Zählt ein Hauskauf dessen Kaufvertrag vor der Eheschließung abgeschlossen wurde aber erst nach der Eheschließung ins Grundbuch eingetragen wurde zum Anfangsvermögen oder schon zum Zugewinn ?
Zugewinn Zeitpunkt Hauskauf Grundbucheintrag
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
M.E. zum Anfangsvermögen. Du hast das Haus doch zu dem Zeitpunkt käuflich erworben. Der Grundbucheintrag ist doch nur noch eine Formsache.
Aber nagel mich nicht drauf fest! :-))
Gruß
Anna
ich widerspreche mal, lasse mich aber gern anhand von Fakten eines besseren belehren:
Der Käufer erwirbt das Eigentum an dem Haus nicht durch Abschluß des Kaufvertrages. Weder die notarielle Beurkundung oder Zahlung des Kaufpreises bewirken einen Eigentumsübergang.
Das Eigentum geht über durch Auflassung (Einigung über Eigentumsübergang, wahrscheilich bei Vertragsabschluss) UND Eintrag ins Grundbuch. Erst wenn der der Grundbucheintrag erfolgt ist, wurde das Haus rechtskräftig erworben.
Demzufolge zählt nach meiner Einschätzung in diesem Fall das Haus zum Zugewinn, da es sich zu Beginn der Ehe noch nicht im Eigentum des Ehegatten befand.
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Für das Liegenschaftsrecht/ Baurecht ist das mit Sicherheit richtig. Aber für das Scheidungsrecht?????
Mit Abschluß des Kaufvertrages werden auch die Zahlungen für Raten, Makler, Notar usw.... fällig.......
Dies ist auch nur ganz normales BGB-Recht, siehe §873 BGB
. Auch im Scheidungsrecht wird meines Erachtens die Frage gestellt, ob sich das Haus in meinem EIGENTUM befindet. Und das war zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht der Fall. Dies ist hier sicherlich etwas unglücklich, aber wieso sollte man nur im Scheidungsfall von dieser Regel abweichen.
Die vor der Eheschließung angefallenen Kosten für das Haus bzw. dessen Erwerb werden m.E. dem Anfangsvermögen zugerechnet. Das Haus (und dessen Wertsteigerung) ist Zugewinn.
...ich bin noch nicht vom Gegenteil überzeugt. ;-)
Ich verstehe das Problem aber auch gar nicht.
Das Anfangsvermögen ändert sich doch nicht durch den Zeitpunkt des Grundbucheintrags.
In einem Fall besteht es aus Geldvermögen, in dem anderen Fall aus Immobilienvermögen.
Die Wertsteigerung und die Hypothekentilgung sind doch in jedem fall Zugewinn.
Hallo,
gerade im Moment steh ich ganau vor diesem gleichen Problem, leider ist dieser Beitrag von 2004, hat sich denn in der Zwischenzeit evtl. noch was konkreters ergeben oder hat jemand das gleiche Problem schon hinter sich ?? Wäre echt wichtig für mich zu wissen was auf mich zu kommt... ich sag schon mal Danke für evtl. Antworten
mfg
snipo
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"snipo"
keiner eine Antwort :-(
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"snipo"
Ich würde bei einem Notar vorsprechen und dies vor Ort klären?
Würde mich auch interessieren?
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
was bedeuten würde, fällt es in das Anfangsvermögen, würden meiner Frau Zugewinn zustehen, also die abgezahlten Raten minus die Zinsen, sollte der Grundbuchauszug maßgebend sein, steht ihr die Hälfte des Verkehrswertes zu.... hab ich das richtig verstanden?
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"snipo"
Der Zugewinnausgleich bezieht sich auf das Vermögen, nicht auf das Eigentum. Zum Vermögen gehören auch Forderungen, wie z.B. ein Anspruch auf Eigentumsübertragung. Dieser Anspruch entsteht mit der Zahlung des Kaufpreises.
Eine Änderung des Vermögens erfolgt nur durch Zahlungen, denen kein werthaltiger Anspruch gegenübersteht. Das Vermögen wird daher durch die anfallenden Gebühren für Notar- und Grundbucheintrag, die Grunderwerbsteuer und ggf. die Maklergebühren gemindert.
Während des eigentlichen Kaufvorganges ändert sich das Vermögen jedoch nicht, da die Summe aus Forderungen, Verbindlichkeiten und Eigentumsrechten konstant bleibt.
Daher spielt der Zeitpunkt der Eigentümereintragung in das Grundbuch keine Rolle für den Zugewinnausgleich.
was heist das auf Deutsch ;-(
Für mich? Für meine Frau?
Dein Anfangsvermögen umfasst den Hauswert abzüglich der Schulden zum Zeitpunkt der Heirat.
Der Zeitpunkt Eigentumseintragung im Grundbuch ist nicht relevant für die Berechnung des Zugewinnausgleichs.
so, hab mich von einem Anwalt beraten lassen:
Eigentümer wird man erst zu dem Zeitpunkt des Eintrages in das Grundbuch.
mfg
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