Zugewinn / Anfangsvermögen

14. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
Johanna42
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zugewinn / Anfangsvermögen

Hallo,
Ich habe eine Frage zur Berechnung des Anfangsvermögens.
Mein Mann hat vor der Ehe das Elternhaus seiner Pflegeeltern gekauft. Wert lt. Gutachten 260.000DM.
Den Pflegeeltern wurde ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Wert Wohnrecht lt. Gutachten 107.000DM.
Kauf 1998
Heirat 2002
Ist es richtig, dass grundsätzlich der Wert des Wohnrechts vom Verkehrswert abgezogen wird ?
Da zwischen Kauf und Heirat 4 Jahre liegen, muss das Wohnrecht neu bewertet werden auf den Stichtag der Heirat ?

Während der Ehe sind die begünstigten Eltern verstorben, das Haus wurde verkauft (130.000€).
Ca. 100.000€ Gewinn brachte der Mann für den Kauf eines gemeinsamen Hauses ein. Wir stehen beide zu 50% im Grundbuch.

Wie würde nun ein Zugewinn berechnet. Geht das alte Haus mit Verkehrswert abzüglich Wohnrecht in das Anfangsvermögen, oder würde man in dem Fall den Gewinn aus dem Hausverkauf, welcher in das gemeinsame Haus geflossen ist, als Anfangsvermögen nehmen ?

Danke

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Johanna,

Stichtag des AV ist der Tag der Hochzeit.

Ich würde das AV so sehen:

Was hätte das Haus bei einem Verkauf am Hochzeitstag gebracht? (wahrscheinlich 260 - 107 = 153 Tsd.DM).

Die Eintragung des Wohnrechts würde ich wie ein Kredit sehen).

Es ist zu prüfen ob dir du den Grundbucheintrag die Hälfte des Hauses gehört (Schenkung) ?

Dann hättest du auch Anfangsvermögen.

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Johanna42
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo edy,
zunächst einmal danke für die Antwort.

Anfangsvermögen hatte ich definitiv nicht, da das erste Haus meinem Mann allein gehörte.
Er hat es dann nach unserer Hochzeit verkauft und den Gewinn aus dem Verkauf (100.000€) in unser neues, gemeinsames Haus gesteckt. Dies war deutlich teurer und wurde noch renoviert.

Hier stehe ich zu 50% im Grundbuch und ebenso bin ich mit 50% an der Finanzierung beteiligt, obwohl mein Mann sein Geld miteongebracht hat. Wir haben dadurch letztlich einfach etwas weniger finanzieren müssen.

Gruß Johanna

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Johanna,

du hattest zwar kein AV, die Frage ist deshalb ob du durch die Eintragung ins GB "beschenkt" wurdest? denn:

Zitat:
Schenkungen und Erbschaften während der Ehe
rechnen zum Anfangsvermögen, werden aber
auf den Tag der Zuwendung bewertet


Ist nur so ein Gedanke ( keine Ahnung ob das richtig ist). Evtl. wissen andere mehr?

lg
edy

-- Editiert von edy am 14.11.2015 18:13

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Johanna42
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo edy,
danje, ein interessanter Ansatz. Darüber habe ich so noch gar nicht nachgedacht.

Denke, dass ich diese Frage dann aber wohl doch nur vom Anwalt geklärt bekomme.

Gruß Johanna

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 277.871 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
112.281 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen