Zutritt zur ehemaligen Ehewohnung erhalten?

21. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1395 Beiträge, 230x hilfreich)
Zutritt zur ehemaligen Ehewohnung erhalten?

Ein Ehepaar (beide Ü60) hat sich nach kurzer Ehe (ca. 3 Jahre) getrennt.

Ehefrau X ist wegen verbaler übergriffe und Handgreiflichkeiten Hals über Kopf (vorübergehend) zum Kind gezogen, bis sie eine eigene Wohnung fand.

Mehrmals hat sie gefordert, die in ihrem Eigentum befindlichen HaustatsGegenstände und persönlichen Dinge (Akten, Unterlagen, Kleidung etc ...) abholen zu können. Herr X verweigert den Zugang zur Wohnung jedoch.

Mittlerweile hat sie sich einen Anwalt genommen, der die Herausgabe der Sachen gefordert hat, sonst würde Klage erhoben. Daraufhin hat sein Anwalt gebeten, man möge 3 Abholtermine vorschlagen. Frau X nannte 3 Termine wovon Herr X dann einen akzeptierte.
Soviel zur Vorgeschichte.
Nun das Problem:

Herr X schrieb zwischenzeitlich, dass er Frau X keinen Zugang zur Wohnung gewährt. Nur ihren Umzugs-Helfern.
Wie sollen die Helfer denn wissen, WAS sie alles aus der Wohnung mitnehmen sollen? Klar, der Couchtisch (Beispiel) ist eindeutig identifizierbar, genauso wie die Damenkleidung. Aber welcher "Kleinkram" wem gehört, wissen doch die Helfer nicht. Außerdem würden sie sich unwohl fühlen, in den Schränken des Mannes zu "wühlen" ohne zu wissen, welche Vase, welche Unterlagen, welches Geschirr, welche Dekorartikel etc...der Frau gehören?

Frage: ist Herr X verpflichtet, Frau X zum Zwecke des Umzugs in die Wohnung zu lassen?
Und da er ja schon angekündigt hat, den Zutritt zu verwehren, wäre es hier möglich, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, die ihr den Zutritt zum Umzugszweck zuspricht? (ich kenne mich damit nicht aus, ob dies ein Fall für einstweilige Verfügungen sein könnte. Wenn nicht, gibt es andere Mittel?)

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125216 Beiträge, 40471x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Frage: ist Herr X verpflichtet, Frau X zum Zwecke des Umzugs in die Wohnung zu lassen?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer
Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Kommt halt auf die konkreten Details und die Güte der jeweiligen Argumente an …



Zitat (von Schalkefan):
Und da er ja schon angekündigt hat, den Zutritt zu verwehren, wäre es hier möglich, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, die ihr den Zutritt zum Umzugszweck zuspricht?

Ja, das könnte möglich sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1395 Beiträge, 230x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer
Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Welche Faktoren/Unwägbarkeiten Fähigkeiten fehlen denn noch?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39721 Beiträge, 14194x hilfreich)

Man stelle sich vor, es käme zum Gerichtsstreit, in welchem man sich um die Gegenstände streitet, die herauszugeben sind, da müssten die Gegenstände so genau bezeichnet sein, dass der Gerichtsvollzieher diese Teile anhand der Liste identifizieren kann. So genau sollte dann auch Deine Liste sein. Und diese Liste sollte dem Mann vorher zugehen. Denn es kann ja auch durchaus Streit über die einzelnen Gegenstände geben. Idealerweise akzeptiert der Mann die Liste und stellt die Gegenstände schon abholbereit.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125216 Beiträge, 40471x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Welche Faktoren/Unwägbarkeiten Fähigkeiten fehlen denn noch?

Als erstes wäre mal der Wortlaut der jeweiligen, gegenseitigen vorgetragenen Argumente relevant, welche die Verweigerung begründen sollen und die Verpflichtung zur persönliche Anwesenheit begründen sollen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1395 Beiträge, 230x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Man stelle sich vor, es käme zum Gerichtsstreit, in welchem man sich um die Gegenstände streitet, die herauszugeben sind, da müssten die Gegenstände so genau bezeichnet sein, dass der Gerichtsvollzieher diese Teile anhand der Liste identifizieren kann.

Es wurden 2 Haushalte zusammengelegt. Die Gegenstände von Frau X wurden in die jeweiligen Schränke/Vitrinen/Schubladen dazugelegt. Wie soll man aus dem Gedächtnis all seine Besitztümer, jeden Kleinkram, auflisten? Z.B. Fotoalben. Ich hab das Grad mal probiert. aus dem Gedächtnis könnte ich keinesfalls die Einbände der vielen, im Laufe meines Mehr als 40-jährigen Lebens angelegten Alben, beschreiben. Mache ich aber den Schrank auf und sehe sie, dann weiss ich sofort: ach, das sind sie ja!
Genauso ist es mit Vasen, Gläsern, Bilderrahmen etc ...
Stellt ihr Euch doch mal Euren 100m2 grossen Haushalt vor und listet ALLE Eure Dinge aus dem Gedächtnis auf, und dann auch noch mit genauer Beschreibung. Das, was man nicht täglich vor Augen hat, fällt einem doch erst wieder ein, wenn man die Schranktür öffnet...

