Hallöchen, folgender Sachverhalt:
mein Freund hat einen Sohn mit seiner Exfreundin (nicht verheiratet). Er ist jetzt 13 Jahre alt und hat noch einen älteren Bruder (23 Jahre alt, anderer Vater).
Bisher hatte mein Freund kein Sorgerecht, weil die Mutter es nicht wollte. Jedoch durfte der Sohn alle 14 Tage am Wochenende zu seinem Vater. (dies tat er gern!)
Nach einigen Monaten Krankheit der Mutter ist diese jetzt bedauerlicherweise gestorben. In den Tagen der Krankheit war der Sohn zum größten Teil auch bei seinem Vater.
Die Mutter wünschte sich, dass nach ihrem Tod der Vater kein Sorgerecht bekommt, sondern der Sohn in der Wohnung mit seinem älterem Bruder verbleibt ......der größere Bruder ist damit einverstanden..Das Kind wurde nicht befragt. Geht das?
Ich habe gehört, dass per Gesetz nur der Vater das Sorgerecht bekommen kann und ich vermute, dass der größere Bruder mit der Erziehung sicherlich überfordert wäre, also dies per Gesetz sowieso nicht vorgesehen ist, solange der Bruder nicht wenigstens 27 ist ??? --> freue mich auf eure Beiträge :-)
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bekommt Vater Sorgerecht bei Tod der Mutter?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Elbdame,
Was wurde denn vom Vater unternommen um das gemeinsame Sorgerecht
zu bekommen?
Warum wurde das vom Gericht abgelehnt?
lg
edy
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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."
Ich habe gehört, dass per Gesetz nur der Vater das Sorgerecht bekommen kann
Das ist richtig: Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Es hängt halt an dem letzten Satzteil.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
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...der Vater will das Sorgerecht erst jetzt beantragen...für ihn war es bisher so ok wie es war, er sah ja seinen Sohn regelmäßig.(wollte sich nicht gerichtlich streiten) Lg
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...der Vater will das Sorgerecht erst jetzt beantragen
Muß er ja nicht, da es ihm per Gesetz zusteht, sofern keine Kindeswohlgefährdung vorliegt - siehe oben. Das Zitat stammt übrigens aus § 1680 BGB
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
das ist ja Wahnsinn, wie schnell man hier Antworten bekommt :-)
da bin ich jetzt irritiert, ich glaube das Jugendamt meinte er müsse es beantragen??!
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....so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, ...
..müsste mein Freund dann dies doch beim Familiengericht beantragen? Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies automatisch passiert.
danke im Voraus für die eventuell frühmorgentliche Antwort
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Ja, ein Antrag muss gestellt werden. Dies geschieht entweder durch das Jugendamt oder aber durch den Vater.
Was spricht dagegen, das Kind in seiner gewohnten Umgebung zu lassen? Der Bruder ist doch schon recht als und hoffentlich vernünftig? Es könnte also durchaus sein, dass der Vater das Sorgerecht bekommt, aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht (wo soll das Kind wohnen) im Streitfall auf das Jugendamt übertragen wird.
wirdwerden
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Danke Wirdwerden,
....der große Bruder ist sehr vernünftig, deswegen studiert er auch und hat auch eine "Studentenbude", die er dann aufgeben würde und zukünftig weite Fahrwege in Kauf nehmen müsste.
Außerdem hat der Sohn keine Freunde/ Kumpels da wo er wohnt, die hat er bei seinem Vater, wo auch die Oma wohnt.(sehr gute Kontakte) Ich glaube die Wohnung des Vaters gefällt den Jungen auch besser. lg
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....angenommen die Mutter hätte vor ihrem Tode den Aufenthaltort ihres Kindes festgelegt, wäre dies bindend? ...
...egal ob es das Kind oder der Vater will?
Danke noch einmal nachträglich an das Forum :-), wirklich eine Spitzensache diese Homepage!
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....angenommen die Mutter hätte vor ihrem Tode den Aufenthaltort ihres Kindes festgelegt, wäre dies bindend? ...
Nö. Eine testamentarische Regelung des Sorgerechtes gibt es nicht - die einzige gesetzliche Regelung ist der schon erwähnte § 1680 BGB
, und der spricht hier das Sorgerecht dem Vater zu.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Hallöchen Muemmel, Frau "Wirdwerden" hat geschrieben:
"Es könnte also durchaus sein, dass der Vater das Sorgerecht bekommt, aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht (wo soll das Kind wohnen) im Streitfall auf das Jugendamt übertragen wird..
Das heißt für mich: Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsort sind zwei verschiedene Dinge? --> also die Mutter kann nicht das Sorgerecht bestimmen, aber den Aufenthaltsort????!
Danke & lG
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Guten Abend!
Sollte die Kindesmutter eine Sorgerechtsverfügung erlassen haben, hätte das Familiengericht zu prüfen, ob diese Verfügung dem Kindeswohl entspricht.
