Zuweisung der gemeinsamen Ehewohnung durch Richterlichen Vergleich

26. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Rüdiger K
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Zuweisung der gemeinsamen Ehewohnung durch Richterlichen Vergleich

Ein Richter hat der F und den Kindern ( T 14 Jahre - S 18 Jahre ) die gemeinsame Ehewohnung ( Eigenheim seid 15.10.2004 ) zugewiesen. Ihm wurde vom Richter der große Keller und der Heizungsraum zugewiesen weil der M selbständiger Handwerker seid 01.06.2011 ( Dachdecker ) ist. Der M soll bis zum 31.07.2018 aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Beiden, also der F und dem M wurde PKH bewilligt, und der M ist dem ältesten Sohn zu keinen Unterhalt verpflichtet, da der M alles an Rechnungen - Essen - Versicherungen und Abtragungen vom Haus bezahlt, so entschied der Rrichter. Jetzt hat Er im Keller ein Sanitärraum ( ASR - A4.1 Sanitärräume ) eingerichtet, weil er täglich sehr schmutzig nach Hause kommt. Dann bietet der M seid 01.06.2011 einen 24 Stunden Notdienst an. Laut dem Arbeitsstätteverordnung würde dem M ja sogar ein Pausenraum/Ruheraum zustehen.Wie der Raum an Möbel ausgestattet ist, bleibt dem M ( Firmenchef ) selbst überlassen.

Sanitäranlagen:
Eine Arbeitsstättenrichtlinie in § 6 der Arbeitsstättenverordnung gibt vor, dass den Mitarbeitern in jedem Unternehmen Toilettenräume zur Verfügung stehen müssen, dafür hat die Unternehmensleitung Sorge zu tragen. Bei bestimmten Tätigkeiten, vor allem wenn die Gesundheit es erfordert, müssen zusätzlich Waschräume vorhanden sein

A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
Ob Pausenraum oder Ruheraum: Die Arbeitsstättenverordnung schreibt vor, dass eine Räumlichkeit zum Ausruhen vorhanden sein muss.

Jetzt hat der Richter wohl Wind davon bekommen das der M im Keller schlafen möchte, und will dem M dieses wohl auch durch einen Beschluss verbieten. Der M kann sich aber keine ander Unterkunft außer dem Keller leisten. Was kann der M tun. Über einen Ratschlag wäre der M Ihnen sehr verbunden.



MfG Rüdiger Konen

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30 Antworten
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#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Wenn es ein Vergleich war, wurde von allen Parteien zugestimmt.

Dem Richter wird es egal sein wo wer schläft.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Hier geht doch einiges durcheinander.

Die Arbeitsstättenverordnung hat mit der zivilrechtlichen (familienrechtlichen) Seite gar nichts zu tun. Abgesehen davon bedarf es der Ruheräume u.s.w. nur für Mitarbeiter ab einer gewissen Anzahl und gilt auch nicht für die Firmeninhaber. Das ist also alles wurscht.

Im übrigen müsste man den ganzen Vergleich kennen, um etwas bewerten zu können. Ganz wichtig wäre z.B. auch, ob die finanzielle Seite der Angelegenheit wirklich auch im Vergleich auf den Punkt geregelt ist, wie die aussieht und wie die Nutzung der Kellerräume geregelt ist. Wenn das große Kind 18 ist, wird es kaum Gegenstand des Verfahrens der Eltern gewesen sein.

Also, bring mal Ordnung in das Durcheinander und frag dann auf den Punkt.

wirdwerden

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#3
 Von 
Rüdiger K
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Beteiligten schließen sodann nachfolgenden Vergleich:

1.) Der Antragsgegner verpflichtet sich bis zum 31.07.2018 die gemeinsame Ehewohnung
im Haus " *** ***** **, ***** ***** " mit Ausnahme des großen Kellerraums sowie
des Heizungsraum zu räumen und der Antragsstellerinzur alleinigen Nutzung zu überlassen.

2.) Die Beteiligten verpflichten sich, unmittelbar im Anschluss an den heutigen Termin zur
Lebensberatungstelle in der Stadt ****** zu gehen und da ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

3.) Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs werden gegenseitig aufgehoben.

Laut dirktiert, erneut vorgespielt und genehmigt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Da steht aber nichts, was nach 31.07 der Fall ist.

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#5
 Von 
Rüdiger K
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Mehr steht leider auch nicht im Vergleich, außer das die Antagsstellerin und der Antragsgegner PKH bekommen. Was soll/kann/muss denn noch dort stehen ??

