Zweitwohnsitz wegen Sozialleistunen

12. November 2025 Thema abonnieren
 Von 
volligverzweifelt
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Zweitwohnsitz wegen Sozialleistunen

Ich habe das Aufenthaltsbestimmungsrecht für meine Tochter die auch bei mir wohnt. Meine Ex-Lebenspartnerin hat Umgangsrecht. Jetzt will sie von mir die Unterschrift das Sie das Kind mit Zweitwohnsitz anmelden kann um anteilig Sozialleistungen für das Kind zu beziehen. Muss ich dem zustimmen?




22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34314 Beiträge, 17759x hilfreich)

Nö. Ausweislich Ihres anderen Threads haben Sie die Zustimmung auch bereits verweigert und werden daher von der Kindsmutter verklagt - warum erwähnen Sie das hier nicht?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3343 Beiträge, 1112x hilfreich)

Zitat (von volligverzweifelt):
Muss ich dem zustimmen?
Mir fällt kein sinnvoller Grund ein, dies abzulehnen.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41967 Beiträge, 14654x hilfreich)

Volle Zustimmung. Es gibt sogar Gerichtsentscheidungen, in welchen der Anspruch auf die Meldung an einem weiteren Wohnsitz bestätigt wurde.

wirdwerden

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#4
 Von 
volligverzweifelt
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Stimmt Muemmel, ich dachte ich eröffne einen neuen Beitrag für diese Frage weil der alte recht unübersichtlich geworden ist. Bis jetzt habe ich die Klage noch nicht. Ich habe nur ihre Drohungen, dass sie klagt. Ich stimme dann wohl doch besser zu - obwohl ich das Gefühl habe ins offene Messer zu laufen.....

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7306 Beiträge, 1665x hilfreich)

Zitat (von volligverzweifelt):
Ich habe das Aufenthaltsbestimmungsrecht für meine Tochter die auch bei mir wohnt. Meine Ex-Lebenspartnerin hat Umgangsrecht. Jetzt will sie von mir die Unterschrift das Sie das Kind mit Zweitwohnsitz anmelden kann um anteilig Sozialleistungen für das Kind zu beziehen. Muss ich dem zustimmen?

Nach geltendem Melderecht kann ein Kind nur einen Wohnsitz haben.

Leben die Eltern/Sorgeberechtigten getrennt, ist der Wohnsitz des Kindes dort anzumelden, wo das Kind sich überwiegend aufhält. "Überwiegend" bedeutet: 50,1 Prozent oder mehr.

Das Kind auch bei der Mutter anzumelden ist nicht möglich, würde es trotzdem gemacht, stellt das eine Ordnungswidrigkeit gegen das BMG (Bundesmeldegesetz) dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Die "anteiligen Sozialleistungen" bekommt im beschriebenen Fall die Mutter von Ihnen.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41967 Beiträge, 14654x hilfreich)

Doch, die doppelte Anmeldung ist möglich.

wirdwerden

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#7
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1283 Beiträge, 213x hilfreich)

Nein, ist nicht!

https://mueller-schaeker.de/elterliche-sorge-wechselmodell/#:~:text=Nach%20dem%20geltenden%20Melderecht%20kann,Elternteils%20melderechtlicher%20Hauptwohnsitz%20sein%20kann.

Zitat: ...Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Koblenz ist die Übertragung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des künftigen Hauptwohnsitzes des Kindes auf die Mutter nach § 1628 BGB nicht gerechtfertigt, wenn diese durch die Ummeldung in den Genuss der günstigen Steuerklasse II kommen möchte und der Kindesvater einer Ummeldung nicht zustimmt (OLG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2018, Az. 7 UF 461/18 zit. in FamRZ 2019, S. 1696 f)



-- Editiert von User am 12. November 2025 18:29

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34314 Beiträge, 17759x hilfreich)

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Koblenz ist die Übertragung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des künftigen Hauptwohnsitzes des Kindes auf die Mutter nach § 1628 BGB Ja und? Es geht ausdrücklich nicht um die Änderung des Hauptwohnsitzes, sondern um die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes bei der Mutter.

Nach geltendem Melderecht kann ein Kind nur einen Wohnsitz haben. Völliger Unsinn - man kann mehrere Wohnsitze haben (§ 21 BMG). Man kann nicht mehrere Hauptwohnsitze haben, aber darum geht es ja auch gar nicht...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#9
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3343 Beiträge, 1112x hilfreich)

Ich denke mal hier geht es viel um begriffliche Missverständnisse.

Zitat (von eh1960):
Nach geltendem Melderecht kann ein Kind nur einen Wohnsitz haben.
Im Melderecht ist der Begriff des Wohnsitzes überhaupt nicht existent. Es wird unterschieden nach Haupt- und Nebenwohnung. Und ja, ein Kind kann keine zwei Hauptwohnungen haben, aber eben eine Nebenwohnung.

Der Wohnsitz dagegen besteht kraft Gesetzes - nämlich § 11 BGB. Und danach hat das Kind bei zwei sorgeberechtigten und getrennt lebenden Eltern automatisch einen Doppelwohnsitz. Daher macht es wohl auch Sinn, oder es spricht zumindest nichts dagegen, einen der Wohnsitze als Hauptwohnung und den anderen als Nebenwohnung zu melden.

-- Editiert von User am 13. November 2025 09:13

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#10
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2108 Beiträge, 414x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Nach geltendem Melderecht kann ein Kind nur einen Wohnsitz haben.
Falsch. Das Kind kann einen Hauptwohnsitz und auch einen Nebenwohnsitz haben.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39435 Beiträge, 6471x hilfreich)

Zitat (von volligverzweifelt):
Bis jetzt habe ich die Klage noch nicht. Ich habe nur ihre Drohungen, dass sie klagt. Ich stimme dann wohl doch besser zu - obwohl ich das Gefühl habe ins offene Messer zu laufen.....
Da sie vor Monaten nur gedroht hatte ...und dir jetzt hier erklärt wurde, dass du nicht ablehnen solltest---> wird weder ein Messer gezückt werden noch ein eigentlich unsinniger Klageantrag beim Familiengericht vorgelegt.
Ich meine, die Kindsmutter hat seit September wahrscheinlich ganz andere Probleme.

Was hier noch unbekannt ist:
Hat die Kindsmutter inzwischen (seit Mitte September) die Unterschrift für den Vertrag mit dem Kindergarten gegeben?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41967 Beiträge, 14654x hilfreich)

Mir ist schleierhaft, in welches offene Messer man hier laufen soll. Die öffentlich-rechtlichen Melderegelungen folgen den materiell-rechtlichen familienrechtlichen Regelungen und nicht umgekehrt. Durch melderechtliche Bestimmungen kann man kein Familienrecht aushebeln.

wirdwerden

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41967 Beiträge, 14654x hilfreich)

Ich habe mir gerade noch mal den alten Thread angeschaut. Unter Berücksichtigung dessen, was da steht, kann ich jedem der beiden Elternteile nur ganz dringend empfehlen, zumindest überflüssige Streitereien zu vermeiden und im Interesse des Kindes auch mal nachzugeben.

Da hat die Mutter über einen langen Zeitraum massiv auch mit strafrechtlicher Relevanz das Kind gequält. Die Hände bewusst verbrüht, das Kind tagsüber hungern lassen u.s.w. Und der Vater wusste das alles, beendete die Beziehung nicht oder sorgte zumindest dafür, dass das Kind aus dem Bereich der Mutter entfernt wurde. Nee, er schrieb auch noch, dass die Beziehung ganz in Ordnung gewesen sei, man kurz vor der Trennung noch gemeinsam in Urlaub gefahren sei. So, das bedeutet, dass beim Jugendamt alle, wirklich alle Alarmglocken schrillen würden, wenn das bekannt würde. Und die Staatsanwaltschaft würde eingeschaltet werden, weil das schlicht und ergreifend kriminell ist.

So, wir haben also ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Vater und Mutter. Jeder muss befürchten, dass die Sache im Falle von Uneinigkeit/Schikanen weiter gegeben wird. Einmal an die strafrechtliche Ermittlungsbehörde, aber auch an die familienrechtlichen Fachleute. Diese Problematik scheint beim Fragesteller immer noch nicht im Kopf angekommen zu sein. Bockigkeit aus Prinzip ist jedenfalls nicht angesagt.

Ich wünsche dem Kind von ganzem Herzen, dass die Eltern nicht mehr in kriminelles Verhalten zurück fallen; dass da endlich Ruhe rein kommt.

wirdwerden

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39435 Beiträge, 6471x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich habe mir gerade noch mal den alten Thread angeschaut
Ich auch. Ich las dort in #27, Satz 1, was sich im September vor Gericht ergab.
Offenbar hat das Gericht alles geprüft und einen entspr. Beschluss gefasst und den TE *freigesprochen*.

Nun bleibts beim Umgangsrecht für die Mutter. Dazu sollten beide Eltern genau die Umgangsauflagen einhalten.

Weitergegeben an andere Ermittler wurde im September ganz offensichtlich der evtl. Sozialleistungsbetrug der Kindsmutter.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41967 Beiträge, 14654x hilfreich)

Du, da hatten doch beide Seiten ein massives Interesse daran, den kriminellen Bereich eben nicht anzuführen.

wirdwerden

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#16
 Von 
volligverzweifelt
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

An Anami - Ja, hat sie.