In dem Fall würde das Sorgerecht nicht einfach dem KindesVater übertragen werden.
LG nero
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Hallo Nero, ich habe mal zu diesem Thema Sorgerechtsverfügung bei Wiki nachgelesen. Das hört sich nach viel "Zeitverstreichen" an ...der/die Bürgerin weiß ja, dass Gerichtsachen immer etwas länger benötigen. ..wie ist es in der Übergangszeit, wer bestimmt- wer zum Elternabend geht oder den Familienschulausflug mitmachen darf?
Danke & lG
...achso und wer muss eigentlich das Familiengericht bezahlen? ..der Vater, der jetzt weiterhin bzw. ausschließlich für das Kind sorgen möchte?
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Elternabend und Ausflug, das sind Entscheidungen des täglichen Lebens. Die fällt grundsätzlich derjenige, bei dem sich das Kind gerade aufhält, und zwar unabhängig davon, wer Inhaber des Sorgerechtes ist. Sorgerechtsentscheidungen fallen in der Regel sehr selten an. Etwa: welche weiterführende Schule, wie wird Vermögen verwaltet, welche weiterführende Schule soll besucht werden.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts und regelt, wer über den ständigen Wohnort des Kindes entscheiden kann. Falls es zum Streit zwischen dem Vater und dem Jugendamt/dem älteren Geschwisterkind kommt, so könnte insoweit die Entscheidung auf das Geschwisterkind oder das Jugendamt übertragen werden, während der Rest des Sorgerechts an den Vater geht.
wirdwerden
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Liebe Wirdwerden,
jetzt versteh ich leider garnichts mehr. Ich denke das Sorgerecht wird immer den verbleibenden Elternteil zugesprochen (wenn nicht gerade Kindeswohlgefährdung vorliegt). Wenn dann also das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein Teil des Sorgerechts ist, dann kann doch der-oder diejenige bestimmen der/die das Sorgerecht hat wo das Kind wohnen soll?!
Oder meinen Sie, dass sich der Vater und der Bruder das Sorgerecht teilen können? ....bzw. ab welchem Alter darf man denn "sorgen" danke und herbstliche Grüße
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Ist doch ganz einfach. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts, welches aber vom Rest abgesplittet werden kann. Außerdem kann man ein Sorgerecht nicht teilen, allenfalls gemeinsam ausüben. Wie soll teilen gehen? Einer entscheidet über alle Angelegenheiten bis zum Bauchnabel, der andere den Rest?
Einen Automatismus auf Verschiebung des Sorgerechts auf den überlebenden Elternteil gibt es nicht. Wenn dem so wäre, bedürfte es ja auch keiner richterlichen Entscheidung.
Ich wüsste nicht, was dagegen spricht, dem älteren Bruder das Sorgerecht zuzusprechen, oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Muss aber nicht sein. Das Kind kann dort auch weiter leben, wenn derjenige, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat, so entscheidet. Es bedarf nicht mal der Einrichtung einer offiziellen Pflegestelle (§ 44 SGB VIII
), da der Bruder ein naher Verwandter ist. Mir ist keine gesetzliche Regelung bekannt, in welcher die Unterbringung eines nahen Verwandten bei einem anderen Verwandten von einem Mindestalter abhängig ist.
Was spricht denn dagegen, das Kind in seiner gewohnten Umgebung zu lassen?
wirdwerden
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Zu Ihrer Frage: Was spricht denn dagegen, das Kind in seiner gewohnten Umgebung zu lassen?
Weil:
1. der Halbbruder durchs Studium sehr wenig Zeit hat und vielleicht auch mal mit der Freundin etwas unternehmen möchte
2. das Kind lieber bei seinem Vater wohnt
3. die Kumpels und die Oma fußläufig am neuen Wohnort zu erreichen sind und
4. in seiner gewohnten Umgebung keinerlei Kontakte zu anderen Personen existieren. Das heißt: Das Kind vereinsamen würde.
Natürlich spielt hier auch das wechselnde Kindergeld eine Rolle.
Gänge auch die Variante: 1 Woche Vater und die andere Woche großer Bruder?
danke & freundliche Grüße
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Hallo Elbdame,
der Vater sollte schnellst möglich zum FamGer um das Sorgerecht zu beantragen. Die KM hat zwar diese Verfügung erstellt, dem wird aber nur entsprochen, wenn es dem Kindswohl entspricht. Das Kind ist in einem Alter, dass es auch befragt wird. Ich halte die Situation beim Bruder auch nicht für besonders gut.
Also ab, am Besten morgen!
Viel Glück
gaestin
P.S. Die Bindung der Brüder muss aber unbedingt aufrecht erhalten werden, hier bitte alle Möglichkeiten bieten. Ein wochenweiser Wechsel ist aber in meinen Augen keine Option
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Danke Gästin, ich werde euch auf dem laufenden halten, ich weiß, dass dies der nächste Schritt sein sollte.
schönen Restabend noch :-)
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