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Rüdiger K):
Der M kann sich aber keine ander Unterkunft außer dem Keller leisten.


Hallo Rüdiger,

auch ohne das Vorgeplänkel zu kennen, ist es doch offensichtlich, dass der Vergleich darau abzielt, dem M nicht die Arbeitsmöglichkeit komplett zu entziehen.
Wenn allerdings jetzt ein zusätzliches verbot der Nutzung des Kellerraums im Raum steht, gibt es sicher eine hier nicht genannte Vorgeschichte, denn eine solch deutliche räumliche Trennung reicht eigentlich aus.

Aber seis drum; kommt so ein Beschluss sollte sich M eine eigene Bude suchen.
Zitat (von Rüdiger K):
da der M alles an Rechnungen - Essen - Versicherungen und Abtragungen vom Haus bezahlt, so entschied der Rrichter.
Nicht wirklich glaubhaft, dass es so einen Beschluss gegen den Willen des M gegeben hat.
Falls es aber Teil des Vergleiches ist, dann selber Schuld. Was sagt denn der eigene Anwalt dazu?

Berry

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#7
 Von 
Rüdiger K
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Rüdiger K):
Der M kann sich aber keine ander Unterkunft außer dem Keller leisten.


Hallo Rüdiger,

auch ohne das Vorgeplänkel zu kennen, ist es doch offensichtlich, dass der Vergleich darau abzielt, dem M nicht die Arbeitsmöglichkeit komplett zu entziehen.
Wenn allerdings jetzt ein zusätzliches verbot der Nutzung des Kellerraums im Raum steht, gibt es sicher eine hier nicht genannte Vorgeschichte, denn eine solch deutliche räumliche Trennung reicht eigentlich aus.

Aber seis drum; kommt so ein Beschluss sollte sich M eine eigene Bude suchen.
Zitat (von Rüdiger K):
da der M alles an Rechnungen - Essen - Versicherungen und Abtragungen vom Haus bezahlt, so entschied der Rrichter.
Nicht wirklich glaubhaft, dass es so einen Beschluss gegen den Willen des M gegeben hat.
Falls es aber Teil des Vergleiches ist, dann selber Schuld. Was sagt denn der eigene Anwalt dazu?

Berry
Ja so dachte der M auch, die Arbeitsmöglichkeit sollte ihm nicht entzogen werden. Normalerweise so dachte der M, würde eine solche räumliche Trennung ausreichen. Sie hat 136 m² zum leben mit 2 Kids und der M hat 50 m² als Arbeitsstätte/Werkstatt/Sanitärraum/Büro/Umkleideraum mit Bett. Aber die F hat über's Jugendamt Stress gemacht, und der vom Jugendamt hat mit dem Richter daraufhin nochmals gesprochen. Jetzt weis er nicht was dort alles geredet wurde und was die F alles dem vom Jugendamt gesagt hat. Fakt ist, das der vom Jugendamt dem M gesagt hat, das der M nicht in den Kellerräumen schlafen darf. Wenn der M das nicht einhält, würde der Richter einen Beschluss darüber erlassen.

Der M war sicherlich nicht sehr angetan von dem Vergleich, aber der Richter sagte auch zum M, wenn er das so nicht annimmt, dann hätte er noch andere Mittel um es durchzusetzen. Und ja, der Mann bezahlt jeden Monat über 2000,00 Euro an Abtragungen fürs Haus - Versicherungen - Essen - Wasser - Strom - Telefon und was noch alles dazu gehört. Die F bezahlt rein gar nichts. Für den M ist dieser Vergleich ein Ding der Unmöglichkeit. Der Anwalt des M sagte nur der M soll den Vergleich annehmen, wer weis was sonst der Richter noch macht.

Aber ganz aus dem Haus kann der Richter den M ja so einfach auch nicht werfen, denn die Betriebsanschrift ( Firma ) ist seid 06.2011 ja an dieser Adresse. Und er würde dem M ja die Existenz dadurch nehmen. ( So denkt der M mal, kann sich sicherlich auch Irren ).

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#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Na klar, die Firma darf ja auch bleiben, das ist ja klar geregelt. Nur M darf sich dort nicht häuslich einrichten.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#9
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Also reden wir doch nicht um den "heißen Brei" herum.

So wie ich das verstehe, habt ihr euch getrennt aber ihr seid noch nicht geschieden.

Deine Ex hat die Zuweisung der Ehewohnung zur (weitgehend) alleinigen Nutzung beantragt und per Vergleich auch erhalten. Für so eine einschneidende Maßnahme gibt es Gründe. Einer davon ist beispielsweise "häusliche Gewalt". Und danach sieht mir das hier aus.