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#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39435 Beiträge, 6471x hilfreich)

Du, das war höchstwahrscheinlich nicht Inhalt des Verfahrens.

Ich habe hier gelernt, dass ein Gericht über einen Antrag bzw. Anträge zu entscheiden hat. Der Antrag der Mutter war hier offenbar ein anderer.
Und wenn sich nun Zuständige hoffentlich um anderes kümmern, ist der berühmte Zuständigkeitspfad doch wieder eingehalten...

Ich wünsche dem TE mit seiner Tochter alles Gute.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#18
 Von 
volligverzweifelt
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zu meinen alten Beitrag.: Leute - ich habe Fehler gemacht. Den richtigen Leute nicht geglaubt wenn sie mir was gesagt haben, den falschen Leuten geglaubt. Viele Sachen übergangen bei denen ich wesentlich genauer hätte hinschauen müssen. Darüber denke ich sehr viel nach.... Parallel zur Verarbeitung der Vergangenheit läuft die Gestaltung der Zukunft. Und da sollen mir keine Fehler mehr unterlaufen - die Kleine soll das beste Leben haben, das ich ihr für eine gesunde Entwicklung als Start in ein glückliches ausgefüllten Leben bieten kann.

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#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41967 Beiträge, 14654x hilfreich)

Anami, das Gericht hat nur das geprüft, was ihm auch zur Überprüfung vorgelegt wurde. Familiengerichte können zwar über das hinaus gehen, was beantragt wurde, selbst ermitteln. Aber, es muss ja ein Anhaltspunkt da sein, Eigeninitiative zu ergreifen. Und keine Partei wird in dem Zusammenhang sachlich Tatbestände vortragen, die den Verdacht auf kriminelle Handlungen entstehen lassen könnte. Und, wenn nichts da ist, dann wird das Gericht auch keine Eigeninitiative ergreifen. Also von einem "Freispruch" kann nicht mal ansatzweise die Rede sein.

Dass das Gericht nicht ermittelt hat, dafür spricht die relativ kurze Laufzeit des Verfahrens. Das kann aber alles noch kommen; insbesondere dann, wenn hier an überflüssigen Stellen rumgezickt wird. Und, Anami, insoweit sind wir uns einig, auch ich wünsche dem Kind von ganzem Herzen alles Gute. Ob das bei einem Vater ist, der so viel bisher an Kindsmisshandlung akzeptiert hat, das kann ich nicht abschätzen.

wirdwerden

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#20
 Von 
volligverzweifelt
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Nochmal eine Frage zu dem Thema. Und ich betone, das es mir nicht darum geht die Mutter zu schikanieren sondern nur darum keinen Fehler zu machen, der mich das Aufenthaltsbestimmungsrecht kosten kann. Ich habe im Internet gelesen das es für die Mutter einfacher ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht einzuklagen wenn das Kind einen gemeldeten Nebenwohnsitz bei ihr hat. Weiß einer von euch darüber Bescheid?

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#21
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41967 Beiträge, 14654x hilfreich)

Ich hab doch schon weiter oben den Unterschied zwischen formellen öffentlichem Recht und Familienrecht heraus zu arbeiten. Nicht gelesen oder nicht verstanden?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39435 Beiträge, 6471x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Also von einem "Freispruch" kann nicht mal ansatzweise die Rede sein.
Du darfst mir glauben, dass ich das durchaus richtig verstanden hatte und nicht umsonst in ** gesetzt hatte.
Du musst hier doch nichts herausarbeiten, denn wir befinden uns nicht in einer Vorlesung zu Grundlagen des Rechts.

Zitat (von volligverzweifelt):
die Kleine soll das beste Leben haben, das ich ihr für eine gesunde Entwicklung als Start in ein glückliches ausgefüllten Leben bieten kann.
Das ist der Plan, möge er gelingen. Es gibt trotzdem weiterhin eine Mutter, die nun mal gewisse Rechte und Pflichten hat. Die spielt also im weiteren Leben auch mehr oder weniger mit.

Du hast das Aufenthaltsbestimmungsrecht für deine Tochter.
Deine Tochter wohnt mit Meldeadresse bei dir. Sie wohnt also nur bei dir in eurer Hauptwohnung.
Die Kindsmutter will von dir eine Unterschrift... also gib sie ihr... und warte ab, was draus wird.

Zitat (von volligverzweifelt):
Ich habe im Internet gelesen das es für die Mutter einfacher ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht einzuklagen wenn das Kind einen gemeldeten Nebenwohnsitz bei ihr hat.
Man liest so viel im großen Internet. WO und WAS hast du also gelesen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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