hallo leute,
ich möchte gerne einmal die jungedamtakte meines sohns ein sehen. gibt es da etwas zu beachten? kann man mir das verwehren? auf welches gesetz kann ich mich berufen? danke und gruß uwe
akteneinsicht jugendamt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
--- editiert vom Admin
Hi Uwe,
grundsätzlich hast du ein Recht auf Akteneinsicht. Schau mal hier.
http://www.pappa.com/ja/jha.htm
Im SGB ist z. B. der § 25 SGB X
Grundlage. Ob das im Bereich des Jugendamtes auch so gilt, weiß ich zwar nicht, aber ich denke, der grundsätzliche Tenor wird überall gleich sein.
Nachlesen kannst du hier:
http://www.bundesrecht.juris.de/sgb_10/__25.html.
Vielleicht hilft dir das n büschn weiter.
Grüße
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
vielen dank für die antworten.
ich habe vorhin eine e-mail ans amt geschickt. einen termin genannt, an dem ich im ja die akte sehen will.
ich will vor allem sehen, ob das amt meine versuche den kleinen häufiger zu sehen auch dokumentiert...damit er in 13 jahren sich selbst ein bild machen kann, wie vieles gelaufen ist.
bin mal gespannt, welche antwort ich bekomme, bin aber recht guter dinge, denn bisher komme ich mit dem ja gut klar, auch, wenn es mir manchmal zu wenig aktiv unterstützend in meinen umgangswünschen mit meinem kleinen nachzügler ist.
Hallo zusammen,
nehmen wir an, dass in der Akte Infos fehlen, was dann?
Hat denn schon mal jemand einen Blick in die Akten geworfen?
Und, dürfen das nur Eltern die beide das Sorgerecht haben?
Muss man die Erlaubnis von der Mutter haben, ist sie auch in dieser Angelegenheit höher gestuft als ein Vater?
-----------------
"<a href="http://www.smilies.cc" target="_blank"><img src="http://space01.smilies.cc/smilie_3393.gif" border="0"></a>Die Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt. "
hallo anny,
grundsätzlich hat jeder "betroffene" das recht auf akteneinsicht aber...schwammig wie sooft...siehe unten:
6.6 Aktenführung im Jugendamt /10.TB
Bürger beschwerten sich bei uns über die Unvollständigkeit von Jugendhilfeakten. Durch fehlende Paginierung – also die durchgehende, unveränderliche Nummerierung der Seiten – war für die Beteiligten schwer oder gar nicht nachzuweisen, ob Dokumente Bestandteil eines Vorgangs geworden sind. Dies verstößt gegen § 78 a
des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Aus der Verpflichtung des Jugendamtes, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, folgt auch eine Pflicht zur vollständigen Dokumentation aller Verarbeitungsvorgänge. Diese müssen für Akteneinsicht nehmende Dritte transparent und nachvollziehbar sein. Eine Paginierung, die vor allem dem Nachweis der Vollständigkeit der Akte dient, liegt auch im Interesse des Jugendamtes. Dadurch können Vermutungen, die Akte sei manipuliert worden, auf relativ einfache Weise entkräftet werden.
Ein Jugendamt mussten wir darauf hinweisen, dass die Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten Dritter durch Verfahrensbeteiligte bei der Akteneinsicht gem. § 25 SGB X
als Datenübermittlung anzusehen ist.
Deshalb muss zusätzlich zu § 25 Abs. 3 SGB X
noch geprüft werden, ob eine Übermittlungsbefugnis im SGB gegeben ist.
Nach § 25 Abs. 3 SGB X
ist die Behörde zur Gewährung von Akteneinsicht nicht verpflichtet, wenn berechtigte Interessen der anderen Beteiligten oder Dritter eine Geheimhaltung erfordern.
Soweit Sozialdaten betroffen sind, wird durch die Vorschriften zum Sozialdatenschutz konkretisiert, wann bestimmte Informationen in diesem Sinne geheim zu halten sind.
Nach § 64 SGB VIII
i. V. m. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X
kommt bei einer Akteneinsicht eine Übermittlung der Sozialdaten zur Erfüllung sozialer Aufgaben in Betracht. Bei der Prüfung von Akteneinsichtsbegehren ist seitens der Jugendämter ein vorsichtiger Umgang mit den Sozialdaten der Beteiligten auch untereinander angeraten.
Die Jugendämter sind verpflichtet, ihre Datenverarbeitungsvorgänge in den Akten vollständig zu dokumentieren. Im Rahmen der Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X
können Sozialdaten anderer Beteiligter zur Kenntnis gegeben werden, soweit dies in den Grenzen von § 25 Abs. 3 SGB X
, § 64 SGB VIII
und §§ 68
- 77 SGB X
zulässig ist.