Der Richter will dir nicht die Firma schließen, deshalb lässt er dir die Werkstatt. Aber er lässt halt nicht zu, dass du durch die "kalte Küche" dann doch noch in dem Haus lebst.

Klar ist das für dich eine sehr missliche Lage. Du darfst du Wohnung finanzieren (das wird vermutlich auf den Trennungsunterhalt angerechnet) und du darfst dir eine andere Bleibe suchen. Und so wie das für mich aussieht, wird das bis zur Scheidung wohl auch so bleiben. Dumm gelaufen. Das hat dir ja auch dein Anwalt schon gesagt.

Stell dich halt auf das Leben nach der Scheidung ein. Denn da dürfte ja eine massive Forderung nach Zugewinn auf dich zukommen. Hast du schon Ideen, wie du das regelst und ob du die Hütte dann überhaupt noch halten kannst ?


-- Editiert von Marcus2009 am 29.07.2018 09:40

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Rüdiger K
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
Also reden wir doch nicht um den "heißen Brei" herum.

So wie ich das verstehe, habt ihr euch getrennt aber ihr seid noch nicht geschieden.

Deine Ex hat die Zuweisung der Ehewohnung zur (weitgehend) alleinigen Nutzung beantragt und per Vergleich auch erhalten. Für so eine einschneidende Maßnahme gibt es Gründe. Einer davon ist beispielsweise "häusliche Gewalt". Und danach sieht mir das hier aus.

Der Richter will dir nicht die Firma schließen, deshalb lässt er dir die Werkstatt. Aber er lässt halt nicht zu, dass du durch die "kalte Küche" dann doch noch in dem Haus lebst.

Klar ist das für dich eine sehr missliche Lage. Du darfst du Wohnung finanzieren (das wird vermutlich auf den Trennungsunterhalt angerechnet) und du darfst dir eine andere Bleibe suchen. Und so wie das für mich aussieht, wird das bis zur Scheidung wohl auch so bleiben. Dumm gelaufen. Das hat dir ja auch dein Anwalt schon gesagt.

Stell dich halt auf das Leben nach der Scheidung ein. Denn da dürfte ja eine massive Forderung nach Zugewinn auf dich zukommen. Hast du schon Ideen, wie du das regelst und ob du die Hütte dann überhaupt noch halten kannst ?


-- Editiert von Marcus2009 am 29.07.2018 09:40

Hier ist keine häusliche Gewalt im Spiel, der M ist mit der F seid 25 Jahren zusammen und davon 19 verheiratet. In dieser Zeit hat der M nie die Hand gegen seine F gehoben. Im Gegenteil, die F hat vor Jahren mal den M eine ins Gesicht geschlagen, und jetzt vor 2 Tagen fing Sie an den M durch das Wohnzimmer zu schubsen. Der M lässt sich das alles gefallen, weil er genau weis, das wenn er was macht, die F die Polizei ruft und er dann noch mehr probleme hat.

Warum kommt da eine massive Forderung an Zugewinn auf den M ?

-- Editiert von Rüdiger K am 29.07.2018 10:05

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Na gut, dann gibt es eben keine häusliche Gewalt. Aber wie hat denn dann die F ihren Antrag auf alleinige Zuweisung der Ehewohnung begründet ? Hier fehlt schlicht und ergreifend eine wichtige Information !

Zitat (von Rüdiger K):
und jetzt vor 2 Tagen fing Sie an den M durch das Wohnzimmer zu schubsen.


Wie kommt denn der M überhaupt in die Ehewohnung ? Die hat doch die F zur ALLEINIGEN Nutzung zugewiesen bekommen ?

Also, wenn du einen vernünftigen Rat erhalten willst, dann musst du schon die Karten offen auf den Tisch legen.

Zitat (von Rüdiger K):
Warum kommt da eine massive Forderung an Zugewinn auf den M ?


Na, ganz einfach, weil ihr vermutlich den gesetzlichen Ehestand der Zugewinngemeinschaft habt. Oder gibt es einen Ehevertrag?

Und wenn das so ist, dann habt ihr 19 Jahre lang GEMEINSAM gewirtschaftet. Und damit ist der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn hälftig aufzuteilen. Aber das hat dir doch bestimmt schon dein Anwalt erklärt ... :)


-- Editiert von Marcus2009 am 29.07.2018 10:15

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Die Parteien scheinen hoffnungslos zerstritten zu sein. In diesem Vergleich ist das Minimum festgelegt, noch weniger kann man nicht festlegen. Es wurde alles Finanzielle ausgeklammert, alles andere. Es wurde wirklich nur die Nutzung der vormals gemeinsamen Wohnung (hier Haus) geregelt.

