Zahlung Kindesunterhalt ausgeblieben; Lohnpfändung oder UVG..oder beides?

13. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
ikea97
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlung Kindesunterhalt ausgeblieben; Lohnpfändung oder UVG..oder beides?

Hallo,

der Kindesunterhalt (für meine 11jährige Tochter) wurde zwei Monate vom Kindsvater nicht gezahlt. Ich verfüge über einen vollstreckbaren Beschluss des Amtsgerichtes. Ich weiß, dass der Kindsvater überschuldet ist und ihm somit quasi regelmäßig das Konto gepfändet wird. Eine Lohnpfändung anderer Gläubiger gab es meines Wissens nach bisher nicht.
Meine Frage: Lohnt sich die Lohnpfändung? Mit Hilfe des Beschlusses könnte ich kurzfristig vollstrecken!? Über die Unterhaltsvorschusskasse würde ich einen Satz in Höhe von € 205,00 erhalten. Wie stehen die Chancen hier die ausstehenden Beträge (Beschluss: €356,00 monatlich) weitestgehend zu erhalten? Mein Kind hat doch das Recht auf die Zahlung in voller Höhe???
Macht es Sinn bzw. ist es überhaupt machbar gleichzeitig zu vollstrecken und Unterhaltsvorschuss zu beantragen? Wenn ich den Berater beim Amtsgericht richtig verstanden habe, wäre mit der ersten Lohnpfändung der Drittschuldner, also der Arbeitgeber des Kindsvaters, von nun an in der Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass der Unterhalt gezahlt wird??

Vielen Dank vorab!

VG, ikea97

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Wenn du UVG beantragst, dann trittst du den Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater ab. "Beides" kannst du logischerweise also nicht fordern.

Dem Kindesvater steht das Wasser offensichtlich bis an den Hals. Arbeitgeber haben ganz ordentliche Bauchschmerzen, wenn mehrere Pfändungen gegen einen ihrer Arbeitnehmer laufen ... denn die Abrechnung ist sehr personalintensiv und der Arbeitgeber macht eine lange Nase, wenn er Beträge an den "Falschen" überweist! Weil das Regelwerk sehr komplex ist, macht man da leicht mal einen Fehler. Viele Firmen sehen deshalb zu, dass sie solche Problemfälle möglichst rasch und ohne viel Aufsehen loswerden. Da solltest du vielleicht nicht unnötig Aggressionen auf dich ziehen, wenn dein Ex seinen Arbeitsplatz verliert.

Ich würde in so einem Fall die Beistandschaft beim Jugendamt beantragen. Das ist kostenlos. Und dann werden die Leute vom Jugendamt sich darum kümmern, dass dein Kind den ihm zustehenden Unterhalt erhält und du selbst trittst deinem Ex gegenüber nicht direkt in Erscheinung.


-- Editiert von Marcus2009 am 13.08.2018 16:07

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2775 Beiträge, 913x hilfreich)

Selbstverständlich kann man gleichzeitig pfänden und UVG erhalten. Es macht nur keinen Sinn. Wie Marcus sagte geht der Unterhaltsanspruch des Kindes bei UVG Bezug auf das Land über. Allerdings nur in Höhe des UVG-Betrages. Den Rest bis zur Höhe laut Titel könnte man pfänden, dieser Rest würde dann aber wiederrum als laufender Unterhalt auf die UVG-Auszahlung angerechnet werden.

Man muss seine Entscheidung deshalb davon abhängig machen, ob der zu erwartende pfändbare Betrag höher ist als die UVG-Leistung. Das ist in Zeiten des Mindestlohnes und aufgrund § 850d ZPO durchaus realistisch. Man muss aber auch den Hinweis von Marcus beachten, dass viele insbesondere kleine Arbeitgeber mit Lohnpfändungen richtig Probleme haben und sowas dauerhaft und indirekt auch zum Arbeitsplatzverlust führen kann.

Bevor man eine Beistandschaft beantragt, kann man die Pfändung auch in Eigenregie machen und sich dabei vom JA-Mitarbeiter nach § 18 SGB VIII unterstützen lassen. Ich halte das bei mündigen Eltern für die bessere Variante.

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