Wichtig ist aber, dass das Amt verpflichtet ist die eingehenden Vorgänge zu dokumentieren und das darf der Betroffene auf alle Fälle überprüfen. Oder seht Ihr das anders?
habe mittlerweile den hinweis auf diese webside gefunden, hier kann man sehr gut nachlesen, wie man sich verhalten soll, wenn man bedenken gegen die vorgehensweise des jugendamtes imumgang mit der akte hat:
paPPa.com - Hinweise zum JugendamtDer zuständige Mitarbeiter prüft dann auf schriftlichen Antrag, ob die Verweigerung der Akteneinsicht beim Jugendamt gerechtfertigt ist. ...
www.pappa.com/ja/jha.htm - 15k
Hallo Uwe,
hast du deine Versuche, den Kleinen öfter zu sehen, nicht selbst schriftlich gestellt und damit bei dir dokumentiert? Es wäre doch viel einfacher, dem Junior später bei entsprechenden Fragen die Kopien der Schriftstücke zu zeigen, als ihn an das JA zu verweisen.
Oder ist deine Intention doch mehr, das JA zu kontrollieren??
Grüße
3u.p. hallo,
danke dir, werde mir das doch mal intensiver an tun, interessiert uns schon lange.
Gut, wenn man zuvor dann weiß, welche Pflichten ein Amt für Jugend und Sport genau hat.
Uns wurde immer mal wieder gezeigt, dass es nur aktiv wird, wenn die sorgeberechtigte Person ( meinst Mutter) dort anklopft.
-----------------
"<a href="http://www.smilies.cc" target="_blank"><img src="http://space01.smilies.cc/smilie_3393.gif" border="0"></a>Die Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt. "
danke nochmals für die antworten,
natürlich dokumentiere ich jeden schriftverkehr mit der mutter und dem amt. ich führe sogar so etwas wie ein kleines tagebuch, aber ich denke, dass die akte inordnung sein muss.
erstens weiss ich nicht was morgen ist und zweitens kann es ja mal eine frage der glaubwürdigkeit sein, wen das kind alt genug ist, sich eine objektive meinung zu holen.
ein wietere grund ist die oft wechselnde bezugsperson beim jugendamt, oder ein umzug der mutter.
ich denke es ist so viel einfacher dem neuen ansprechpartner beim amt die historie weitestgehend objektiv zu schildern.
meine erste erfahrung beim familiengericht waren auf alle fälle positiv, weil der beamte, der krankheitsbedingt seine kollegin vertreten musste dem richter mitteilte : "der akte ist zu entnehmen, dass der vater wirklich alles versucht sein kind regelmäßig zu sehen...es kam auch vor, dass der vater mehrfach 420km strecke gefahren ist ohne sein kind sehen zu dürfen, weil es plötzlich krank wurde oder nicht an zu treffen war."
das hat dem anwalt der mutter aber auch jeden wind aus den segeln genommen. deshalb kann ich nur jedem empfehlen auf die aktenführung zu achten und jetzt möchte ich diese erstmalig auch einsehen.
Dann viel Erfolg und erzähl mal, wie es gelaufen ist.
Grüße
hallo leute nur eine kurze zwischeninfo.
auf meine schriftliche anfrage auf akteneinsicht wurde bisher seitens des ja nicht reagiert. da ich den termin bereits für den 20.6. angekündigt habe, habe ich heute erneut schriftlich, diesen nachmals bestätigt und werde am freitag vor ort (200km fahrweg/einfach!) sein und die akte fordern. bin gespannt, ob es klappt, gehe aber auch davon aus...aber noch mehr gespannt bin ich darauf, was in der akte stehen wird!
den kleinen habe ich am wochenende wieder sehen dürfen, das klappt also auch und jetzt hoffe ich ihn in zwei wochen bereits wieder einmal über das wochenende mit nach hause nehmen zu dürfen.
also allen väter und mütter, die probleme mit dem umgnag haben, möchte ich raten dran zu bleiben...manchmal klappt es doch nocht...
...also gerade kam folgende mail:
im familiengerichtlichen Verfahren waren wir
nach § 50 SGBVIII Verfahrensbeteiligte und haben diese Aufgabe
auch mit der Wahrnehmung des Termins an dem sie ja auch anwesend waren,hiermit erfüllt.
Dieses Verfahren endete mit der protokollierten Vereinbarung vom
....
Die von ihnen gewünschte Akteneinsicht macht keinen Sinn,weil sie
lediglich ihre Anträge,sowie die Anträge der Gegenpartei (sowie ver-
schiedene E-mails von ihnen an mich)enthält,sowie das Protokoll
Natürlich gebe ich ihnen Gelegenheit am....
im Rahmen einer Beratung bei mir einen Termin wahrzunehmen
....ich will ja gerade einmal sehen, was denn jetzt konkret in die akte aufgenommen wurde. was würdet ihr jetzt tun? Hilft mir der § 83 Sozialgestzbuch weiter? Oder hat jemand einen tip?
danke
Das, lieber Uwe, hatte ich befürchtet. Immerhin hast du die Nachricht bekommen, bevor du 200 km umsonst fährst.
Sorry, einen Tipp habe ich aber im Moment nicht...
Grüße
..ich fahre trotzdem hin und habe dem amt gegenüber meine begründung warum ich die akte sehen will noch einmal begründet...höflich aber bestimmt, denke ich.
jetzt werde ich sehen, was freitag passiert
Viel Glück und berichte mal..
Grüße
hallo leute,
war auf dem ja.die akte ist sauber geführt und es war ok.also dran bleiben, recht eimfordern, begründen und nett bleiben...dann bekommt man sein recht.
uwe
Na fein
Grüße
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
4 Antworten
-
6 Antworten