eheähnliche Gemeinschaft - Rechte und Pflichten

29. Juli 2003 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)
eheähnliche Gemeinschaft - Rechte und Pflichten

Hallo,

es heißt immer Partner einer eLG (mit oder ohne Kind über 3 drei Jahre alt) sind sich nicht gegenseitig unterhaltspflichtig, wenn es zur Trennung kommt.

Wie sieht es aber finanziell während einer Beziehung aus? Was ist, wenn z.b. die Frau nur halbtags arbeitet und Sozialhilfe erhält, der Mann ganztags beschäftigt ist.

In welcher Form wird hier der Mann für die Frau unterhaltspflichtig, wenn das Sozialamt feststellt, dass eine eLG geführt wird?

Welche Beiträge muss der Mann für die Frau zusätzlich bezahlen außer den event. Unterhalt: Krankenkasse, Arbeitslosengeld, usw...?

In welcher Form muss der Mann für seine Partnerin einer eLG finanziell beistehen, wenn die Frau arbeitslos wird und nicht wieder sofort Arbeit findet?

Was ist, wenn die Frau die sozialhilfe berechtigt wäre, aber keine Sozialhilfe erhält bzw. keinen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat? Kann das Sozialamt dennoch vom Mann für die Frau Sozialhilfe (Unterhalt) einfordern?

Irgendwo, ich glaube im BSHG steht, dass die eLG gegenüber der Ehe nicht besser gestellt werden darf.

Zunächst möchte ich die moralische Verpflichtung in einer eLG weglassen. Natürlich steht man seiner Partnerin finanziell bei. Aber ich möchte mir ganz einfach ein Bild machen, was einem alles finanziell erwarten kann. Verheirate sind in einer besseren Steuerklasse, nicht aber Partner einer eLG.
In einer eLG ist vorangig jeder für sich selbst finanziell verpflichtet.

Gruss Stern

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Hat niemand eine Meinung?
Stern

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#2
 Von 
WMRenninger
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi!
habe ähnliche fragen, falls sie inzwischen gute antworten haben würde ich mich über eine email sehr freuen,
gruss,

w-m renninger

wmrennigner@hotmail.com

-----------------
"WMRenninger"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo,
sofern ihr in einer eheähnliche Geminschaft lebt, sieht ganz anders aus... dann bist du deiner Partnerin ( und umgekehrt ) " unterhaltsverpflichtet ". D.h. Wenn sie Sozialhife beantragen möchte, werdet ihr zusammen als Familie veranlagt. Sofern du gengend verdienst, um deine Freundin mit zu unterhalten, wird sie keine SH mehr erhalten. Auch der Alleinerziehenden Mehrbedarf entfällt bei Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschft. Dabei ist es irrelevant, ob du der Vater des Kindes bist oder nicht! Ihr werdet als Familie gesehen, leider nicht, was die Steuerklasse und die Familienversicherung in der Krankenkasse angeht!!

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#4
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo Stern0190!
Ich schließe mich den Ausführungen von teufelin uneingeschränkt an.

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft darf nicht besser gestellt werden als eine Ehe, aber schlechter!

Probleme die nach einer Trennung entstehen können:
Mietvertrag
Zugewinn
Darlehen
Aufteilung aller Güter (Möbel, Auto...)

Das sind Punkte die nicht automatisch geregelt sind und wo auch keine Bedürftigkeit diese regelt.

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#5
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

aha,
eine eheähnliche LG darf nicht besser gestellt werden als eine Ehe ?

Wird sie aber immer wieder:

Ist die Frau einer eheähnlichen LG bereits geschieden und kann nicht arbeiten gehen,
hat sie in den ersten drei Jahren ihrer eheähnlichen LG Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ex.
In einer neuen Ehe besteht dieser finanzielle Vorteil nicht !

Gruß,
nachgefragt

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