Was jetzt zu regeln ist, das ist die finanzielle Seite. Die Nochehefrau muss für seinen Anteil des Hauses Nutzungsentschädigung zahlen, er für die von ihm genutzten Räumlichkeiten umgekehrt auch. Er muss weder Telefon noch GEZ noch sonstwas leisten, aber Kindesunterhalt, wobei sich das volljährige Kind selbst drum kümmern muss, für das jüngere Kind hat er zu zahlen. Und hier werden doch aus was für Gründen auch immer, Nebenkriegsschauplätze zu Hauptkriegsschauplätzen hochstilisiert. Was soll hier vernebelt werden?

Fakt ist, dass der Fragensteller nicht mehr in die vormals eheliche Wohnung einziehen kann, oder sich wohntechnisch im Haus ausbreiten darf.

So, das bedeutet, er muss sich eine Wohnung besorgen.

Fakt ist weiterhin, dass die finanzielle Seite schnellstens geklärt werden muss. Das ist der erste Schritt. Und wenn man das nicht stemmen kann, dann steht auch der Verkauf des Hauses als eine Option da. Nur, es muss geregelt werden.

Sich bei einem 14-jährigen Kind Gedanken über Jugendamt und was auch immer zu machen, das ist doch lächerlich. In dem Alter bestimmen die Kids selbst, wie sich der Umgang gestaltet, und bei Unterhalt haben sie nichts mitzureden.

Also, mal auf das Relevante konzentrieren.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Rüdiger K
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
Na gut, dann gibt es eben keine häusliche Gewalt. Aber wie hat denn dann die F ihren Antrag auf alleinige Zuweisung der Ehewohnung begründet ? Hier fehlt schlicht und ergreifend eine wichtige Information !
Zitat (von Rüdiger K):
und jetzt vor 2 Tagen fing Sie an den M durch das Wohnzimmer zu schubsen.


Wie kommt denn der M überhaupt in die Ehewohnung ? Die hat doch die F zur ALLEINIGEN Nutzung zugewiesen bekommen ?

Also, wenn du einen vernünftigen Rat erhalten willst, dann musst du schon die Karten offen auf den Tisch legen.

Zitat (von Rüdiger K):
Warum kommt da eine massive Forderung an Zugewinn auf den M ?


Na, ganz einfach, weil ihr vermutlich den gesetzlichen Ehestand der Zugewinngemeinschaft habt. Oder gibt es einen Ehevertrag?

Und wenn das so ist, dann habt ihr 19 Jahre lang GEMEINSAM gewirtschaftet. Und damit ist der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn hälftig aufzuteilen. Aber das hat dir doch bestimmt schon dein Anwalt erklärt ... :)


-- Editiert von Marcus2009 am 29.07.2018 10:15


Das Ehepaar hat ja 2 gemeinsame Kinder ( Tochter 14 & Sohn 18 ), die Tochter sowie der Sohn wurden vom Jugendamt angehört. Das Jugendamt hat dem Gericht mitgeteilt, das die Tochter ein Problem mit den Spannungen zwischen den Eltern hat. Daraufhin hat der Richter zum Wohl der Tochter die Ehewohnung der Frau und den Kids zugewiesen.

Der M darf ja noch bis zum 31.07.2018 das Haus komplett nutzen.

Nein, es gibt keinen Ehevertrag

-- Editiert von Rüdiger K am 29.07.2018 10:54

-- Editiert von Rüdiger K am 29.07.2018 10:55

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#14
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Nach "§ 1361b BGB Ehewohnung bei Getrenntleben" kann die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden "... um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist."

Offensichtlich hat deine Ehefrau bzw. ihr Anwalt zusammen mit dem Jugendamt das Gericht davon überzeugt, dass dies der Fall ist. Du bist anwaltlich vertreten, also nehme ich schon an, dass die Sache nicht so ganz aus der Luft gegriffen sein kann.

Wie dem auch sei: du hast dem Vergleich zugestimmt und damit sind die Dinge so wie sie sind. Was sollen wir dir jetzt raten können, was dir dein Anwalt, der den Fall eingehend kennt, nicht schon erzählt hat.

Vermeide jeden Konflikt und such dir ab 01.08.2018 eine eigene Bleibe. Das ist der beste Rat, den man dir nach Lage der Dinge jetzt noch geben kann.