Zitat (von wirdwerden):
Denn es kann ja auch durchaus Streit über die einzelnen Gegenstände geben.

Nein, es handelt sich nur um Dinge, die sie schon vorher besass und in den Haushalt mitbrachte. Da gibt es auch keinen Streit
(Über andere Dinge, die während der Ehe angeschafft würden, gibt es durchaus Streit. Aber diese sind nicht Gegenstand des in Rede stehenden Umzugs-Tags)

Zitat (von wirdwerden):
Idealerweise akzeptiert der Mann die Liste und stellt die Gegenstände schon abholbereit.

Das wäre ein Traum. Aber er macht da gar nichts abholbereit ("ich mach doch nicht deine Arbeit und Pack deinen Kram"). Wie gesagt, es handelt sich ja nicht um Kleinkram, sondern die Hälfte eines Haushalts. Das dauert mit 3-4 Personen einen ganzen Tag (mit Möbel abbauen, verpacken, verstauen etc...)
Wie gesagt, dass es ihre Dinge sind, bestreitet er ja auch nicht.
Es geht ihm doch nur darum, die Frau mürbe zu machen und zu schikanieren.
Bereitstellen will er nichts.
Zur Abholung darf die Frau aber auch nicht rein.

Das einfachste wäre doch, wenn sie mit dabei wäre. Von ihr aus ist es auch ok, wenn sie nichts anfasst, sondern einfach nur drauf zeigt, was ihres ist, und wir Helfer packen es dann ein.

Wenn hier also die einstweilige Verfügung ein Mittel zum Zugang ist, dann wird sie das in Angriff nehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125216 Beiträge, 40471x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Mache ich aber den Schrank auf und sehe sie, dann weiss ich sofort: ach, das sind sie ja!

Hilft nichts, denn man müsste das im Falle des Falles auch noch beweisen können.

Und ich würde damit rechnen, das der Ex dann, wenn alle da stehen und sie mit "ich weis es ist mein" einpacken will einfach dazwischen grätscht ...


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1395 Beiträge, 230x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Als erstes wäre mal der Wortlaut der jeweiligen, gegenseitigen vorgetragenen Argumente relevant, welche die Verweigerung begründen sollen


Es gibt keine Argumente.
Bevor sie einen Anwalt einschaltete, fragte sie ihn mehrmals (alles per WhatsApp) wann sie ihre Sachen holen könne. Immer hatte er wochenlang keine Zeit. Und dann plötzlich schrieb er, dass sie doch "morgen" kommen solle um ihren Umzug zu erledigen. Klar, am Folgetag stehen ja auch Helfer, Werkzeug zum Möbelabbau und geeignetes Verpackungsmaterial Gewehr bei Fuß...(Ironie)
Daraufhin nahm sie sich einen Anwalt, der erstmal ganz normal die Herausgabe forderte, gerne unter Benennung mehrerer "realistischer" Termine (das bedeutet nicht: morgen!), die dem Mann genehm wären. Keine Antwort. Daraufhin erneute anwaltliche Aufforderung unter Androhung von Klage.
Jetzt erst Reaktion:
Sein Anwalt bat schriftlich um Vorschlag von 3 möglichen Terminen. Nach Rücksprache mit den 3 Helfern (schließlich müssen alle ja auch Zeit haben) wurden 3 Termine vorgeschlagen.

Statt einer schriftlichen Terminzusage durch seinen Anwalt, kam nur eine knappe WhatsApp:
"Komme am xx.yy.2024 ab 14.00
Bring Helfer mit.
Du kommst aber nicht rein"

Mehr nicht. Keine Argumente.
(Anmerkung meinerseits: erst ab 14.00 Uhr ist natürlich mehr als knapp...wir wollen aber kein Öl ins Feuer gießen und werden halt reinklotzen)

Zitat (von Harry van Sell):
die Verpflichtung zur persönliche Anwesenheit begründen sollen.

Natürlich gibt es keine Verpflichtung zur persönlichen Anwesenheit. Aber es anders scheint es ja nicht praktikabel, alle Gegenstände der Frau zu identifizieren. Und wenn ich mit jedem Gegenstand erstmal nachfragen muss, dann ist das knappe Zeitfenster schon gar nicht zu halten. Außerdem möchte ich als Helfer auch nicht in "der Unterwäsche" des Mannes rumwühlen, wenn die Frau einfach daneben stehen könnte und sagt: hier sind nur seine Schlüpfer drin. Meine sind dort drüben.

Es könnte halt (von ihrer Seite) völlig komplikationslis gehen. Nur er legt halt Steine in den weg

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