Zwangsvollstreckung Kundesunterhalt

22. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb450962-51
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwangsvollstreckung Kundesunterhalt

Guten Morgen,

mein Ex Mann droht mir mit einer Zwangsvollstreckung wegen Rückstand an Kundesunterhalt (Kind ist noch minderjährig).
Ich bezahlen im Moment laufenden Unterhalt und habe ihm eine monatliche Rate von 100 Euro angeboten um den Rückstand zu decken. Offener Betrag beträgt Ca. 5000 Euro. Er möchte meinen Vorschlag nicht akzeptieren und droht mit Vollstreckung. Ich habe im Internet gelesen, dass er mich tatsächlich auf 880 Euro Selbstbehalt herabsetzen kann, obwohl ich berufstätig bin.
Mein Einkommen liegt bei 1550 Euro, laufender Unterhalt bei 364+ Rückzahlung von 100 ergeben einen Selbstbehalt von 1080 Euro.
Das Einkommen von meinem Exmann ist wesentlich höher als meins, Ca. 3600 netto. Und ich habe noch andere verbildlichkeiten und Kredite. Das heißt, falls er mich auf 880
herabsetzt, muss ich Inso beantragen, da ich nicht mehr die anderen Kredite abbezahlen kann. Und dadurch würde erheblicher wirtschaftlicher Ungleichgewicht entstehen. Was schon ohne hin der Fall ist.

Frage: darf er gegen mein Selbstbehalt nach Paragraf 850d (also auf 880€) runter setzen? Oder gelten beim wirtschaftlichen Ungleichgewicht auch für Unterhalts Schulden andere Grenzen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Hast du inzwischen mal durch deinen eigenen Anwalt klären lassen, ob die rückwirkende Forderung des Unterhalt überhaupt zulässig ist?

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#2
 Von 
fb450962-51
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ist zulässig

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#3
 Von 
fb450962-51
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ist zulässig

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb450962-51
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,Danke für die Antworten.
Ich habe inzwischen den Anwalt gewechselt und habe verstanden, dass sehr viel aufgrund der falschen Beratung von meiner ehemaligen Anwältin falsch gelaufen ist.

Kann ich sie verklagen? Meine jetzige Anwältin sagt, ich sollte das machen, aber sie macht es nicht, da sie aus der Umgebung kommt. Kann man das online machen? Ich arbeite in Vollzeit und habe keine zeit zur Anwälten in anderen Städten zu fahren.

Danke und Gruß

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#5
 Von 
fb450962-51
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Folgende Situation ist gegeben:
Bei der letzten mündlichen Verhandlung wegen Kindesunterhalts hat mein Ex mann nicht angegeben, dass er inzwischen (zwischen Abgabe seiner Einkommensnachweise zur Berechnung des Unterhalts und der mündlichen Verhandlung) geheiratet hat.
Meine damalige Anwältin hat zwar eine fristgerechte Beschwerde beim zuständigen Gericht eingereicht, dann aber hat der Exmann den Vorschlag gemacht mich (unterhaltspflichtig) vom Unterhalt frei zu stellen im Gegenzug sollte ich auf das gemeinsame Sorgerehct verzichten. Meine Anwältin hat mir angeraten den Vorschlag anzunehen (Info von Jugentamt: Falschberatung, da diese Vereinbarung nichtig wäre: Die nichtigkeit wäre z.B. in den Fällen gegeben, in denen ein Kind durch besondere Regelungen beim Sorgerecht quasi zum Tauschobjekt gemacht worden wäre oder Druck ausgeübt wurde),
Die Vereinbarung wurde noch nicht unterschrieben und schon hat sie den Beschwerde Antrag zurück gezogen.

Ich habe die Vereinbarung in Interessen des Kindes abgelehnt und jetzt bin ich die doffe! Ich muss laufenden Unterhalt bezahlen und der rückstand wird vollstreckt.

Frage: Vollstreckungsabwehrklage oder Abänderungsantrag? Meine neue Anwältin meint, der Abänderungsantrag wäre unzulässig, da die tatsache, dass er geheiratet bereits bei der mündlichen verhandlung angesprochen wurde. Ja, sie wurde nur angesprochen, aber nicht berücksichtigt! Soll sie zum Beweis die aktenansicht beantragen?

Hat sich mein Ex mann strafbar gemacht, dass er die Lohnsteuerklassenänderung (Rückzahlung der Steuer wird auf das ganze jahr zurück gerechnet) verschwiegen hat?

Kann ich die Anwältin wegen falschberatung und mir dadurch entstandene zusätzliche kosten anklagen? Laut dem neuen Anwalt würde dann der Unterhaltsanspruch weg fallen!

Darüber hinaus hat sie mich eine Vergütungsvereinbarung unterschreiben lassen und die Gebühren abgerechnet, die weit oberhalb der gesetzlichen Gebühren liegen. Obwohl mir zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe zustehen würde.

Vor dem Gerichtverfahren hat sie behauptet, ich wäre gar nicht unterhaltspflichtig meinem kind gegenüber. Beim Verfahren hat sich herausgestellt, dass ihre unterhaltsrechnung falsch war und sie sehr lange sinnlose briefe hin und her herschrieben hat, statt mich über meine pflichten und rechte zu informieren. Kann ich dagegen auch Klagen?

Ich habe folgendes im Internet gefunden:
Im Bereich der Beratungshilfe bleiben Vergütungsvereinbarungen wie bisher entsprechend § 8 BerHG unzulässig (§ 3a Abs. 4 RVG n.F.). Dies entspricht § 4 Abs. 6 RVG a.F. Dennoch getroffene Vergütungsvereinbarungen über die außergerichtliche Vertretung für Beratungshilfemandanten sind nichtig. Umstritten ist, ob ein beratungshilfeberechtigter Mandant auf die Beratungshilfe verzichten kann und dann eine Vergütungsvereinbarung zulässig wird.

Frage: in welchen fällen kann ein mandant auf die beratungshilfe verzichten?

Wie kann ich die entstandene kosten einklagen? Nach welchen paragrafen soll man wegen falschberatung und nicht zulässige vergütungsvereinbarung vorgehen?

Kann ich trotz allem was bisher passiert ist eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO ) stellen?
Der titulierter Unterhalt erhöht sich dynamisch.

Vielen Dank und viele Grüße

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