Zu lange Kindesunterhalt gezahlt?

21. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)
Zu lange Kindesunterhalt gezahlt?

ExEhemann zahlt der ExEhefrau Kindesunterhalt für zwei Kinder, jeweils € 250,-- monatlich.
Nach einem Jahr wird eines der Kinder 18 Jahre, geht weiterhin zur Schule (Abi). Der Vater zahlt weiter.
Eines Tages fällt ihm auf, dass er für den 18 jährigen gar keinen Unterhalt mehr hätte zahlen müssen. Den Kindesunterhalt hatte einst die Mutter für den Jungen eingeklagt. Nun, mit Volljährigkeit, hätte der Junge selbst den Kindesunterhalt einklagen müssen.
Deswegen fordert der Vater das Geld, ab Volljährigkeit, zurück.
Zu Recht?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Schippi,

Wenn der 18.Jährige das "normale" Abi macht, steht ihm weiterhin Unterhalt zu.

Wenn ein Titel/Jugendamtsurkunde nicht ausdrücklich auf den 18.Geburtstag begrenzt wurde,dann läuft er weiter.

Wenn kein gültiger Titel mehr bestand, hätte der Vater die Zahlung einstellen können.Zurückverlangen geht nicht.

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Sie schreiben:

Zitat:
Eines Tages fällt ihm auf, dass er für den 18 jährigen gar keinen Unterhalt mehr hätte zahlen müssen.

Ein 18-jähriger Abiturient hat keinen Anspruch auf Unterhalt?
Wie kommen Sie denn auf die Idee?
Und nein, ein Unterhaltsanspruch entsteht nicht wegen einer Klage des Unterhaltsberechtigten, wie Sie es in der Frage formuliert haben.

Rückforderung des Unterhalts durch den Vater an die Mutter seines Sohns, der kurz vor dem Abitur steht.
Ohne Worte.....

-- Editiert von altona01 am 21.03.2016 23:50

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von altona01):

Ein 18-jähriger Abiturient hat keinen Anspruch auf Unterhalt?
Wie kommen Sie denn auf die Idee?
-- Editiert von altona01 am 21.03.2016 23:45


Er hat wohl schon Anspruch auf Unterhalt, aber - so meine Informationen (?) - muss er den als Volljähriger selbst einklagen. Der bis dahin gezahlte Unterhalt würde, so mein Gedanke, mit Volljährigkeit möglicherweise automatisch enden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Ich würde doch meinen, dass die letzten beiden Antworten unmissverständlich und deutlich genaug ausgefallen sind. Wenn der Vater der Ansicht ist, dass das Geld in der letzten Zeit unbedingt auf das Konto des Kindes hätte gehen müssen, dann steht es dem Vater selbstverständlich frei, den entsprechenden Betrag an das Kind nachzuzahlen. Das ändert nichts daran, dass das an die Mutter gezahlte Geld weg ist. Vor allem ändert es nichts daran, dass das Geld (aller Wahrscheinlichkeit nach) nicht "ohne Rechtsgrund" an die Mutter gezahlt wurde, sondern ein Unterhaltsanspruch durchgehend bestand, den das Kind sich auf ein beliebiges Konto erfüllen lassen kann. Zweifelsfrei entsteht der Anspruch auch nicht erst durch Klage dieses Kindes, wobei es auch hier dem Vater selbstverständlich frei steht, dem Kind einen Fachanwalt für Familienrecht zu finanzieren, damit dieses ihn verklagen kann.

Ganz nebenbei beschleicht mich anhand der wenigen hier gelieferten Fakten das Gefühl, dass der Vater hier sowieso keinerlei Grund zur Beschwerde hat und eigentlich ziemlich gut weggekommen ist. Wer einem Abiturienten nämlich nur 250€ im Monat überweist, der sollte beim Thema Unterhalt die Füße still halten. Wenn man die letzte Zeit über dann am liebsten gar nichts gezahlt hätte und noch lieber jetzt das zur Lebensführung und zum Schulbesuch verbrauchte Geld zurückfordern möchte...

Da die Mutter wohl damals "geklagt" hat, gibt es wohl auch (wie hier schon angemerkt wurde) den entsprechenden Titel über diesen Unterhalt. Da der Hinweis von edy völlig übergangen wurde, ist dieser wohl auch nicht befristet. Stellt der Vater jetzt also den Unterhalt ein, leitet die Mutter die Zwangsvollstreckung ein. Ob dem Vater eine Abänderung dieses Titels entgegenkommen könnte, kann hier niemand anhand der wenigen Fakten beurteilen. Dazu müsste der Vater wiederum einen Anwalt aufsuchen.

Dass der Vater "gar keinen Unterhalt mehr hätte zahlen müssen" oder "der Junge selbst den Unterhalt einklagen" muss, scheint mir eine These zu sein, die erstmal ziemlich gewagt daherkommt. Fordern kann der Vater viel. Einen Anspruch hat er auf wenig.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo schippi,

ich möchte auch noch einen Gedankenfehler korrigieren.

Auch damals hat schon das Kind den Unterhalt eingeklagt, allerdings wurde es seinerzeit (also vor Volljährigkeit) von der Kindesmutter vertreten.

Berry

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