Da ihr keinen Ehevertrag habt, kann deine Frau im Rahmen der Scheidung den Zugewinnausgleich verlangen. Wir wissen nicht, wie eure Vermögensverhältnisse aussehen. Aber weil eine Immobilie im Spiel ist, könnten große Beträge fällig werden. Da solltest du dich also unbedingt mit deinem Anwalt darüber unterhalten.


-- Editiert von Marcus2009 am 29.07.2018 11:50

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#15
 Von 
Rüdiger K
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
Nach "§ 1361b BGB Ehewohnung bei Getrenntleben" kann die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden "... um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist."

Offensichtlich hat deine Ehefrau bzw. ihr Anwalt zusammen mit dem Jugendamt das Gericht davon überzeugt, dass dies der Fall ist. Du bist anwaltlich vertreten, also nehme ich schon an, dass die Sache nicht so ganz aus der Luft gegriffen sein kann.

Wie dem auch sei: du hast dem Vergleich zugestimmt und damit sind die Dinge so wie sie sind. Was sollen wir dir jetzt raten können, was dir dein Anwalt, der den Fall eingehend kennt, nicht schon erzählt hat.

Vermeide jeden Konflikt und such dir ab 01.08.2018 eine eigene Bleibe. Das ist der beste Rat, den man dir nach Lage der Dinge jetzt noch geben kann.

Da ihr keinen Ehevertrag habt, kann deine Frau im Rahmen der Scheidung den Zugewinnausgleich verlangen. Wir wissen nicht, wie eure Vermögensverhältnisse aussehen. Aber weil eine Immobilie im Spiel ist, könnten große Beträge fällig werden. Da solltest du dich also unbedingt mit deinem Anwalt darüber unterhalten.


-- Editiert von Marcus2009 am 29.07.2018 11:50

Welches Kind hat kein Problem damit, wenn sich die Eltern mal zoffen. Doch wohl jedes. Eigentlich hat das Jugendamt nur geschrieben, das die Tochter ein Problem mit den Spannungen der Eltern hat. Das kann doch keine unbillige Härte sein. Das ist Alltag.

Der M geht morgen zum Einwohnermeldeamt und meldet sich von der gemeinsamen Adresse ab. Firmenadresse bleibt bestehen. Der M meldet sich an der Adresse der Mutter vom M an die im gleichen Dorf wohnt. Da bei der Mutter vom M, eher sehr sehr wenig Platz ist, darf der M dann noch Arbeitsklamotten und Privatklamotten in einem Raum ( mit Schrank ) im Keller der gemeinsamen Wohnung belassen? Schlafen tut er bei der Mutter. Und darf der M im Keller sich sein Mittagessen oder Abendessen kochen ?

-- Editiert von Rüdiger K am 29.07.2018 12:17

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Was sind das denn für Fragen?

Was ist daran so schwer zu verstehen: er darf sich nicht häuslich einrichten!

Das bedeutet:
Firmenklamotten ja. Privatkleidung nein, die hat er wie jeder normale Mensch dort unterzubringen, wo er wohnt. Ausnahme wäre das, was er am Körper trägt, wenn er von Privat- in Arbeitskleidung schlüpft.

Kochen nein, er kann sich aber eine Mikrowelle hinstellen, um etwas aufzuwärmen. Kein Arbeiter "kocht" mittags ein Essen.... Das Abendessen wird dort zubereitet, wo man wohnt.

M scheint es auf Ärger anlegen zu wollen, hat man den Eindruck.

-- Editiert von fb367463-2 am 29.07.2018 13:16

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Rüdiger K):
Eigentlich hat das Jugendamt nur geschrieben, das die Tochter ein Problem mit den Spannungen der Eltern hat. Das kann doch keine unbillige Härte sein. Das ist Alltag.


Ich hab keine Ahnung wie sich die Befindlichkeit deiner Tochter verhält. Aber so ganz offen gestanden, scheint mir das auch nicht so ganz angemessen, allein aufgrund dieser Anspruchslage, derart einschneidend in deine Rechte einzugreifen. "Normalerweise" müssen da schon ERHEBLICHE Beeinträchtigungen vorliegen, damit so etwas durchgesetzt werden kann !

Und deshalb frage ich mich: warum um alles in der Welt hast du dich auf so einen Vergleich eingelassen ! Bei einem Vergleich muss der Richter nichts begründen. Und es gibt keine Revision ! Das ist für den Richter ein Heimspiel !

Ich hätte verlangt, dass ein Gutachter das Kind in Augenschein nimmt. Und ich hätte keinen derart nachteiligen Vergleich geschlossen, sondern den Richter einen Beschluss fassen lassen, den er eingehend begründen muss ! Dann wäre die Sache vielleicht anders ausgegangen.

Hätte, hätte, Fahrradkette ! Die Dinge sind jetzt so wie sie sind. Und du musst in die Zukunft blicken !

Du solltest jeden Konflikt mit deiner Ex vermeiden. Denn die hat jetzt Oberwasser ! Die Wohnsituation scheinst du ja regeln zu können. Und das mit dem Mittag- und Abendessen machst du halt einfach. Und ansonsten bereite dich auf den nächsten Kriegsschauplatz vor: die Scheidung und den möglichen Zugewinnausgleich.

Mein Mitgefühl hast du. Nach 19 Jahren Ehe und zwei gemeinsamen Kindern sollte man SO nicht miteinander umgehen !

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Mein Gott Marcus, hinsichtlich des Kindes ist doch überhaupt nicht entschieden, nur über die Nutzung der vormals ehelichen Wohnung.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
Und deshalb frage ich mich: warum um alles in der Welt hast du dich auf so einen Vergleich eingelassen !
eine durchaus berechtigte Frage. Der Vergleich ist für Dich absolut ungünstig. Bei einem doch recht großen Haus gibt es auch andere Möglichkeiten.

Zitat (von fb367463-2):
Was ist daran so schwer zu verstehen: er darf sich nicht häuslich einrichten!


Na ja, wenn man in die Aussagen so was hineininterpretiert, ist es nicht schwer zu verstehen.
Allerdings enthält der Vergleich kein derartiges Verbot, und ohne Vorfall hat der Richter weder Grund noch Recht den vergleich zu Lasten von M abzuändern.
Kurzum: Was der JA Mann erzählt hat ist Bull****.

Zu Deiner finanziellen Situation: mach Dir zusammen mit dem Anwalt Gedanken, welche Kosten du ab vollständigen Nutzungsende nicht mehr zahlen musst. Es sind sicher einige.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Rüdiger K
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
Zitat (von Rüdiger K):
Eigentlich hat das Jugendamt nur geschrieben, das die Tochter ein Problem mit den Spannungen der Eltern hat. Das kann doch keine unbillige Härte sein. Das ist Alltag.


Ich hab keine Ahnung wie sich die Befindlichkeit deiner Tochter verhält. Aber so ganz offen gestanden, scheint mir das auch nicht so ganz angemessen, allein aufgrund dieser Anspruchslage, derart einschneidend in deine Rechte einzugreifen. "Normalerweise" müssen da schon ERHEBLICHE Beeinträchtigungen vorliegen, damit so etwas durchgesetzt werden kann !

Und deshalb frage ich mich: warum um alles in der Welt hast du dich auf so einen Vergleich eingelassen ! Bei einem Vergleich muss der Richter nichts begründen. Und es gibt keine Revision ! Das ist für den Richter ein Heimspiel !

Ich hätte verlangt, dass ein Gutachter das Kind in Augenschein nimmt. Und ich hätte keinen derart nachteiligen Vergleich geschlossen, sondern den Richter einen Beschluss fassen lassen, den er eingehend begründen muss ! Dann wäre die Sache vielleicht anders ausgegangen.

Hätte, hätte, Fahrradkette ! Die Dinge sind jetzt so wie sie sind. Und du musst in die Zukunft blicken !

Du solltest jeden Konflikt mit deiner Ex vermeiden. Denn die hat jetzt Oberwasser ! Die Wohnsituation scheinst du ja regeln zu können. Und das mit dem Mittag- und Abendessen machst du halt einfach. Und ansonsten bereite dich auf den nächsten Kriegsschauplatz vor: die Scheidung und den möglichen Zugewinnausgleich.

Mein Mitgefühl hast du. Nach 19 Jahren Ehe und zwei gemeinsamen Kindern sollte man SO nicht miteinander umgehen !


Jo, der M kauft sich ne Mikrowelle.

Die Privatklamotten muss der M schauen, bei Mutter von dem M hat er nur eine Schranktürbreite frei, also so ca 60 cm x 200 cm

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

@ Marcus: über Kind, finanzielle Angelegenheiten ist doch noch gar nicht entschieden. Nur über die eheliche Wohnung!

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Rüdiger K
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Marcus2009):
Und deshalb frage ich mich: warum um alles in der Welt hast du dich auf so einen Vergleich eingelassen !
eine durchaus berechtigte Frage. Der Vergleich ist für Dich absolut ungünstig. Bei einem doch recht großen Haus gibt es auch andere Möglichkeiten.

