Zugewinngemeinschaft neues Recht - negatives Anfangsvermögen - Forderung gesamtes Geld

24. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
glaswirbel
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Zugewinngemeinschaft neues Recht - negatives Anfangsvermögen - Forderung gesamtes Geld

Ehefrau: Anfangsvermögen -20.000 Euro und Endvermögen 15.000 Euro (Zugewinn 35.000 Euro)
keine Immobilien, Schenkungen etc. Schuldungstilgung und Erspartes von 15.000 Euro rein durch Gehalt

Ehemann: Anfangsvermögen 0 und Endvermögen 0 (Zugewinn 0)

Zugewinn der Ehefrau übersteigt Zugewinn des Ehemannes um 35.000 Euro.


Forderung von Ehemann an Ehefrau: Hälfte der 35.000 Euro also 17.500 Euro. Ehefrau muss sich aber nicht verschulden um die Forderung zu bezahlen, d.h mehr als 15.000 Euro muss sie nicht bezahlen.

Heißt es in diesem Fall tatsächlich, dass die Ehefrau Ihr gesamtes Erspartes von 15.000 Euro dem Ehemann auszahlen muss und damit ein Vermögen von 0 hat?

Dankeschön!

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Beim Zugewinn wird nur geteilt was noch vorhanden ist.

Frau hat Zugewinn von 15000€ davon geht die Hälfte an den Mann.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Heißt es in diesem Fall tatsächlich, dass die Ehefrau Ihr gesamtes Erspartes von 15.000 Euro dem Ehemann auszahlen muss und damit ein Vermögen von 0 hat?


Ja (§ 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB )

Zitat (von edy):
Beim Zugewinn wird nur geteilt was noch vorhanden ist.

Frau hat Zugewinn von 15000€ davon geht die Hälfte an den Mann.


Die Aussage ist falsch (§ 1372 BGB ). Die Frau hat einen Zugewinn in Höhe von 35.000€ (§ 1373 BGB , § 1374 Abs. 3 BGB ). Da der Mann einen Zugewinn von 0€ hat, werden die 35.000€ geteilt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von hh):
Die Aussage ist falsch (§ 1372 BGB ). Die Frau hat einen Zugewinn in Höhe von 35.000€ (§ 1373 BGB , § 1374 Abs. 3 BGB ). Da der Mann einen Zugewinn von 0€ hat, werden die 35.000€ geteilt.


das ist die Frage denn:

Ausgleichsanspruch: Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich beschränkt sich nur auf das tatsächlich vorhandene Vermögen des Partners. Keiner muss sich also verschulden um dem anderen den Zugewinnausgleich bezahlen zu können.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von edy):
Ausgleichsanspruch: Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich beschränkt sich nur auf das tatsächlich vorhandene Vermögen des Partners. Keiner muss sich also verschulden um dem anderen den Zugewinnausgleich bezahlen zu können.


Richtig, deswegen muss die Frau auch nicht 17.500€ als Zugewinnausgleich zahlen, sondern "nur" 15.000€.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.055 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen