beschluss mit rechtskraftzeugnis

8. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
go622559-91
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
beschluss mit rechtskraftzeugnis

Guten Abend alle zusammen.

Ich möchte fragen, vor zwei Monaten hatten wir das Scheidungsgericht mit meiner Ex-Frau. die Scheidung ist rechtskräftig und wir warten darauf, dass das Gericht uns die rechtskräftige Entscheidung mit Siegel zuschickt. Meine Frage ist, ich, der ich ohne Anwalt vor Gericht erschienen bin, weil wir uns einvernehmlich scheiden ließen,
bekomme ich den Abschluss mit Rechtskraftzeugnis oder muss ich einen anderen Antrag an das Gericht stellen? Danke im Voraus.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2774 Beiträge, 913x hilfreich)

In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. (§ 46 S.3 FamFG)

Soweit die Theorie und das Gesetz seit 2009. Es soll Familiengerichte geben, die davon noch nie etwas gehört haben...

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#2
 Von 
go622559-91
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe mit der Post schon eine abkekürtzte Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtkraftzeugnis bekommen, aber als ich beim Rathaus die Scheidung erklären wollte und beim Finanzamt nicht akzeptiert wurde, sagte man mir, dass ich die endgültige Entscheidung haben muss.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Normalerweise gehen erstinstanzliche Entscheidungen (wenn sie denn getippt sind, auch das dauert ja) mit der Akte zum Berufungsgericht/Beschwerdegericht und bleiben da solange liegen, bis sicher ist, dass kein Rechtsmittel eingelegt ist. Erst dann geht die Akte zurück, und die Entscheidung geht gesiegelt mit Rechtskraftvermerk raus. Zwei Monate ist da doch noch eine völlig normale Zeitspanne.

wirdwerden

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#4
 Von 
go622559-91
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

aber die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts, unterschrieben und gesiegelt, erhalten beide an der Scheidung beteiligten Personen, nicht nur einer von beiden, unabhängig davon, ob sie einen Anwalt hatten oder nicht. korrekt?

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#5
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von smogman):
In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. (§ 46 S.3 FamFG)

Soweit die Theorie und das Gesetz seit 2009. Es soll Familiengerichte geben, die davon noch nie etwas gehört haben...


@wirdwerden

Das FamFG ist am 1. 9.2009 in Kraft getreten!

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#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2774 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von go622559-91):
Ich habe mit der Post schon eine abkekürtzte Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtkraftzeugnis bekommen
Und was möchtest du dann noch?

Zitat (von go622559-91):
aber als ich beim Rathaus die Scheidung erklären wollte und beim Finanzamt nicht akzeptiert wurde, sagte man mir, dass ich die endgültige Entscheidung haben muss.
Einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss hat jeder Behördenmitarbeiter hinzunehmen. Die Ausfertigung ist deshalb um die Beschlussbegründung gekürzt, weil diese in Ehe- und Abstammungssachen sehr intim und/oder unangenehm sein kann und niemanden etwas angeht.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

@ Hunter: natürlich wird das von Amts wegen erledigt. Ich hatte nicht das Gegenteil behauptet. Nur, das dauert etwas, darauf wollte ich hinweisen.

wirdwerden

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#8
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von go622559-91):
Ich habe mit der Post schon eine abkekürtzte Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtkraftzeugnis bekommen,

Zitat (von wirdwerden):
Nur, das dauert etwas, darauf wollte ich hinweisen.

:grins:

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Hunter, er war nicht anwaltlich vertreten. Er konnte also gar nicht auf Rechtsmittel verzichten. Die Entscheidung wurde also nicht in der Verhandlung rechtskräftig. Folglich hat her auch keine Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtskraftvermerk bekommen. Er hat, wie er ja selbst schreibt, die verkürzte Fassung (letztlich erste Seite mit Entscheidungstenor) bekommen mit dem Hinweis darauf, dass eine Seite, nämlich die, die es konnte, auf Rechtsmittel verzichtet hat.

wirdwerden

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#10
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von smogman):
In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. (§ 46 S.3 FamFG)

Soweit die Theorie und das Gesetz seit 2009. Es soll Familiengerichte geben, die davon noch nie etwas gehört haben...


Das ist nicht nur in Familiengerichten so, alle Organe der Rechtspflege dürften davon betroffen sein. Auch die ehemaligen. Dieser Thread zeigt das ganz deutlich.

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Ja aber Hunter, die Entscheidung war doch überhaupt nicht rechtskräftig.

wirdwerden

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#12
 Von 
smogman
Status:
Student
(2774 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Die Entscheidung wurde also nicht in der Verhandlung rechtskräftig.
Und weiter?

Zitat (von wirdwerden):
Folglich hat her auch keine Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtskraftvermerk bekommen.
Wie kommst du darauf? Nichts in diesem Beitrag deutet darauf hin. Mithin schreibt der Fragesteller schon im Ausgangsbeitrag sogar explizit das Gegenteil.

Zitat (von wirdwerden):
bekommen mit dem Hinweis darauf, dass eine Seite, nämlich die, die es konnte, auf Rechtsmittel verzichtet hat.
Auch das steht überhaupt nicht in dem Beitrag. Und es würde auch überhaupt keinen Sinn ergeben. Warum sollte das Gericht eine verkürzte Beschlussausfertigung ohne Rechtskraftvermerk mit solch einem Hinweis verschicken, wenn sie laut Gesetz doch nur eine verkürzte Beschlussausfertigung mit Rechtskraftvermerk versenden müssen?

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Wenn verschiedene Behörden völlig unabhängig voneinander diese Entscheidung nicht als rechtskräftige Entscheidung akzeptieren, dann entspricht die Entscheidung nicht den erforderlichen Kriterien. Naheliegend ist, dass das der Fragesteller da etwas missversteht. Denn die Entscheidung wurde ja in der Verhandlung trotz entsprechenden Erklärungen nicht rechtskräftig. Da werden ja häufig mal Stempel missverstanden. Also zuwarten, bis die vollständige Entscheidung kommt. Mit Rechtskraftvermerk. Wenn es eilig ist, mal in der Geschäftsstelle anrufen und nachfragen.

wirdwerden

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#14
 Von 
smogman
Status:
Student
(2774 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Also zuwarten, bis die vollständige Entscheidung kommt.
Da kann man lange warten, denn die (vollständig Beschlussausfertigung mit Rechtskraft) kommt nicht, wenn man sie nicht beantragt. Wie du dem zitierten Gesetz entnehmen kannst, wird ausschließlich die verkürzte Beschlussausfertigung mit Rechtskraft von Amts wegen versendet. Und da der Fragesteller nichts beantragt hat und dennoch einen solchen Beschluss bereits bekommen hat, ist anzunehmen, dass genau das hier passiert ist. So schreibt er es auch. Das wars. Mehr kommt nicht (automatisch). Ich werde diese Angaben auch nicht anzweifeln, weil es dazu überhaupt keinen Grund gibt und diese total stimmig sind.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Ich bin davon ausgegangen, dass er den Antrag gestellt hat.

wirdwerden

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