Zitat (von fb367463-2):
Was ist daran so schwer zu verstehen: er darf sich nicht häuslich einrichten!


Na ja, wenn man in die Aussagen so was hineininterpretiert, ist es nicht schwer zu verstehen.
Allerdings enthält der Vergleich kein derartiges Verbot, und ohne Vorfall hat der Richter weder Grund noch Recht den vergleich zu Lasten von M abzuändern.
Kurzum: Was der JA Mann erzählt hat ist Bull****.

Zu Deiner finanziellen Situation: mach Dir zusammen mit dem Anwalt Gedanken, welche Kosten du ab vollständigen Nutzungsende nicht mehr zahlen musst. Es sind sicher einige.

Berry

Was der JA Mann erzählt ist Bull**** ????
JugenadAmt Mann ???

-- Editiert von Rüdiger K am 29.07.2018 17:48

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Was hat der JA-Mitarbeiter mit dem Vergleich zu tun? Richtig, gar nichts.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Rüdiger K):
Aber die F hat über's Jugendamt Stress gemacht, und der vom Jugendamt hat mit dem Richter daraufhin nochmals gesprochen. Jetzt weis er nicht was dort alles geredet wurde und was die F alles dem vom Jugendamt gesagt hat. Fakt ist, das der vom Jugendamt dem M gesagt hat, das der M nicht in den Kellerräumen schlafen darf. Wenn der M das nicht einhält, würde der Richter einen Beschluss darüber erlassen.


Das klingt für mich durchaus plausibel. Klar ... der Mann vom Jugendamt hat nix zu beschließen. Und auch der Richter kann einen Vergleich nicht einfach abändern. Aber es zeigt, wie die Stimmungslage ist.

Zitat (von Rüdiger K):
Der M war sicherlich nicht sehr angetan von dem Vergleich, aber der Richter sagte auch zum M, wenn er das so nicht annimmt, dann hätte er noch andere Mittel um es durchzusetzen.


Zitat (von Rüdiger K):
Der Anwalt des M sagte nur der M soll den Vergleich annehmen, wer weis was sonst der Richter noch macht.


Ich kann die Gemengelage schon nachvollziehen. Der M hat den für sich äußerst ungünstigen Vergleich nach Belehrung durch den Richter und auf Anraten seines Anwalts angenommen. Ob das die richtige Entscheidung war, können wir hier nicht beurteilen, weil wir die Situation vor Ort nicht kennen.

Und letzten Endes ist das jetzt auch Wurst ! Es gibt einen Vergleich und damit ist die Sache erst mal vom Tisch.

Es geht nun darum mit dieser Situation bis zur Ehescheidung klar zu kommen. Da hat der M ja wohl inzwischen vernünftige Lösungsansätze.

Und es geht darum die Scheidungssache gut vorzubereiten. Denn so wie ich die Lage einschätze, kennt F ihre Rechte und wird freiwillig nicht einen Zentimeter Boden preisgeben ! Darauf sollte M sich einstellen ...

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Rüdiger K
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
Zitat (von Rüdiger K):
Aber die F hat über's Jugendamt Stress gemacht, und der vom Jugendamt hat mit dem Richter daraufhin nochmals gesprochen. Jetzt weis er nicht was dort alles geredet wurde und was die F alles dem vom Jugendamt gesagt hat. Fakt ist, das der vom Jugendamt dem M gesagt hat, das der M nicht in den Kellerräumen schlafen darf. Wenn der M das nicht einhält, würde der Richter einen Beschluss darüber erlassen.


Das klingt für mich durchaus plausibel. Klar ... der Mann vom Jugendamt hat nix zu beschließen. Und auch der Richter kann einen Vergleich nicht einfach abändern. Aber es zeigt, wie die Stimmungslage ist.

Zitat (von Rüdiger K):
Der M war sicherlich nicht sehr angetan von dem Vergleich, aber der Richter sagte auch zum M, wenn er das so nicht annimmt, dann hätte er noch andere Mittel um es durchzusetzen.


Zitat (von Rüdiger K):
Der Anwalt des M sagte nur der M soll den Vergleich annehmen, wer weis was sonst der Richter noch macht.


Ich kann die Gemengelage schon nachvollziehen. Der M hat den für sich äußerst ungünstigen Vergleich nach Belehrung durch den Richter und auf Anraten seines Anwalts angenommen. Ob das die richtige Entscheidung war, können wir hier nicht beurteilen, weil wir die Situation vor Ort nicht kennen.

Und letzten Endes ist das jetzt auch Wurst ! Es gibt einen Vergleich und damit ist die Sache erst mal vom Tisch.

