Zuschuss für Kinderhort/Kindertagesstätte

7. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Mieter123
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 16x hilfreich)
Zuschuss für Kinderhort/Kindertagesstätte

Hallo,

wer kennt sich hier einwenig damit aus?
Folgender Fall eine alleinerziehende Mutter geht Vollzeit arbeiten und bekommt 950 Euro. Davon muss sie Miete in Höhe von 510 Euro bezahlen. Sie hat eine Wohngemeinschaft mit ihrem Bruder. Das Jugendamt bezahlt die 130 Euro normal für den Kinderhort. Der Unterhalt kommt ebenfalls über das Amt herrein.
Frage:
Kann das Jugendamt von der alleinerziehenden Mutter verlangen dass ihr Bruder als der Mitbewohner für den Kinderhort aufkommen muß?
Er ist doch überhaupt nicht verantwortlich für das Kind.

Wer kennt hier die Rechtsgrundlage?
Ob hier ein Mitbewohner z.B. Bruder oder Lebensgefährte für den Kinderhort aufkommen muss.
Oder muss das Amt so oder so zahlen.

Denn wenn die alleinerziehende Mutter dies nicht mehr bezahlt bekommt kann sie gleich das Arbeiten aufhören. Vollzeit arbeiten das Kind die ganze Woche zu fremden Leuten stecken, nur Unterhalt von 150 Euro und kein Zuschuss für den Hort, bleibt ja nichts mehr zum Leben.

Bin gespannt auf euere Antworten...

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-- Editiert am 07.10.2009 18:49

-- Editiert am 07.10.2009 18:53

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo Mieter123,

dass Geschwister anteilig gegenüber ihren Eltern Verpflichtet sind ist mir bekannt, auch dass in gerader Linie ersatzweise zur Unterhaltspflicht Personen herangezogen werden können, nicht aber dass Geschwister Unterhaltspflichtig gegenüber den Kindern anderer Gschwister sein können - macht auch keinen Sinn, da diese Person dann nur unter erschwerten Bedingungen eine eigene Familie gründen könnte.
Die Kosten für die Fremdbetreuung sind Bedarf des Kindes und somit Teil der Verpflichtung dessen Eltern (auch Großeltern/Ur-Großeltern).

Wenn der Vater nur 150€ Kindsunterhalt zahlen kann, wurde er vermutlich ausreichend abgeklopft und es ist nicht mehr zu holen.

Das Kind hat ein Recht auf sozialisierende Kontakte im Hort, somit ist deine hier angeführte Sicht nicht ganz im Sinne der Gesetzgeberin und ihrer Rechtsprecherin (BGH).

Stellt sich deine Frage konkret, weil dem Bruder vom JA eine entsprechende Aufforderung vorliegt?

Wie alt ist das Kind?

Lieben Gruß

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"*Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken.*Lüge!"

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#2
 Von 
Mieter123
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 16x hilfreich)

Das Kind ist 7 Jahre... Dem Bruder liegt sowas nicht vor...
Das JA stoppte allerdings nun die zahlen und die Sachbearbeiterin ist nun länger krank angeblich und die Bearbeitung dauert noch. Allerdings kann die Mutter auch nicht den Hort vorstrecken wurde auch klipp und klar dem JA gesagt dass dann das Arbeiten eingestellt werden kann. Nur in die Arbeit zugehn damit man Unkosten zahlt das Kind den ganzen tag in der Hort steckt und dann Abends nur Wasser und brot kann es nicht sein.

Ich wollte nur vorher fragen ob das JA gegebenenfalls Mietbewohner zur Kasse beten kann, da eventuell ein eheliches Verhältnis bestehen kann. Beim Bruder jetzt nicht aber wenn ein Lebensgefährte dort wohen würde.

Also kann man davon ausgehen dass kein Mietbewohner zur Kasse gebeten werden kann!

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#3
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo Mieter123,

im Gegensatz zu Geschwistern oder Mitbewohnern, im Sinne einer Wohngemeinschaft, werden Mitbewohner, die in einem partnerschaftlichen Verhältnis zur Leistungen beantragenden Person stehen sehr wohl zur Kasse gebeten, weil hier von einer partnerschaftlichen Bedarfsgemeinschaft ausgegangen wird, in der man gegenseitig füreinander einsteht.
Das Sozialrecht dieses Pleitestaates ist hier sogar dem bisherigen Familien(un)recht einige Schritte voraus und nach spätestens einem Jahr wird hier von einer gefestigten Partnerschaft ausgegangen. - Es soll entsprechende Tendenzen an Familiengerichten geben, die vom entsprechenden BSG-Urteil etwas mitbekommen haben.
Eine endlich mal brauchbare Zusammenfassung findet sich hier!

Also, immer den letzten Absatz aus dem o.a. Artikel zu Rate ziehen, schön auf Wohngemeinschaft pochen, ja keine (angestrebte) Partnerschaft äußern und sichtbare Fakten schaffen (eigene Schlaf-/ Aufenthaltsräume, getrennt wirtschaften, getrennte Kühlfächer) oder mit dem Kind in einer eigenen Wohnung leben.

Wie hat das JA die Einstellung der Zahlungen begründet (§§)?
Hat die Mutter Kinderzuschlag beantragt?
In welchem Umfang arbeitet der Vater?
Kann der Vater die Betreuung zeitweise übernehmen?

Lieben Gruß

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"*Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken.*Lüge!"

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#4
 Von 
Mieter123
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 16x hilfreich)

Wird weiterhin bezahlt...

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