Hallo liebe Community,
da diese Konstellation offensichtlich nicht so häufig vorkommt, wende ich mich an das Forum mit der Bitte um Ideen zur Lösung oder auch sonstige andere Perspektiven.
Ein Ehepaar ist seit 2006 verheiratet, aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. 2021 wurde die Scheidung eingereicht, nach erfolgtem Trennungsjahr, es besteht Zugewinngemeinschaft.
In 2008 wurde ein Haus gekauft, im Grundbuch ist nur die Ehefrau eingetragen. Für die Schulden haften beide ggü. der Bank. Es besteht noch eine Restschuld, die monatlichen Kreditraten werden zu 90% vom Ehemann, zu 10% von der Ehefrau getragen.
Die Ehefrau ist mit den Kindern aus dem Haus ausgezogen. Der Ehemann wohnt dort noch und möchte auch dort bleiben.
Nun zur eigentlichen Frage: Im Rahmen des Zugewinns, wird der Ehefrau der Wert des Hauses voll zugerechnet, und beiden Ehepartnern jeweils die Hälfte der Restschuld. Somit ist die Frau gegenüber dem Mann ausgleichspflichtig. Da er jedoch in dem Haus wohnt, kann sie auch nicht einfach verkaufen, um ihn auszuzahlen. Welche anderen Möglichkeiten hat sie, um in absehbarer Zeit an ihr Vermögen zu kommen, oder das Haus wieder selbst zu nutzen? Welche Möglichkeiten hat die Ehefrau, das Haus ggf. räumen zu lassen und wie ist hier der zeitliche Horizont? Muss hierfür die Scheidung bereits rechtskräftig sein?
Ist er ihr gegenüber zu einer Miete verpflichtet (Die Zugewinngemeinschaft wurde mit Zustellung des Antrages auf Scheidung beendet.)? Muss hier ein offizieller Mietvertrag aufgesetzt werden, oder läuft dies im Rahmen einer "stillschweigenden Vereinbarung" erstmal so weiter?
Vielen Dank für die Hilfe.
Zugewinn - Haus im alleinigen Eigentum, Auszahlung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Zitatim Grundbuch ist nur die Ehefrau eingetragen. :
Warum wurde das so gemacht?
Zitatdie monatlichen Kreditraten werden zu 90% vom Ehemann, zu 10% von der Ehefrau getragen. :
Wenn das immer noch so ist, dann gilt die Übernahme von 90% der Kreditrate bereits als Nutzungsentschädigung. Ob die Frau einen weiteren Anspruch hat hängt von der Höhe der Kreditrate ab.
ZitatWelche Möglichkeiten hat die Ehefrau, das Haus ggf. räumen zu lassen und wie ist hier der zeitliche Horizont? :
Sofern das noch nicht passiert ist, könnte der Mann aktuell wohl eine Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB verlangen. Dabei ist der § 1361b Abs. 4 BGB zu beachten.
Nach der Scheidung gilt dann der § 1568a BGB. Ob der Mann (mit den Kindern?) dann ausziehen muss ist eine Frage des Einzelfalls. Nach § 1568a Abs. 5 BGB besteht dann aber Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages.
Hinsichtlich der Zahlung des Zugewinnausgleiches sollten sich die Ehegatten auf ein durchführbares Vorgehen einigen. Sollte keine Kompromissbereitschaft da sein, so werden am Ende Beide verlieren.
Ein Kompromiss könnte so aussehen, dass der Zugewinnausglich nicht fällig ist, so lange der Mann noch in dem Haus wohnt.
Vielen Dank für die Antwort, hh.
Zitat (von Alleskäse ):
im Grundbuch ist nur die Ehefrau eingetragen.
Warum wurde das so gemacht?
Der Ehemann hat eine Firma, um das Haus abzutrennen, wurde das damals leider so entschieden.
Der Ehemann bewohnt das Haus alleine, die Kinder sind mit der Ehefrau ausgezogen, da er hier schon nicht zu Kompromissen bereit war.
Die Frage zur Kreditrate bezieht sich auf eine eventuelle Rückrechnung, da die Ehefrau ja insgesamt weniger zahlt, ihr jedoch dann die Miete zustehen würde. Müsste die Ehefrau hier ggf. mehr zahlen und dies noch offiziell, also in einem Mietvertrag o.ä. belegen. Zahlt sie hier dann ggf. drauf?
Mit einer Einigung ist derzeit wohl nicht zu rechnen.
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