Es geht nun darum mit dieser Situation bis zur Ehescheidung klar zu kommen. Da hat der M ja wohl inzwischen vernünftige Lösungsansätze.

Und es geht darum die Scheidungssache gut vorzubereiten. Denn so wie ich die Lage einschätze, kennt F ihre Rechte und wird freiwillig nicht einen Zentimeter Boden preisgeben ! Darauf sollte M sich einstellen ...


Der Tonträger wird frühestens 1 Monat nach Zugang des Vermerks gelöscht, sofern keine Einwendungen erhoben werden.

Das bedeutet doch, der M hat 4 Wochen Zeit nach erhalt des Schreibens einen Einspruch einzulegen??

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#26
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Rüdiger K):
Das bedeutet doch, der M hat 4 Wochen Zeit nach erhalt des Schreibens einen Einspruch einzulegen??


Du stellst Fragen. Du warst doch bei der Verhandlung dabei und solltest daher wissen, ob der Vergleich sofort angenommen wurde. Ansonsten frag zu solchen Feinheiten besser Deinen Anwalt.

Übrigens, man kann auch einzelne Sätze zitieren, es braucht nicht immer der komplette Vortext zu sein.

Berry

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#27
 Von 
Rüdiger K
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):

Übrigens, man kann auch einzelne Sätze zitieren, es braucht nicht immer der komplette Vortext zu sein.

Berry


Hoffe so mach ich es richtig

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#28
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ein Vergleich ist kein Urteil. Wenn die Parteien anwesend sind und anwaltlich vertreten, dann ist eine Widerrufsfrist normalerweise ausgeschlossen. Das ist die Regel. WEnn ausnahmsweise eine Widerrufsfrist eingeräumt wird, dann steht das auch im protokollierten Vergleich drinne.

Also, wenn nichts drinne steht, ist der Vergleich wirksam.

wirdwerden

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#29
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Bevor wir jetzt spekulieren,, wie es sich verhalten könnte, frag halt einfach deinen Anwalt, ob es einen Widerspruchsvorbehalt gibt.

Bei der Gelegenheit kannst du auch gleich die finanzielle Seite der Trennung ansprechen. Wenn du nicht mehr im Haus wohnst, musst du nicht mehr alle Nebenkosten tragen. und deine Ex muss dir eine Nutzungsentschädigung für deine Hälfte des Hauses zahlen, die sie jetzt mit den Kindern allein bewohnt. Allerdings kann deine Frau Trennungsunterhalt verlangen. Deshalb solltest du mit deinem Anwalt sicher stellen, dass du nicht zu viel bezahlst. Denn deine Frau dürfte keine Hemmungen haben, dich über den Tisch zu ziehen ! :)

Ist der Kindesunterhalt geregelt ? Für das minderjährige Kind macht die Kindesmutter (bzw. das Jugendamt) den geltend. Das volljährige Kind muss seinen Unterhalt selbst geltend machen (kann sich dabei aber etwa von seiner Mutter vertreten lassen).

Und dann besprichst du mit deinem Anwalt noch die Sache mit dem Zugewinnausgleich. Wenn ihr vor rund 15 Jahren das Haus gemeinsam gebaut habt, dann könnte irgendwann eine saftige Ausgleichszahlung auf dich zukommen. Und wenn du die nicht leisten kannst, dann kann deine Ex die Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Das solltest du abschätzen, damit du dich darauf einstellen kannst. Deiner Frau gegenüber hältst du diesbezüglich aber schön deinen Mund !

Ich will den Teufel nicht an die Wand malen. Aber du solltest zusehen, dass du in die nächste Runde vor Gericht besser vorbereitet gehst als in diese ! Es gibt eine Menge zu tun ...


-- Editiert von Marcus2009 am 30.07.2018 09:14

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#30
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Marcus, wieso muss er Trennungsunterhalt zahlen? Könnte auch sein, dass sie an ihn Trennungsunterhalt zahlen muss, gelle? Und wenn beide VKH bekommen haben, könnte es auch sein, dass die Einkommen relativ ausgeglichen (wenig) sind. Ich vermute mal letzteres. Und Zugewinnausgleich, im Augenblick sollte man nicht noch weitere Problemfelder erschliessen. Das bringt doch gar nichts. Man muss doch erst einmal die finanzielle Ist-Situation in den Griff bekommen. Mit Wohnungssuche, Nutzungsentschädigung u.s.w. Kindesunterhalt. Das ist jetzt der erste Schritt, der erledigt werden muss. Alles andere kommt später dran.

wirdwerden

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